Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem September 2018 Baden-Württemberg

Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem September 2018 Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Der Gemeinderat der kreisangehörigen Gemeinde G beschließt ordnungsgemäß, einen Bebauungsplan für das Gebiet „Finkenäcker“ aufzustellen. Dort soll ein reines Wohngebiet mit 300 Einwohnern entstehen. Neben den Finkenäckern befindet sich das Wohngebiet „Meisenfeld“. In diesem Wohngebiet leben rund 200 Einwohner. Nur 25 Meter westlich von Finkenäcker entfernt, befindet sich der gewerbliche Reiterhof des R. Dieser besteht aus mehreren Stallgebäuden, einer großen Reithalle und einigen Koppeln. Östlich von dem neuen Wohngebiet Finkenäcker verläuft der Krähenbach. Zwischen Finckenäcker und Meisenfeld befindet sich die 2,7 Meter breite Kuckuckstraße und bildet die einzige Zufahrtsstraße zum Meisenfeld.

Im Gebiet „Finkenäcker“ soll zentral ein Kinderspielplatz mit einem kleinem Bolzplatz entstehen. Im Juli 2017 erfolgt die abschließende Beratung, nach ordnungsgemäßer sowie frühzeitiger und förmlicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, im Gemeinderat.

Der Gemeinderat hat allerdings auch noch Zweifel, ob der Verkehr problemlos über die „zu schmale“ K-Straße fließen könne. Daraufhin wendet die Gemeinderätin N ein, die Verkehrsplanung sei ein „hervorstechendes Beispiel zukunftsgewandter Planung“. Aus dem in der Beschlussvorlage enthaltenen Begründungsentwurf gehe dies für jeden ersichtlich hervor. Es handele sich dabei um Experteneinschätzungen (Demnach solle es in Zukunft weniger Autos auf den Straßen geben, weil sich die Mobilität und der Verkehr zukünftig insoweit ändern würde, dass es gar kein Problem mit dem Verkehr bzw. der Straße gäbe …).

Das rechtliche Risiko bezüglich der Verkehrsplanung wurde mehrmals diskutiert und ist allen Gemeinderäten bekannt.

Gemeinderätin S hat die Debatte ebenfalls verfolgt, an den Beratungen und Abstimmungen jedoch nicht teilgenommen. Sie erzählte dem Bürgermeister B vorher, dass ihr Sohn schon lange vorhätte, einmal in den Finkenäckern zu bauen, sobald dies möglich sei. Deshalb nehme sie an der Sitzung nicht teil. Vor Beginn der Sitzung setzt sie sich also auf ihren Platz als Gemeinderätin und rückt mit ihrem Stuhl aber so weit nach hinten, sodass sie vor der ersten Reihe des Zuschauerbereichs sitzt.
Die Satzung wird wenige Tage später ausgefertigt. Am 01.08.2017 wird der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gegeben. V ist Grundstückseigentümerin in den Finkenäckern. Ihr Grundstück grenzt an die für den Spiel- und Bolzplatz vorhergesehene Fläche. Im Mai 2018 erhebt sie daher Unterlassungsklage gegen das Land Baden-Württemberg, um die unmittelbar bevorstehende Errichtung des Spielplatzes beim zuständigen Verwaltungsgericht untersagen zu lassen. Zur Begründung führt sie aus, dass in den Nachbargemeinden der Spiel- und Bolzplatz erfahrungsgemäß eher zweckwidrig nachts von Jugendlichen genutzt werden würde. Dadurch würde es zu nächtlichem Lärm in einem sehr hohem Ausmaß kommen, was so nicht hinnehmbar sei.

Die Gemeinderäte wussten zwar von dem Problem der zweckwidrigen Nutzung und dem dadurch zu erwartenden Lärm, hatten nähere Erkundungen diesbezüglich aber nicht eingeholt. Sie haben ihren Überlegungen ausschließlich Kinderlärm zugrunde gelegt, da ihrer Meinung nach eine zweckwidrige Benutzung von ihnen nicht zu beachten sei.

Das Verwaltungsgericht lädt den Gemeinderat gem. § 65 I VwGO bei und leitet die Klageschrift weiter. Eingang bei dem Gemeinderat findet diese im Juni 2018.

Der Gemeinderat wendet gegen die Vorwürfe der V ein, dass Anwohner – so wie V - vor dem Lärm durch eine Lärmschutzwand ausreichen geschützt seien.

Anfang Juni 2018 möchte der Pferdehofbetreiber R den Bebauungsplan anfechten, da er der Meinung ist, dass seine Belange bei der Festlegung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt worden seien.

Er plant schon seit längerer Zeit sehr konkret die Erweiterung seines Hofes auf seinen zwischen Reiterhof und Finkenäckern liegenden Feldern und möchte demnächst damit beginnen. Wegen erheblicher Geruchsbelästigungen für die künftigen Anwohner in Finkenäcker ist die Erweiterung aber nun rechtlich nicht mehr möglich. Dieses Problem hätte tatsächlich vermieden werden können, wenn der Gemeinderat bei der Planung einen Grünstreifen als Puffer vorgesehen hätte. Die Gemeinderäte waren jedoch der Meinung, wegen des hohen Wohnbedarfs könne auf keine Häuserreihe zugunsten des R verzichtet werden.

Im Juli 2018 versäumt die sonst stets sorgfältige und zuverlässige Bürokraft H des Rechtsanwalts F ausnahmsweise, die „Klageschrift“ des R zur Post zu geben.

Am 05.08.2018 wird das Versehen bemerkt und die Klageschrift wird zusammen mit einer Erklärung zur Verspätung und einer eidesstattlichen Versicherung der H zur Post gegeben. Eingang der Klageschrift ist am 06.08.2018.

F vergisst, die Mitwirkung der S zu rügen.

Es folgt eine Klageerwiderung der G.

Im September 2018 reicht R einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem er sich das Vorbringen der V in deren Verfahren zu eigen macht und deren Argumente aus ihrer Klageschrift aufgreift.

Hat die Klage des R Aussicht auf Erfolg?

Dem Sachverhalt war eine Übersicht angefügt, die etwa so aussah:

 

 

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