BGH: Kann ein Vertrag über die Errichtung eines Personenlifts widerrufen werden?

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

Die B-GmbH (B), eine Lift-Unternehmerin, wendet sich Anfang Mai telefonisch an K und fragt, ob er Interesse an der Installation eines Personenlifts in seinem Wohnhaus habe. B sucht K in seinem Wohnhaus auf und stellt ihm verschiedene Liftmodelle vor. Am Ende des Gesprächs schließen K und B einen Vertrag über die Bestellung eines Senkrechtlifts zum Preis von 40.600 €. B verpflichtet sich, den Lift innerhalb von “ca. 10 Wochen nach Bauaufmaß und geklärter Bestellung” zu liefern und zu montieren. B weist zudem darauf hin, dass zur Durchführung des Auftrags bauseitige Voraussetzungen durch den Besteller zu schaffen seien, die bei Bedarf durch sie nach erfolgtem Bauaufmaß schriftlich mitgeteilt würden. Unter dem 21. Mai übersendet B dem K die Planungsunterlagen, bestehend aus den Konstruktionszeichnungen und Angaben zu den erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen zum Einbau des Lifts. Unter der Überschrift “Hinweis” führt die B wörtlich aus:

“Die Montage solcher Anlagen ist ein komplexer Vorgang. Die einzelnen Teile des Liftes sind an die jeweilige Einbausituation angepasste Maßanfertigungen. Ein reibungsloser Montageablauf erfordert, dass alle bauseitigen Leistungen, exakt wie vorher abgestimmt, vor Montage fertiggestellt sind.”

Im Anschluss an die Übersendung der Planungsunterlagen erhält K eine Vorschussrechnung und zahlt auf diese 12.435 €. Eine Freigabe der Planungsunterlagen erteilt K in der Folgezeit nicht. Er fordert vielmehr die B auf, die Konstruktionszeichnung nachzubessern und sodann erneut zur Prüfung und Freigabe zu übersenden. Am 9. Juni erklärt K telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der B, dass er von dem Vertrag Abstand nehme. Durch Schreiben vom 22. Juli weist K die B auf den erfolgten “Rücktritt” hin und verlangt die Rückzahlung des Vorschusses. Am 3. September übermittelt B dem K eine Berechnung der Werklohnkosten wegen der aus ihrer Sicht erfolgten Kündigung. Mit Schreiben vom 25. September widerruft K den Vertrag und fordert B zur Rückzahlung der Anzahlung binnen 14 Tagen auf.

 

Steht K gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Vorschusses zu?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.8.2018 – VII ZR 243/17)

K könnte gegen B ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.435 € aus §§ 355 III 1, 357 I BGB zustehen.

Nach diesen Regelungen ist ein Unternehmer verpflichtet, empfangene Leistungen einem Verbraucher zurückzugewähren, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht durch Gesetz eingeräumt ist und der Verbraucher das Widerrufsrecht rechtswirksam ausübt.

 

I. Bestehen eines Widerrufsrechts

Ein Widerrufsrecht könnte sich aus § 312g I BGB ergeben.

Nach § 312 I BGB ist § 312g BGB auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 III BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Verbraucherverträge im Sinne von § 310 III BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB).

Die B-GmbH handelte als juristische Person (§ 13 I GmbHG) in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit schloss mit K einen dessen privaten Zwecken dienenden Vertrag. Der persönliche Anwendungsbereich des § 312g I BGB ist damit eröffnet. Zudem sollte die Leistung der B gegen ein Entgelt von 40.600 € erfolgen.

Schließlich müsste der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sein. Nach § 312b I Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. In diesem Sinne sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 312b II 1 BGB). Die Parteien haben den Vertrag in der Wohnung des K und damit außerhalb der in § 312bII 1 BGB genannten Räumlichkeiten geschlossen. Damit liegen die Voraussetzungen von § 312g I BGB vor.

 

1. Kein Ausschluss nach § 312 II Nr. 3 BGB

Die Anwendbarkeit von § 312g I BGB könnte nach § 312 II Nr. 3 BGB ausgeschlossen sein. Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verbraucherbauverträge im Sinne von § 650i I BGB. In Betracht kommt hier, dass es sich um einen Vertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden handelt.

