Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
AusgangsfallDer achtzigjährige E ist mit F verheiratet. Der achtzehnjährige S ist der einzige Sohn der F. Ansonsten hat F keine weiteren Kinder, insbesondere keine gemeinsamen Kinder mit E. Als F schwer erkrankt, aber noch testierfähig ist, setzt E für beide ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament auf, dass die F auch eigenhändig unterzeichnet.
„Wir, E und F, setzen einander gegenseitig zu Alleinerben ein.
Der S soll Schlusserbe werden.“
Düsseldorf, 23. Februar 2017
Nur kurze Zeit später, am 20.06.2017, verstirbt F. E lernt Im August 2017 die gleichaltrige G kennen. Beide beschließen, dass sie ihren Lebensabend gemeinsam verbringen wollen. Deshalb zieht E in das Haus der G ein. E und G lassen das Haus altersgerecht renovieren und passen es so den Bedürfnissen des gehbehinderten E an. In die Renovierung investiert E 30.000€. Auch nach der Überweisung des Betrages, ist er immer noch vermögend.
Als S davon hört, ist er empört. Daraufhin stellt S den E zur Rede und sagt, das Geld stehe allein ihm zu. E könne nicht einfach so darüber verfügen. Das wiederum entrüstet den E. Aus diesem Grund schenkt er der G mehrere Goldmünzen und Schmuck aus dem Nachlass der F. G weiß allerdings von den Streitigkeiten zwischen E und S nichts.
Kurz darauf verstirbt E. Daraufhin verschenkt die G all den Schmuck an ihre Tochter T, da sie dieser nur an die schönen Zeiten mit E erinnert und traurig stimmt.
Als S davon erfährt, dass G den Schmuck an T verschenkt hat und die Geldmünzen bei G verblieben sind, will er diese wieder haben. Daraufhin fragt er einen Rechtsanwalt, ob ihm Herausgabeansprüche zustehen würden.
Der ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwalt (R) fordert sodann die Goldmünzen von G heraus. Des Weiteren fordert R den Schmuck sowohl von G als auch von T heraus und verlangt die Rückzahlung der 30.000€. Er ist der Ansicht, E sei Vorerbe und S Nacherbe gewesen, weshalb ihm die Ansprüche zustehen würden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Herausgabe des Schmucks aus § 2287 BGB analog, da dieser bei unwiderruflichen Testamenten entsprechend anwendbar sei.
Frage 1: Kann S von G die Goldmünzen aus § 985 BGB oder aus § 2287 BGB analog herausverlangen?
**Frage 2:**a) Kann S von G den Schmuck aus § 2287 BGB analog herausverlangen?
b) Kann S von T den Schmuck aus § 2287 BGB analog herausverlangen?
Frage 3: Hat S gegen G einen Anspruch auf Rückzahlung der 30.000 Euro?
AbwandlungT und ihr Ehemann M beschließen nach dem Tod des E, in das Haus zu G zu ziehen. Zu diesem Zweck investiert M 150.000€ in die Sanierung des Hauses. Im Gegenzug soll er ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Kurz nach dem Abschluss der Arbeiten verunglücken G und T jedoch mit dem Auto. T ist sofort tot und G verstirbt nur kurze Zeit später im Krankenhaus. Weil G noch kein Testament hatte, tritt ihr einzig verbliebener Erbe, Sohn W, als Alleinerbe ein. W möchte von dem Wohnrecht des M nichts wissen und will diesen nicht im Haus seiner Mutter haben. Daraufhin M verlangt wenigstens einen Ausgleich seiner Investitionen in Höhe von 150.000€.
Frage: Kann M von W Ausgleich seiner Investitionen verlangen?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
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