Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Der Libanese A ist Ladenbesitzer eines Elektrohandels. Der rechtsradikale B hat bei ihm einen TV für 500 € gekauft. Nach einem Tag erscheint bei B auf dem Fernseher allerdings nur noch ein Störbild, sodass er beschließt den TV zurückzugeben. Im Laden angekommen poltert B direkt herum und brüllt, dass er sein Geld zurückhaben wolle, weil der TV kaputt sei. A bietet ihm daraufhin an, dass er B höchstens einen funktionsfähigen Ersatzfernseher geben könnte. B ist davon überzeugt, dass ihm aus dem Kaufrecht ein Recht zum Rücktritt zusteht und A ihm den Kaufpreis zurückzahlen muss. Also erklärt B gegenüber A mit bedrohlicher Stimme, dass er hier „richtig Ärger machen“ wird, wenn er jetzt nicht sofort sein Geld wiederbekommen würde. Das Geld befindet sich in einer verschlossenen Kasse auf der Theke vor A. B ist szenetypisch gekleidet, groß, muskulös und ortsbekannt. Aufgrund seiner Bewährungsstrafe wegen Gewaltdelikten, möchte B gegenüber A aber keine Gewalt anwenden. A reagiert auf den B jedoch nicht und ignoriert diesen. Als B dies bemerkt, stellt er sich mit verschränkten Armen vor die Ladentheke und wartet 5 Minuten ab. Als A immer noch keine Reaktion zeigt, verlässt B den Laden.
Am nächsten Tag bittet den B ein befreundeter Rechtsanwalt (R) ihn zu einer Konferenz in eine andere Stadt zu fahren. R selbst darf nicht fahren, da er seinen Führerschein abgeben musste. Aus Unachtsamkeit touchiert B während der Fahrt ein anderes parkendes Auto. Er bleibt stehen und bittet den R, weil B selbst keine Lust hat, auszusteigen und nachzusehen ob das andere Auto beschädigt worden ist. Tatsächlich ist der Außenspiegel zerstört und es befinden sich große, sichtbare Kratzer im Lack. Wahrheitswidrig erklärt R gegenüber B, weil er nicht zu spät zur Konferenz kommen will, dass er den Außenspiegel einfach wieder umklappen konnte und nur leichte oberflächliche Kratzer entstanden seien, die man mit kleinem Aufwand für 15 € in jeder Werkstatt beheben lassen kann. Tatsächlich liegt jedoch ein Schaden von 2.000 € vor. B verlässt sich auf den R und fährt sogleich weiter.
B und R haben es noch rechtzeitig zum Hotel und damit zur Konferenz geschafft. Am Abend versucht B zu schlafen, bekommt aber kein Auge zu. Am nächsten Morgen informiert R den B darüber, dass ihn ein befreundeter Kollege nach dem Wochenende mit nach Hause nehmen kann und B ruhig schon zurückfahren könnte. Obwohl B total übermüdet ist, setzt er sich ans Steuer und fährt zurück. Auf der Landstraße fährt vor B der Radfahrer O, der, was für B nicht erkennbar ist, sehr stark alkoholisiert ist. Als B den O mit einem Seitenabstand von 20 cm überholt, schert O alkoholbedingt 2 m nach links aus, sodass B mit dem O kollidiert und dieser schwer verletzt wird. Nachträglich kann nicht mehr festgestellt werden, ob das Risiko der Kollision sich durch den geringen Seitenabstand erhöht hat oder ob der Unfall auch bei einem angemessenen Seitenabstand eingetreten wäre.
B hält sofort an, sieht den verletzten O am Boden und erkennt, dass er Hilfe benötigt. Obwohl B über ein nicht zurück verfolgbares Prepaid-Handy verfügt und die Spuren ohne weiteres beseitigt werden könnten, entscheidet sich B dazu keine Hilfe zu rufen und schnell wegzufahren. Er möchte verhindern, dass seine Bewährungsstrafe gefährdet wird. O verstirbt schließlich am Unfallort. Bei einem rechtzeitigem Eintreffen der Rettungskräfte, hätte O überlebt.
Wie haben sich B und R strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk:
Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen - gegebenenfalls hilfsgutachterlich - einzugehen.
Auf § 5 IV Nr. 2 StVO wird hingewiesen.
Die §§ 211, 227, 223, 224 sind nicht zu prüfen.
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