Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Teil 1:
V ist Eigentümer eines Wohnhauses mit mehreren Wohnungen. Eine von seinen Wohnungen hat V unbefristet an M vermietet. M, die durchaus mal am Wochenende nicht in der Wohnung verweilt, vermietet ihre Wohnung über eine Internetplattform an mehreren Wochenenden gegen Entgelt an Touristen und nimmt so insgesamt 1.000 Euro ein.
Die anderen Mieter fühlen sich durch das Ein- und Ausgehen der unbekannten Personen gestört und informieren den V über die Weitervermietung der Wohnung durch M. Außerdem befürchten die Mitmieter des Wohnhauses, dass Diebstähle und Beschädigungen im Haus durch die Unbekannten erfolgen könnten. Daraufhin fordert V die M schriftlich auf, die entgeltliche Weitervermietung an den Wochenenden unverzüglich zu unterlassen, zumal er eine Untervermietung nie gestattet habe und auch künftig nicht gestatten werde.
M, völlig unbeeindruckt von dem Brief ihres Vermieters V, bietet ihre Wohnung weiterhin im Internet an. Jedoch meldet sich niemand mehr auf ihre Anzeige, weshalb es zu weiteren Vermietungen an Unbekannte über die Wochenenden nicht gekommen ist. V traut der M allerdings nicht und entdeckt die Anzeige tatsächlich im Internet. Sodann teilt V der M schriftlich mit, dass das Mietverhältnis ab sofort beendet sei, da er seine Rechte gefährdet sieht und der Hausfrieden durch die Fremden nachhaltig beeinträchtigt werde. Im Übrigen verlangt er gegenüber M die sofortige Herausgabe der Wohnung.
Fragen zu Teil 1:
a) Kann V von M Herausgabe der Wohnung verlangen?
b) Hat V gegen M einen Anspruch auf Herausgabe der von M eingenommenen 1000 Euro?
Teil 2:
M bleibt stur und will nicht aus der Wohnung nicht ausziehen. V ist verärgert und tauscht die Wohnungsschlösser aus als M gerade außer Haus ist. M Fragt daraufhin ihren Anwalt, wie sie wieder in die Wohnung gelangen kann.
Frage zu Teil 2:
Hat ein Antrag der M im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, wieder in die Wohnung zu gelangen, Aussicht auf Erfolg?
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