Der BGH lehnt dies ab:

„Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie, ABl. EU Nr. L 304, S. 64) und der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Richtlinie (BT-Drucks. 17/12637, S. 46) der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen sei. Hierunter fielen nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe. Maßgeblich seien mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handele, seien von der Ausnahme nicht erfasst.“

 

Das entspricht der Gesetzesbegründung zu § 650i I BGB:

„In Erwägungsgrund 26 zur EU-Verbraucherrechterichtlinie wird zum Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f ausgeführt, dass darunter solche Umbaumaßnahmen fallen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Maßgeblich sind mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten – z. B. einer Garage oder eines Wintergartens – sowie zur Instandsetzung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbauarbeiten handelt, sind von der Ausnahme nicht erfasst.“ (BR-Drs. 123/16, S. 67, dort zu § 650h BGB-E)

 

Bei der Bestellung der Aufzugsanlage handelt es sich lediglich um einen Anbau, nicht um eine „erhebliche Umbaumaßnahme“. Damit ist der Anwendungsbereich von § 312g BGB nicht nach § 312 II Nr. 3 BGB ausgeschlossen.

 

2. Kein Ausschluss nach § 312g II Nr. 1 BGB

Möglicherweise ist das Widerrufsrecht nach § 312g II 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen besteht nach dieser Norm kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Fraglich ist, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossene Vertrag um einen Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g II 1 Nr. 1 BGB handelt.

Der BGH verweist zunächst aus den Wortlaut von § 312g II 1 Nr. 1 BGB, aus dem sich ergebe, dass davon (nur) Kauf- und Werklieferungsverträge erfasst seien:

„Dem Wortlaut nach umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrach Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst.“

Das entspreche auch den europarechtlichen Vorgabe der Verbraucherrechterichtlinie, die insoweit zwischen „Kaufvertrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ unterscheide:

„Dies entspricht der Verbraucherrechterichtlinie, deren Umsetzung unter anderem § 312g BGB dient. Nach Art. 2 Nr. 5 Verbraucherrechterichtlinie ist ein “Kaufvertrag” jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Damit werden von dieser Definition Kauf- und Werklieferungsverträge umfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zur Montage der zu liefernden Waren verpflichtet hat. Eine entsprechende Regelung enthalten § 474 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 2 Satz 1, §§ 433, 651 Satz 1 BGB.

In Abgrenzung zum “Kaufvertrag” ist dagegen ein “Dienstleistungsvertrag” jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie. Nach dieser Definition sind Werkverträge (§ 631 BGB) jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen. Ob Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts in Ausnahmefällen als Verträge über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen sind, braucht nicht entschieden zu werden.

Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht der Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 a) Verbraucherrechterichtlinie), hat der Gesetzgeber nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB benutzte Begriff der “Dienstleistung” entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge.“

 

Maßgeblich ist daher, ob es sich bei dem von K und B geschlossenen Vertrag um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag einerseits oder einen Werkvertrag andererseits handelt.

Dazu stellt der BGH zunächst die Abgrenzungskriterien dar. Danach komme es auf den Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung an:

„Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 Rn. 19; Urteil vom 2. Juli 2016 - VII ZR 348/13 Rn. 11, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12 Rn. 18, BauR 2013, 946 = NZBau 2013, 297).

Diese Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung von Waren stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius) zur Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - ABl. EG Nr. L 171, S. 12 ff.). Danach liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (EuGH, NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius; siehe zudem BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 Rn. 20). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspricht den Definitionen des “Kaufvertrags” und des “Dienstleistungsvertrags” in Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie in Verbindung mit Erwägungsgrund 26 Verbraucherrechterichtlinie und kann deshalb auf diese übertragen werden. Die Erwägungen sehen einen Vertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtet, einen Wintergartenanbau zu errichten, als Dienstleistungsvertrag an, obwohl für die Herstellung des Wintergartens bewegliche Sachen zu liefern sind, aus denen der Wintergarten zusammengesetzt wird. In diesen Fällen stellt also die Dienstleistung keine bloße Ergänzung eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags dar, sondern ist als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen.

Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Verbindung mit Erwägungsgrund 26 zur Verbraucherrechterichtlinie ist die Abgrenzung zwischen “Kaufverträgen” und “Dienstleistungsverträgen” im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie als nicht zweifelhaft anzusehen. Es bedarf deshalb keiner Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union.“

 

Danach handele es sich bei dem von K und B geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag, der nicht ausnahmsweise im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie auf die Lieferung von Waren gerichtet ist. Der Schwerpunkt des Vertrages liege in der Planung und Einpassung des Lifts:

„Nach dem Vertragsinhalt lag der Schwerpunkt des Vertrags nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers.

