Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem Februar 2018 Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

A ist Vorsitzender der Bürgerinitiative „Freies Hanf“ und veranstaltet schon seit mehreren Jahren einmal im Jahr eine Veranstaltung zum Thema Legalisierung von Hanf.

Am 12.12.2017 meldet er für den 02.02.2018 eine Versammlung zum Thema „Hanfparade 2018 – meine Wahl: Hanf legal“ bei der Stadt Stuttgart an und legt folgendes Konzept vor:

Von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr soll eine Auftaktkundgebung stattfinden, gefolgt von einem Demonstrationszug durch die Fußgängerzone in der Stadt. Anschließend soll es von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu einer Abschlussveranstaltung auf dem in der Fußgängerzone befindlichen Schlossplatz kommen, zu deren Anlass eine 2m x 3m große Bühne sowie Versorgungsstände errichtet werden sollen. Das Bühnenprogramm sieht vor, dass Unterstützer der Initiative sich mit Rede- und Liedbeiträgen mit Fragen um die Legalisierung auseinandersetzen. Die Versorgungsstände sollen dabei Wasser, Softdrinks und diverse Lebensmittel verkaufen. Während der Abschlussveranstaltung soll außerdem ein Informationsstand der Bürgerinitiative Stuttgarter Wassertisch aufgestellt werden, an welchem die Vorbeigehenden über die negativen Folgen der Privatisierung der Wasserversorgung informiert werden sollen. Es wird mit 300 Teilnehmern gerechnet.

Am 11.01.2018 erlässt die Stadt Stuttgart nach mehreren ausführlichen Gesprächen mit dem A als Veranstalter diesem gegenüber einen Bescheid, in dem sie das Aufstellen und Betreiben von Versorgungsständen und des Infostandes des Stuttgarter Wassertisches im Rahmen der Abschlussveranstaltung ebenso untersagen wie das Errichten der Bühnenanlage, sofern nicht die erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörden gem. § 29 StVO und § 16 StrG BaWü vorlägen. Die sofortige Vollziehbarkeit wird angeordnet.

Die Behörde begründet den Bescheid damit, dass die Bühne für die Veranstaltung nicht notwendig sei, da die Vortragenden sich auch ohne Bühne Gehör verschaffen könnten. Wenn sie nicht wahrgenommen werden würden, läge dies wohl an mangelndem Interesse der Beteiligten. Des Weiteren habe der Infotisch nichts mit der Veranstaltung zu tun. Die Versorgungsstände seien nicht notwendig, da es in der unmittelbaren Umgebung schon anderweitige Versorgungsmöglichkeiten gäbe, außerdem sei es den Teilnehmern zumutbar auch selbst Lebensmittel zu der Veranstaltung mitzubringen.

Der A hingegen meint, dass die Bühne notwendig sei, damit die Redner auch verstanden und gesehen werden würden. Die Versorgungsstände seien ebenfalls notwendig, um die Teilnehmer während der achtstündigen Veranstaltung entsprechend zu versorgen. Und der Infostand des Stuttgarter Wassertisches habe zwar nicht unmittelbar mit der „Hanfparade“ zu tun, sei jedoch auch nicht ganz entfernt von der Thematik, da der Anbau von Cannabispflanzen viel Wasser benötige.

Gegen den Bescheid vom 11.01.2018 legt der A am 15.01.2018 Widerspruch ein. Als er von der Behörde nichts hört, stellt er am 22.01.18 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz. Das VG entscheidet jedoch zu Ungunsten des A.

Am 02.02.2018 wurde die Veranstaltung „Hanfparade“ wie geplant durchgeführt, jedoch entsprechend dem Bescheid ohne Versorgungsstände, Bühne und ohne den Infostand zum Stuttgarter Wassertisch.

Am 20.02.2018 erhebt der A daher Klage beim VG Stuttgart, mit dem Begehren der Feststellung, dass der Bescheid vom 11.01.2018 rechtswidrig ist. Eine Antwort zu seinem Widerspruch liegt bis dahin noch nicht vor.

Aufgabe 1: Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?

 

Fortsetzung:

Der A ist Eigentümer eines Wohnhauses in einem allgemeinen Wohngebiet der Stadt Tübingen. In der näheren Umgebung zeigt sich eine eher zurückhaltende Fassadengestaltung in hellen Farben. Nur vereinzelt sind Wandmalereien an historischen Gebäuden zu sehen.

Der A möchte auch in seinem Privatleben politisch Stellung beziehen. Zu diesem Zweck bringt er ein im Durchmesser drei Meter messendes und 30 cm dickes Cannabisblatt an seiner Hausfassade mit dem Schriftzug „Cannabis legalisieren! Informieren sie sich unter www.Legalisierung-von-Hanf.de“an.

Auf dieses Blatt lässt er eine grellgrüne Glasschicht auftragen. Dies ist von der naheliegenden Straße gut sichtbar und soll die Blicke auf sich ziehen. Des Weiteren richtet er das Blatt so aus, dass es bei Sonneneinstrahlung nicht nur die Blicke auf sich zieht, sondern die Autofahrer auch blendet.

Die Stadt Tübingen erlässt nach Kenntnis von dem Hanfblatt einen Bescheid an den A, in dem er dazu aufgefordert wird, das Blatt von der Fassade zu entfernen. Zum einen liege nicht die erforderliche Genehmigung vor, außerdem sei es geschmacklos und anstößig. Die Gestaltung füge sich auch nicht in die übrige Bebauung ein. Auch gefährde es die Autofahrer.

Der A sucht daraufhin einen Anwalt auf, und möchte wissen, ob der Bescheid der Stadt rechtmäßig ist.

Aufgabe 2: Erstellen Sie das Gutachten des Anwalts.

Bearbeiterhinweis: Bei Aufgabe 2 sind Fragen des Bauplanungsrechts und des Straßenverkehrsrechts nicht zu prüfen.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

Aufgabe 1: Erfolgsaussichten der Klage des A

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: Versammlungsgesetz

II. Statthafte Klageart
-> Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog

  1. Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
    Hier: Bescheid v. 11.01.2018

  2. Erledigung
    Hier: Zeitablauf

  3. Zeitpunkt der Erledigung

  • Eigentlich: Nach Klageerhebung
  • Bei Erledigung vor Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO analog; Arg.: Vergleichbarkeit

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO analog
    Hier: Rehabilitationsinteresse

  2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
    Hier: Art. 8 GG

  3. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO analog
    - Problem: Erforderlichkeit
    - aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck (Selbstkontrolle)
    - hM: (-); Arg.: Sinn und Zweck (Selbstkorrektur)

  4. Klagefrist, § 74 VwGO analog
    - Problem: Erforderlichkeit
    - aA: (+), 1 Jahr
    - hM: (-)

  5. Klagegegner, § 78 I VwGO analog

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)

 

B. Begründetheit
I. Bühnenanlage

  1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage: § 15 I VersammlungsG

b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen

(1) Versammlung
- Problem: Zweck
- aA: jeder Zweck -> (+)
- aA: politischer Zweck -> (+)
- hM: kommunikativer Zweck -> (+)

(2) Öffentlich (+)

(3) Unter freiem Himmel (+)

(4) Schutzgut
Hier: Verstoß gegen § 29 StVO bzw. § 16 StrG BaWü

(5) Unmittelbare Gefahr (+)

bb) Rechtsfolge: Ermessen
-> Straßen- und wegerechtliche (formelle) Illegalität nicht ausreichend; Arg.: Verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im Lichte von Art. 8 GG

  1. Rechtsverletzung (+)

  2. Ergebnis: (+)

II. Versorgungsstände

  1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage
-> § 15 I VersammlungsG; Arg.: Versammlungsbezug (Versorgung der Teilnehmer)
(nicht: § 16 VIII StrG)

b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

  • wie oben
  • Kommerzieller Zweck („Verkaufen“) unschädlich; Eigenverpflegung bzw. anderweitiger Einkauf nicht zumutbar
  1. Rechtsverletzung (+)

  2. Ergebnis: (+)

III. Infostand

  1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage
-> § 16 VIII StrG; Arg.: kein Versammlungsbezug
(nicht: § 15 I VersammlungsG)

b) Formelle Rechtmäßigkeit

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen
-> Unerlaubte Sondernutzung (+)

bb) Rechtsfolge: Ermessen (+)

  1. Ergebnis: (-)

Aufgabe 2: Anwaltliches Gutachten bzgl. der Rechtmäßigkeit

I. Ermächtigungsgrundlage: § 47 I 2 LBO

II. Formelle Rechtmäßigkeit (+)

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. Voraussetzungen
    -> Verstoß gegen ÖR Vorschriften

a) Verstoß gegen § 11 LBO (Gestaltung) (+)

b) Verstoß gegen §§ 49, 50 LBO i.V.m. Anlage (Genehmigungspflicht) (+)

c) Verstoß gegen § 3 I LBO
-> Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Hier: Leib und Leben

  1. Rechtsfolge: Ermessen
  • Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG vs. Leib und Leben, Art. 2 II GG
    Hier: Art. 2 II GG wohl überwiegend

IV. Ergebnis: (+)