A. Sachverhalt
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Betrugs in drei Fällen und versuchten Betrugs in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte für drei Pferderennen, die am 7. August 1971 in Mülheim/Ruhr, am 28. August 1971 in Düsseldorf und am 6. November 1971 in Krefeld durchgeführt wurden, Wetteinsätze bei der Wettannahmestelle Krings in Düsseldorf-Oberkassel getätigt. Die Wetten für die jeweils samstags stattfindenden Rennen wurden nach den Regeln des “Rennquintetts” getätigt. Die Wettscheine für diese nach Prinzipien des Pferdetotos und des Pferdelottos geregelten Wettart konnten spätestens am Vortag der Rennen an allen Toto- und Lottoannahmestellen abgegeben werden. Aus einem Feld von 16 Pferden konnten fünf Pferde gesetzt werden, und zwar unter ihren Programmnummern, die eine Woche vor dem jeweiligen Rennen bekannt waren (UA S. 20). Gewinner des Pferdetotos waren die Wetter, die auf den Wettscheinen die auf den ersten fünf Plätzen einlaufenden Pferde angekreuzt hatten. Die den Pferden zugelosten Lottonummern, die eine Stunde vor dem Rennen bekanntgegeben wurden, waren maßgebend für die mit der Pferdetoto- verbundenen Pferdelottowette. Der Angeklagte ließ auf den von ihm abgegebenen Wettscheinen für die Totowette jeweils acht Pferde unberücksichtigt. Die Namen der anderen acht Pferde, denen er Sieg- oder Platzchancen einräumte, kombinierte er auf seinen Wettscheinen nach Anleitungen der Totogesellschaft. Unberücksichtigt ließ er die Pferde, deren Reiter sich gegenüber dem mit ihm zusammenarbeitenden Zeugen M. gegen das Versprechen (Fall II 4 der Urteilsgründe) oder gegen Zahlung (Fall II 5 und 6 der Urteilsgründe) einer Bestechungssumme bereiterklärt hatten, ihre Pferde zurückzuhalten. Gemäß den Erwartungen des Angeklagten wurden in den drei Rennen die ersten fünf Plätze jeweils von Pferden belegt, auf die er gesetzt hatte. Die Pferde, deren Reiter “aus dem Rennen gekauft” waren, blieben unberücksichtigt. Der Angeklagte gewann 206.459,75 DM (Fall II 4 der Urteilsgründe), 244.484,95 DM (Fall II 5 der Urteilsgründe) und 106.779,70 DM (Fall II 6 der Urteilsgründe). Die Wetteinsätze betrugen 13.500 DM (Fall II 4), cirka 40.000 DM (Fall II 5) und 20 bis 30.000 DM (Fall II 6). Jeweils wurden Bestechungsgelder von etwa 30.000 DM gezahlt. In den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe teilte sich der Angeklagte den ihm verbliebenen Gewinn mit Mathony.
Für ein am 20. November 1971 in Dortmund stattfindendes Rennen nahm der Angeklagte, wiederum über die Wettannahmestelle Krings in Düsseldorf-Oberkassel, an einer Pferdelottowette teil. Maßgebend für den Gewinn waren die Lottonummern, die den Pferden erst eine Stunde vor dem Rennen zugelost wurden. Diese Wette war deshalb nur zu beeinflussen, wenn Pferde, denen nicht gesetzte Nummern zugelost waren, zwischen Bekanntgabe der Auslosung und Beginn des Rennens “aus der Wertung” gekauft wurden (UA S. 21). Dazu hatte sich der Jockey A. dem Angeklagten gegenüber bereiterklärt. Der Angeklagte kombinierte deshalb auf seinen Wettscheinen bei einem Wetteinsatz von 110.880 DM elf von sechzehn möglichen Nummern. Die nicht berücksichtigten fünf Nummern wollte A. nach der Auslosung “aus dem Rennen” kaufen (UA S. 22). Dazu hatte er jedoch später keine Gelegenheit, weil die Rennleitung Verdacht geschöpft hatte und deshalb die ausgelosten Nummern erst nach dem Rennen bekannt gab.
B. Worum geht es?
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB). Der objektive Tatbestand setzt zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus. Diese kann ausdrücklich, konkludent (stillschweigend) oder durch Unterlassen erfolgen. Im Spätwetten-Fall, den wir bereits vorgestellt haben, hat der BGH entschieden, dass ein Spieler, der in einem Wettbüro eine Wette über ein auswärtiges Rennen eingeht, das schon begonnen hat (“Spätwette”), damit allein nicht erkläre, das Ergebnis dieses Rennens noch nicht zu kennen; es fehle damit an einer (konkludenten) Täuschung i.S.v. § 263 StGB. Der Sachverhalt des Jockey-Falls ist indes anders gelagert, weil der Angeklagte hier manipulativ auf den Wettgegenstand eingewirkt hat.
Der BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:
„Erfüllt derjenige, der beim Abschluss einer Rennwette verschweigt, dass er durch Bestechung von Rennreitern das Wettrisiko zu seinen Gunsten vermindert hat, den Tatbestand des Betruges?“
C. Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bejaht im Jockey-Fall (Urt. v. 19.12.1979 – 3 StR 313/79 (BGHSt 29, 165 ff.)) eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges. Wer beim Abschluss einer Rennwette verschweigt, dass er durch Bestechung von Rennreitern das Wettrisiko zu seinen Gunsten vermindert hat, erfülle den Tatbestand des Betruges.
Zunächst stellt der BGH dar, dass der Jockey-Fall im Sachverhalt wesentlich vom Spätwetten-Fall abweiche, weswegen die dort aufgestellten Grundsätze nicht zu übertragen sei:
„Rennwetten sind Spielverträge, bei denen der Gewinnanfall für beide Vertragspartner von einem noch Ungewissen Ereignis, nämlich dem Ausgang des Rennens abhängt (RGSt 62, 415). Grundlage der Wettverträge ist also das für beide Vertragsparteien bestehende Wettrisiko. Hier kann auf sich beruhen, ob jede Vertragspartei beim Abschluß eines Wettvertrages über Pferderennen stillschweigend die Erklärung abgibt, den Ausgang des Rennens noch nicht zu kennen. Hierfür könnte zwar die Verkehrsauffassung sprechen, die im Abschluß eines Vertrages die Behauptung der Tatsachen sieht, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Grundlage des Geschäftes sind (Lackner in LK, StGB 10. Aufl. § 263 Rein 43). Der Bundesgerichtshof (BGHSt 16, 120, 121) hat aber für den Fall der Spätwette - Abschluß der Rennwette in Kenntnis des Ausganges des Rennens - die Auffassung vertreten, daß die Parteien beim Abschluß einer Rennwette keine Veranlassung hätten, sich die für den Regelfall selbstverständliche Unkenntnis über den Ausgang des Rennens gegenseitig zuzusichern. Die Annahme, die Parteien des Wettvertrages sicherten sich stillschweigend zu, den Ausgang des Rennens nicht zu kennen, beruhe deshalb auf einer willkürlichen Konstruktion. Diese - im Schrifttum allerdings weitgehend abgelehnte - Auffassung (Lackner a.a.O.; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 263 Rdn 7; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 263 Rdn 16 mit weiteren Nachweisen) mag für den Fall der Spätwette zutreffen. Hiervon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall entscheidend dadurch, daß der Angeklagte den Gegenstand des Wettvertrages selbst, die Rennen, zu seinen Gunsten beeinflusst hat.“
Vielmehr liege darin, dass der Angeklagte verschwiegen hat, den Ausgang des Rennens, das Gegenstand der Wette ist, zu seinen Gunsten beeinflusst zu haben, eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB. Dabei handele es sich nicht um eine Täuschung durch Unterlassen, sondern um eine konkludente Täuschung. Denn das Eingehen einer Wette beinhalte die konkludente Erklärung, die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch rechtswidrige Manipulationen verändert zu haben:
„Pferdewetten setzen voraus, daß die Rennen nach den Regeln der Rennordnung durchgeführt werden. Dazu gehört, daß die teilnehmenden Reiter die Gewinnchancen ihrer Pferde nutzen [vgl. XVII Ziff. 4 Nr. 379 der Rennordnung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen (RO) vom 1. März 1960 - Stand 1. Juni 1978]. Die Beeinflussung der Gewinnchancen einiger Pferde durch rennordnungswidriges Verhalten ihrer Reiter verändert deshalb die Geschäftsgrundlage der Rennwetten. Ob das bloße Ausnutzen einer solchen Veränderung einem Wetter im Hinblick auf die in BGHSt 16, 120 angestellten Erwägungen straflos möglich wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls die stillschweigende Erklärung, er selbst habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch rechtswidrige Manipulation verändert, ist seinem Vertragsangebot aber zu entnehmen. Eine Täuschung durch schlüssiges Handeln liegt deshalb darin, daß der Angeklagte seine auf Bestechung der Rennreiter gerichteten Maßnahmen und damit den Umstand verschwieg, der zu einem ordnungswidrigen Verlauf der Rennen führte oder führen sollte.“
D. Fazit
Welchen Erklärungswert hat das Eingehen einer Wette?
Ein Spieler, der in einem Wettbüro eine Wette über ein auswärtiges Rennen eingeht, das schon begonnen hat (“Spätwette”), erklärt nach Auffassung des BGH damit alleine nicht, das Ergebnis dieses Rennens noch nicht zu kennen (Spätwetten-Fall). Wohl aber beinhalte das Eingehen einer Wette die konkludente Erklärung, die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch rechtswidrige Manipulationen verändert zu haben.
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