Die auch geschuldete Montage stellte nicht eine bloße Ergänzung der Lieferung der einzelnen Elemente des Lifts dar. Die Beklagte hatte die Verpflichtung, nach der von ihr zu erstellenden Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste, funktionstaugliche Liftanlage zu errichten. Der Annahme einer solchen Verpflichtung steht nicht entgegen, dass es dem Kläger oblag, bauseitige Änderungen umzusetzen. Denn diese waren auf der Grundlage der von der Beklagten zu erstellenden Vorgaben zu verwirklichen. Des Weiteren steht der Annahme eines Werkvertrags im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entgegen, wie die Revision geltend macht, dass der Warenwert mit fast dem Vierfachen der Montagekosten anzusetzen sein könnte.“

 

Deswegen ist das Widerrufsrecht auch nicht gemäß § 312g II Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

 

3. Zwischenergebnis

K steht ein Widerrufsrecht aus § 312g I BGB zu.

 

II. Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts

K hat spätestens mit Schreiben vom 25. September den Widerruf des Vertrags gegenüber der B in eindeutiger Weise erklärt (§ 355 I Satz 1 bis 3 BGB).

Das müsste er auch fristgerecht getan haben, wobei die Frist grds. 14 Tage beträgt (§ 355 II 1 BGB), die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnt (§ 355 II 2 BGB). B hat K indes nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet (§ 356 III 1 BGB; Art. 246a § 1 II 1 1 Nr. 1 EGBGB). In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 III 2 BGB). Ausgehend vom Vertragsschluss am 13. Mai  war damit der Widerruf vom 25. September  fristgemäß.

Fraglich ist, ob der Ausübung des Widerrufsrechts die Erklärung des K vom 9. Juni, von dem Vertrag Abstand zu nehmen, entgegensteht. Darin könnte eine Kündigung des Vertrags nach § 649 BGB liegen. Dem folgt der BGH indes nicht:

„Selbst wenn man dem folgen würde, was nicht naheliegt, wäre das Widerrufsrecht des Klägers aus § 312g Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sinn des Widerrufsrechts, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen (Werk-)Vertrag schließt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 Rn. 17, BGHZ 183, 235; Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 Rn. 16, NJW 2016, 1951). Der Verbraucher kann deshalb (innerhalb der Widerrufsfrist) frei wählen, ob er das Widerrufsrecht geltend macht. Dem Kläger war es daher unbenommen, nach einer etwaigen Kündigung gemäß § 649 BGB sein Widerrufsrecht auszuüben.“

 

K hat damit das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.

 

III. Gegenansprüche der B

B hat K nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular unterrichtet (§ 357 VIII 2 BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB). Daher steht ihr gegenüber K kein Wertersatzanspruch für etwaige bis zum Widerruf etwa erbrachte Leistungen nach § 357 VIII 1 BGB zu.

 

IV. Ergebnis

Aufgrund des rechtswirksamen Widerrufs des Vertrags ist B verpflichtet, den von K gezahlten Vorschuss an diesen zurück zu gewähren. K steht gegen B somit ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.435 € aus §§ 355 III 1, 357 I BGB zu.

D. Fazit

Ein lehrreicher Fall, der dazu einlädt, sich mit dem Verbraucherwiderrufsrecht aus § 312g BGB und seinen europarechtlichen Hintergründen genauer zu befassen.

Wissen solltest Du noch, dass der BGH den Fall, der im Original im Jahr 2015 spielte, auf der Grundlage des bis zum 31.12.2017 geltenden Rechts zu beurteilen hatte. Durch das am 1.1.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren haben sich insoweit aber keine Änderungen ergeben. Zwar hat der Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages nun ebenfalls ein Widerrufsrecht (§ 650l BGB), die Änderung des § 312 II Nr. 3 BGB, die nun auf § 650i BGB abstellt, hat insoweit aber keine inhaltliche Änderung gebracht:

„Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung und Vereinfachung der Ausnahmevorschrift des § 312 Absatz 2 Nummer 3, die durch die Definition des Verbraucherbauvertrags in § 650h BGB-E [= § 650i BGB] möglich wurde. Mit dieser Definition werden genau diejenigen Verträge erfasst, die bereits nach dem bisherigen § 312 Absatz 2 Nummer 3 vom Anwendungsbereich der Vorschriften über Verbraucherverträge ausgenommen waren. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.“ (BR-Drs. 123/16, S. 37)

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen