OLG Stuttgart: Sind Kamele Haustiere i.S.v. § 833 S. 2 BGB?

OLG Stuttgart: Sind Kamele Haustiere i.S.v. § 833 S. 2 BGB?

Exotischer Klassiker zur Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB ist sehr beliebt in juristischen Klausuren. Im Normalfall handelt es sich dabei oft um Fälle, in denen Hunde oder Pferde eine Rolle spielen. Es lohnt sich also, solch “exotischen” Entscheidungen seine Aufmerksamkeit zu widmen.

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

B betreibt eine Kamelfarm und bietet Kamelausritte an. K unternimmt einen einstündigen Ausritt. Vor Beginn des Ausritts weist B die K auf die gut sichtbaren Griffe am Sattel der Kamele hin und erklärt ihr, dass sie sich an den Griffen oder den Höckern festhalten könne, wenn die Kamele einmal schneller laufen sollten. Zudem verweist B darauf, dass ein Helm für den Ausritt zur Verfügung stehe. Es sei bisher aber noch nie etwas passiert; die meisten Kunden würden sich daher auch gegen das Tragen eines Helms entscheiden. Daher verzichtet auch K darauf, einen Helm zu tragen.

Infolge einer von den Kamelen wegen Hundegebells unvermittelt vollführten Drehbewegung kommt K, die sich nicht festgehalten hat, aus einer Höhe von 1,87 m zu Sturz und erleidet schwere Kopfverletzungen. Ein Verschulden der B an dem Sturz ist ausgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass K durch das Tragen eines Helms weniger schwer verletzt worden wäre.

Steht K gegen B ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu?

B. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 7.6.2018 – 13 U 194/17)

Da ein Verschulden des B ausgeschlossen ist, kommen lediglich verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Anspruch K gegen B aus § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 253 II BGB

Ein Anspruch könnte sich aus § 833 S. 1 BGB (i.V.m § 253 II BGB) ergeben. Danach ist der Tierhalter B – verschuldensunabhängig – zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der einem anderen durch das Tier an den dort genannten Rechtsgütern, u.a. Körper und Gesundheit, zugefügt wird. „Durch ein Tier“ ist ein Schaden aber nur dann verursacht, wenn sich eine spezifische Tiergefahr (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 833 BGB) realisiert hat. Diese einschränkende Auslegung gebietet der Schutzzweck der Gefährdungshaftung. Im Einzelfall mag die Bestimmung dessen, was noch als Realisierung der spezifischen Tiergefahr anzusehen ist, schwierig sein. Kommt es indes – wie hier – zu einer Schreckreaktion der Tiere, die Ausdruck ihres unberechenbaren und selbstständigen Verhaltens ist, hat sich die spezifische Tiergefahr realisiert. Der Tatbestand des § 833 S. 1 BGB ist damit erfüllt.

Ein Verschulden des B ist ausgeschlossen. Daher wäre auch ein Anspruch ausgeschlossen, wenn B nach § 833 S. 2 BGB der Entlastungsbeweis eröffnet wäre („Anspruch aus vermutetem Verschulden“). Das setzt voraus, dass es sich bei den Kamelen um Haustiere handeln würde, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters B zu dienen bestimmt sind. Das OLG geht aber davon aus, dass es sich bei den Kamelen auf Grundlage der maßgeblichen inländischen Verkehrsanschauung nicht um Haustiere handelt:

