Examensreport: ZR III 1. Examen aus dem August 2018 NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

AusgangsfallDie Z-GmbH stellt Temperaturregler her, die sie unter anderem an die A-GmbH verkauft. Die A-GmbH wiederum stellt Einbauküchenöfen her, in die sie die Temperaturregler der Z-GmbH einbaut. Die A-GmbH verkauft diese Einbauküchenöfen unter anderem zum Beispiel an die V-GmbH oder auch an andere Kunden weiter. Die eine Hälfte der Öfen der neuen Lieferung ist jedoch fehlerhaft, wovon auch K einen Ofen zum Preis von 1.000 € bei der V-GmbH kauft. Die gesamte funktionsfähige Hälfte der Öfen wurde bereits an andere Kunden verkauft.

Der Fehler der Öfen beruht auf einem Produktionsfehler beim Temperaturfühler, der dazu führt, dass der Ofen entweder kalt bleibt oder sogar überhitzt. Der Defekt tritt in der Regel zwischen 2 Monaten und 3 Jahren auf. Die A-GmbH schickt an alle Kunden eine Information über die fehlerhaften Öfen raus. Der Mitarbeiter P, der für die V-GmbH arbeitet, vergisst versehentlich diese Information auch an den K zu senden. K beauftragt also nichts ahnend den L, der Küchenbauer für Einbauküchen ist, mit dem Einbau des Einbauküchenofen in die Küche des K.

Die ersten zwei Monate funktioniert der Ofen bei K einwandfrei. Jedoch äußert sich schon nach zwei Monaten der Produktionsfehler beim Temperaturregler und es zeigt sich, dass dieser nicht richtig funktioniert. Der Ofen des K bleibt entweder kalt oder überschreitet die angegebene Temperatur. Daraufhin meldet sich K bei der V-GmbH und verlangt Reparatur oder einen neuen Ofen. Die V-GmbH erklärt gegenüber K, dass alle funktionsfähigen Öfen bereits an andere Kunden verkauft worden seien und eine Reparatur ebenfalls nicht mehr möglich ist. Der Ofen von K beträgt daher nur noch einen Schrottwert von 250 €. Die V-GmbH bietet K jedoch an einen vergleichbaren Ofen von der A-GmbH zu liefern. Damit ist K einverstanden, weshalb es zu einer Einigung zwischen K und der V-GmbH kommt.

Für den Ein- und Ausbau der beiden Öfen möchte K erneut L beauftragen, der für den Ein- und Ausbau jeweils ortsübliche 200 € (insgesamt 400€) sowie für den Transport der Öfen insgesamt 50 € verlangt. Die V-GmbH meint, dass die Kosten der K in Höhe von 400€ unverhältnismäßig wären und sie den Transport des alten und des neuen Ofens für 40€ selbst durchführen könnten. Die V-GmbH wäre also allenfalls bereit einen angemessenen Preis zu zahlen.

Frage 1: Hat K gegen die V-GmbH bereits im Voraus Anspruch auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten von jeweils 200 € und/ oder Transportkosten von 50 €, noch bevor sie den L beauftragt hat?

Frage 2: Kann die V-GmbH von der A-GmbH Ersatz der Kosten verlangen, die bei ihr im Verhältnis zu K angefallen sind?

Frage 3: Kann die A-GmbH von der Z-GmbH Ersatz der Kosten verlangen, die sie im Verhältnis zur V-GmbH ersetzen musste?

 

FallabwandlungAuch die B hat bei der V-GmbH einen Einbauküchenofen am 06.02.2018 gekauft. Die ersten zwei Jahre konnte sie den Ofen einwandfrei nutzen. Nach zwei Jahren am 06.02.2020 überhitzt ihr Backofen aufgrund des oben genannten Fehlers so stark, dass der Ofen in Brand gerät und ein Teil der Einrichtung von B abbrennt. Dadurch entsteht an der Einrichtung ein Schaden in Höhe von 30.000 €, den sie am 06.08.2020 bei der V-GmbH geltend macht.

Frage: Hat die B gegen die V-GmbH einen Anspruch auf Ersatz des Schadens in Höhe von 30.000€ an der Einrichtung?

 

Bearbeitervermerk:
Es sind ausschließlich vertragliche Ansprüche zu prüfen.
Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.

 

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