Examensreport: ZR I 1. Examen aus dem Februar 2018 NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

AusgangsfallK bestellt für den privaten Gebrauch auf der Internetseite des V eine Kaffeemaschine. In der Kaffeemaschine ist eine Fernsteuerung integriert, so dass  der Käufer die Maschine von unterwegs bedienen kann. Der Verkäufer kann allerdings ebenfalls die Funktion mithilfe der Fernsteuerung unterbinden. K entscheidet sich für die – neben der zur Verfügung stehenden Alternative der vollständigen Kaufpreiszahlung – von V angebotene, kostenlose Ratenzahlung. Die Bedingungen der Ratenzahlung beruhen auf einer zugrunde liegenden Ratenzahlungsvereinbarung.

  • 6 Ratenzahlungsvereinbarung*

    1. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis von 200 Euro in vier Raten zu je 50 Euro auf das oben genannte Konto zu überweisen. Die Kaffeemaschine verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers.

    2. Kommt der Käufer mit der Zahlung der Raten in Verzug, hat der Verkäufer diesen zuerst zu mahnen. Ist er aber mit zwei Raten in Verzug und beträgt der ausbleibende Betrag mindestens 100 Euro, darf der Verkäufer die Blockadefunktion betätigen. Bis zur vollständigen Leistung des Kaufpreises kann der Verkäufer die Kaffeemaschine also blockieren.

    3. Bei vollständiger Kaufpreiszahlung ist V verpflichtet, die Blockade aufzuheben.

Die Blockadebefugnis ergibt sich ausschließlich aus § 6 der  Ratenzahlungsvereinbarung. In besonderer optischer Hervorhebung befindet sich auf der Internetseite des V der Hinweis: „Mit Absenden der Bestellung erkläre ich, die Ratenzahlungsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit dieser einverstanden zu sein.“ Vor Absenden der Bestellung muss K ein Häkchen neben diesen Passus setzen.

Nachdem K die dritte und vierte Rate nicht überwiesen hat, mahnt V den K. Als die Zahlung nach zwei Wochen immer noch nicht auf dem Konto des V eingegangen ist, betätigt V die Blockadefunktion und schaltet per integrierter Fernsteuerung die Kaffeemaschine ab.

K verlangt die Abschaltung der Blockade und erklärt, ihm stehe aufgrund des Kaufvertrages die Nutzung der Kaffeemaschine zu. Daran würde sich auch nichts durch die im Vertrag aufgenommene Blockadebefugnis ändern. Diese sei unüblich und daher auch unwirksam. Im Übrigen werde er durch die Blockierfunktion in seinen Rechten verletzt.

Frage 1: Kann K von V Abschaltung der Blockade verlangen?

AbwandlungK veräußert die Kaffeemaschine an Z. Nachdem K die dritte und vierte Rate nicht überweist, mahnt V den K . Nachdem das Geld nach zwei Wochen aber noch immer nicht auf dem Konto des V eingegangen ist, betätigt V die Blockadefunktion.

Frage 2: Kann Z von V die Ausschaltung der Blockade verlangen?

Bearbeiterhinweis

 1. Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – einzugehen.

 2. V hat gegenüber K alle seine Pflichten aus §§ 312 d – 312 i BGB erfüllt.

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