A. Sachverhalt
Die klagende Bank stand in Geschäftsbeziehung mit dem Bauunternehmen Firma Gebrüder T. GmbH & Co KG, D., über dessen Vermögen am 18. April 1974 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.
Durch Globalabtretungsvertrag vom 2. Oktober 1973 hat sich die Klägerin zur Sicherung von ihr gewährter Kredite sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen der späteren Gemeinschuldnerin abtreten lassen. Der Globalabtretungsvertrag enthält folgende Bestimmung:
“5.
Falls eine Forderung abgetreten ist, die künftig ganz oder teilweise Gegenstand des brancheüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten ist, wird die Bank auf Verlangen des Lieferanten - soweit zu diesem Zeitpunkt sein durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherter Anspruch aus seinen Lieferungen noch nicht getilgt ist - entsprechend dem Umfang des verlängerten Eigentumsvorbehalts entweder die Forderung an den Lieferanten abtreten oder ihn aus dem von ihr aufgrund der Globalzession eingezogenen Erlös befriedigen (Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt nicht, wenn der Anspruch des Lieferanten alsbald anderweitig getilgt werden kann oder wenn dem Lieferanten die Abtretung an die Bank bei Abschluss des Lieferungsvertrages bekannt war oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehält - unabhängig von der Globalzession - nicht wirksam ist.
Soweit die Bank die Forderung noch nicht eingezogen hat, behält sie sich vor, sich von ihren in dem vorangehenden Absatz zugunsten des Lieferanten übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie die Forderung entsprechend dem Umfang des an ihr bestehenden verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten abtritt.”
Nach Konkurseröffnung zogen die Klägerin 147.000 DM und der beklagte Konkursverwalter 210.000 DM aus Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin ein. Beide Parteien beanspruchen diese Beträge. Die Klägerin beruft sich auf den Globalabtretungsvertrag, der Beklagte hält diesen für nichtig.
Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 70.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte verlangt widerklagend von ihr Zahlung von 147.000 DM nebst Zinsen; außerdem begehrt er die Feststellung, daß der Globalabtretungsvertrag unwirksam sei.
B. Worum geht es?
Es geht wieder einmal um eine Konkurrenz zwischen zwei Abtretungen: der (zeitlich ersten) Abtretung zugunsten der Bank (als Geldkreditgeberin) gegen die (zeitlich nachfolgende) Abtretung zugunsten der Warenkreditgeberin. Wie Blogleser wissen, hat der BGH dazu bekanntlich die sogenannte Vertragsbruchtheorie erarbeitet, wonach eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und daher nichtig sei, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt. Hier hatte die Bank in Ziffer 5 vorgesehen, dass die konkurrierenden Forderungen zwar von der Globalabtretung erfasst sind, sie aber verpflichtet ist, diese zurückabzutreten (schuldrechtliche Teilverzichtsklausel). Der BGH hatte damit die folgende Frage zu entscheiden:
„Lässt eine schuldrechtliche (Teil-)Verzichtsklausel die Nichtigkeit der Abtretung nach § 138 I BGB entfallen?“
C. Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der BGH entscheidet im Fall „Schuldrechtliche Teilverzichtsklausel“ (Urt. v. 9.11.1978 – VII ZR 54/77 (BGHZ 72, 308 ff.)), dass die Globalabtretung künftiger Kundenforderungen an eine Bank, soweit sie Forderungen erfasst, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, auch dann sittenwidrig sei, wenn in den Abtretungsvertrag eine sogenannte schuldrechtliche Teilverzichtsklausel zugunsten der Warenlieferanten aufgenommen worden ist.
Der BGH referiert zunächst die sogenannte Vertragsbruchtheorie:
„Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und daher nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt (BGHZ 30, 149; 32, 361; 55, 34, 35 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1968, 1516; 1969, 318; 1974, 942; 1977, 2261). Ausnahmen sind jeweils nur dann anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlt, was aber nur in extrem gelagerten Fällen anzunehmen ist (BGHZ 32, 361, 366; 55, 34, 35; BGH NJW 1960, 1003; 1974, 942; Urteil vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 = WM 1962, 13, 15).“
Sodann stellt er die Anforderungen an einen solchen Ausnahmefall dar. Jedenfalls in den Fällen einer sogenannten dinglichen Verzichtsklausel fehle es an der verwerflichen Gesinnung der Bank und damit an der Nichtigkeit nach § 138 I BGB:
„Der von der Klägerin veranlaßten Globalabtretung wäre der Makel der Sittenwidrigkeit nur dann genommen, wenn auf die schutzwerten Belange der Lieferanten des Kreditnehmers in einer Weise Rücksicht genommen worden wäre, die den Kreditnehmer davor bewahrt, ständig Vertragsverletzungen oder gar strafbare Handlungen gegenüber seinen Lieferanten begehen zu müssen, wenn er - wie hier - auf Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt angewiesen ist (BGH NJW 1974, 942, 943 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung auf jeden Fall und mit dinglicher Wirkung vorgehen sollen (BGH a.a.O.).“
So weit geht die Ziffer 5 des hier abgeschlossenen Globalabtretungsvertrags aber nicht. Sie enthält vielmehr nur einen sogenannten “schuldrechtlichen Teilverzicht” der klagenden Bank auf die ihr abgetretenen, einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten unterliegenden Kundenforderungen. Der Senat stellt dar, dass die Folgen einer solchen Klausel umstritten seien:
„In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob eine Globalabtretung auch dann gegen die guten Sitten verstößt, wenn in den Abtretungsvertrag eine solche schuldrechtliche Teilverzichtsklausel aufgenommen worden ist. Neben dem Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1977, 404), verneinen das das Oberlandesgericht München (WM 1978, 799), die Landgerichte Berlin (WM 1976, 1021) und Bad Kreuznach (WM 1977, 1364) sowie Bennat (NJW 1976, 790). Bejaht wird die Frage vom Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1976, 150), von Serick (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Band IV § 49 II 5 b und BB 1974, 845, 849), Graf Lambsdorff/Skora (NJW 1977, 701, 703) und Graf von Westphalen (Betrieb 1978, 68, 73 unter besonderer Berücksichtigung des § 9 AGB-Gesetz).“
Der Senat folgt schließlich der letztgenannten Ansicht, wonach eine solche Klausel nicht geeignet ist, der Globalabtretung den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen.