„Das Privileg des Tierhalters, sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien, hängt davon ab, dass es sich bei dem schadensstiftenden Tier zugleich um ein Haustier und um ein Nutztier handelt (…), was bei einem Kamel nicht der Fall ist. Haustiere sind nach einer Definition des Reichsgerichts diejenigen Gattungen von zahmen Tieren, die in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten zu werden pflegen und dabei aufgrund von Erziehung und Gewöhnung der Beaufsichtigung und dem beherrschenden Einfluss des Halters unterstehen. Der Gegensatz zum Haustier ist das wilde Tier, auch wenn es gezähmt wurde (§ 960 BGB). Für die Abgrenzung maßgebend ist stets die inländische Verkehrsauffassung, sodass Kamele in Deutschland nicht als Haustiere anzusehen sind, obwohl sie andernorts als solche zu qualifizieren sein mögen (…). Zwar kann sich die Auffassung und damit der Haustierbegriff in Bezug auf einzelne Gattungen im Laufe der Zeit durch Fortschritte der Tierzucht und Änderungen der Gewohnheiten und Bedürfnisse ändern. So ist das Meerschweinchen heute als Haustier anzusehen (…).
Von einer solchen Änderung der Anschauung kann jedoch in Bezug auf Kamele mangels deren Verbreitung in Deutschland nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig unterfiel das Kamel, wie der Beklagte meint, entgegen der in der Literatur vertretenen zutreffenden Auffassung schon immer dem Begriff des Haustiers im Sinne von § 833 S. 2 BGB. Die Kamelhaltung in Deutschland ist sehr selten, weshalb das Kamel nach dem auch nach Ansicht des Beklagten maßgeblichen gewöhnlichen Sprachgebrauch in Deutschland nicht als Haustier angesehen werden kann und insbesondere nicht als solches im Sinne von § 833 S. 2. Demgemäß ist der vom Beklagten vertretenen Auffassung, dass Kamele Haustiere im Sinne von § 833 S. 2 seien, bislang in Literatur und Rechtsprechung niemand beigetreten. Zu Unrecht bestreitet der Beklagte, dass die inländische Verkehrsauffassung maßgeblich sei und verweist darauf, dass die Haustierdefinition des RG die inländische Verkehrsauffassung nicht erwähne und es keine inländische Verkehrsauffassung dahin gebe, dass Kamele wilde Tiere seien. Doch kann dem nicht gefolgt werden. Zwar erwähnt das RG die inländische Verkehrsauffassung nicht. Doch versteht es sich von selbst, dass diese gemeint ist, zumal es keine gemeinsame internationale gibt, sondern nur verschiedene nationale. Das Reichsgericht hatte nicht zu entscheiden, welche Tierarten weltweit als Haustiere gelten können. Es hatte aufgrund konkreter Einzelfälle darüber zu befinden, ob bestimmte Tiere Haustiere im Sinne von § 833 S. 2 sind. Zu Zeiten des RG konzentrierte sich die Haustiernutzung auf haus-, land- und ernährungswirtschaftliche Zwecke. Heute ist der Sprachgebrauch weiter und umfasst auch in der Wohnung (zu Liebhaberzwecken) gehaltene zahme Tiere (…). Das ändert aber nichts daran, dass nach dem maßgeblichen gewöhnlichen Sprachgebrauch (…) mit Haustieren im Inland als solche angesehene gemeint sind. Nach der deutschen Verkehrsauffassung sind Kamele jedenfalls nicht als inländische Haustiere anerkannt. Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass Kamele in anderen Ländern als Haustiere gelten können, was nicht genügt.“

Demnach sind die Kamele des B keine Haustiere; vielmehr handelt es sich um sog. „Luxustiere“, bei denen der Tierhalter verschuldensunabhängig haftet (§ 833 S. 1 BGB), ohne Möglichkeit einer Entlastung (§ 833 S. 2 BGB).

Als Rechtsfolge muss B der K ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen (§ 253 II BGB). Der Anspruch könnte wegen Mitverschuldens der K gemäß § 254 BGB zu kürzen sein. Der Senat verneint indes ein Mitverschulden der K:

„Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht gegeben. Wegen des Nichttragens eines Helms ist an ein solches angesichts des quasi Abratens des Beklagten vom Tragen eines Helms, wie es im vorliegenden Verfahren durch die oben zitierten Angaben des Beklagten im Termin vom 16.07.2014 bekannt wurde, von vornherein nicht zu denken. Zudem ist, wie das eingeholte Gutachten ergab, nicht nachweisbar, dass die Klägerin durch das Tragen eines Helms weniger schwer verletzt worden wäre.
Auch aus anderen Gründen kommt ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht. Der Mitverschuldenseinwand kann nicht damit begründet werden, dass die Klägerin sich nicht festgehalten habe. Der Vortrag des Beklagten, er habe die Klägerin und deren Mutter auf die zudem gut sichtbaren Griffe hingewiesen und auch darauf, dass sie sich an den Griffen oder den Höckern festhalten könnten, wenn die Kamele einmal schneller laufen sollten, vermag ihn nicht zu entlasten bzw. die Klägerin nicht zu belasten. Der Beklagte trägt nicht vor, die Klägerin in der konkreten Situation zum Festhalten aufgefordert zu haben. Ebenso wenig legt er dar, dass es der Klägerin, als das Kamel die Schreckreaktion zeigte, überhaupt noch möglich war, den Sturz durch ein Festhalten zu verhindern. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufmerksam wurde und vielleicht auch erschrak, als die Kamele die Schreckreaktion zeigten. In dieser Situation wäre ihr ein Fehlverhalten aber nur vorzuwerfen, wenn es grob fehlerhaft gewesen wäre, was in keiner Weise erkennbar oder dargelegt ist.“

Damit kann K von B ein (ungekürztes) angemessenes Schmerzensgeld gemäß § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 253 II BGB verlangen.

C. Fazit

Die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB ist und bleibt eine beliebte Prüfungsmaterie; die Prüfungsämter haben oft ein Herz für Tiere. In der Examensvorbereitung lohnt es sich daher, Entscheidungen wie der des OLG Stuttgart besondere Aufmerksamkeit zu widmen.