Dazu verweist der BGH zunächst darauf, dass der Lieferant mit der Gefahr der Insolvenz der Bank ein zusätzliches Risiko übernimmt:
„Anders ist es dagegen, wenn man die Rechtsstellung des Lieferanten gegenüber der Bank mit der vergleicht, die er gegenüber seinem Kunden einnimmt. Der nur schuldrechtliche Anspruch verschafft dem Lieferanten im Konkurs der Bank keinerlei Vorzugsrecht, während die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus abgetretene Forderung aus der Verwertung der Vorbehaltsware ihn im Konkurs seines Kunden zur Absonderung berechtigt (BGH Urteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 = LM BGB § 157 (Ga) Nr. 18 Bl. 2 = WM 1971, 71, 72). Insofern übernimmt also der Lieferant mit der Insolvenzgefahr der Bank ein zusätzliches Risiko. Daß die Gefahr der Insolvenz einer Bank nach den Erfahrungen der letzten Jahre keineswegs von der Hand zu weisen ist, hat Serick (a.a.O.) überzeugend dargelegt. Damit aber wird die Rechtsstellung des Lieferanten durch die sogenannte Teilverzichtsklausel nicht unwesentlich verschlechtert.“
Zudem wird dem Lieferanten aber auch die Durchsetzung seiner ursprünglichen Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt unangemessen erschwert:
„aa) So kennt er seinen Schuldner, die Bank seines Kunden, zunächst gar nicht. Denn die Globalzession wird ihm verschwiegen, muß ihm sogar bei Abschluß des Lieferungsvertrags verschwiegen werden, sonst erwirbt er gemäß Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der Klausel überhaupt keine Ansprüche gegen die Bank, wurde also ganz leer ausgehen. Ist er aber schon im Unklaren über die Person des Schuldners der ihm aus dem verlängerten Vorbehalt zustehenden Ansprüche, so läuft er Gefahr, bei der Wahrnehmung seiner Rechte in die falsche Richtung zu gehen.
bb) Daß die Bank zwischengeschaltet ist, stellt sich für ihn jedoch auch ganz allgemein als eine unangemessene Behinderung bei der Durchsetzung seiner Rechte dar.
So weiß er vielfach oder kann es jedenfalls unmittelbar bei seinem Kunden ermitteln, wie die Vorbehaltsware verwendet worden ist und welche Ansprüche er daraus erworben hat. Er kann dann selbst entscheiden, welche Maßnahmen er ergreifen will, um seine Interessen zu wahren. Mit seinem Kunden steht er in Geschäftsverbindung, die aufrechtzuerhalten ihm auch etwas wert sein kann. Der Kunde steht ihm näher als die ihm fremde Bank, die ihre eigenen Interessen verfolgt. Wenn er selbst den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer seines Kunden aufdeckt und es zum Streit kommt, hat er es nur mit dem Drittschuldner zu tun, solange dieser nicht mit befreiender Wirkung an einen ändern gezahlt hat.
Ist die Bank sein ausschließlicher Partner, so erhält er schon alle Auskünfte über seine Rechte aus zweiter Hand. Er ist auch zunächst von den Entscheidungen der Bank abhängig, die alleinige Inhaberin der Kundenforderungen ist und meist einen zeitlichen Vorsprung hat. Die Interessen der Bank sind auch keineswegs den Interessen des Lieferanten in allen Punkten gleichgelagert. Sie widersprechen ihnen im Gegenteil häufig. Denn soweit ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht oder nicht mehr besteht, unwirksam oder nicht beweisbar ist, kommt das der Bank zugute. Diese ist deshalb auch nicht die geeignete Stelle für eine treuhänderähnliche Funktion, wie sie ihr das Berufungsgericht zuerkennt, wenn es meint, es könne durchaus vorteilhaft sein, der Bank das “Clearing” unter verschiedenen Vorbehaltslieferanten zu überlassen. Der einzelne Lieferant wird sich daher gerade wegen der von der Bank verfolgten eigenen Interessen darauf einzurichten haben, daß er bei der Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt auf härteren Widerstand stößt als beim Drittschuldner selbst.“
D. Fazit
Die „Vertragsbruchtheorie“ – ein Klassiker bei der Bewältigung der Kollision zwischen Globalsicherungszession und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Dabei sollte man sich merken, dass nur dingliche (Teil-)Verzichtsklauseln die Sittenwidrigkeit entfallen lassen; rein schuldrechtlich wirkende Klauseln sind insoweit irrelevant.
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