BGH: Erforderlichkeit eines Messereinsatzes

A. Sachverhalt

Am 20. September 2013 arbeitete A als Türsteher einer Diskothek in F. Gegen 23.00 Uhr begegneten ihm vor der Diskothek der S und der H, woraufhin S den ihm bekannten A verbal attackierte. Nach kurzem Wortwechsel begaben sich S und H auf eine mehrstündige Kneipentour durch die Stadt, bei der sie T begleitete. Gegen 4.00 Uhr morgens kam es in einem Club in unmittelbarer Nähe der Diskothek des A zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen H und T einerseits und den Betreibern des Clubs andererseits. Daraufhin bat der Türsteher des Clubs, P, den A um Hilfe. Gemeinsam gelang es ihnen, H und T aus dem Club zu befördern und auf die Straße zu setzen. Dort begegneten H und T wieder dem S.
Auf der Straße vor dem Club trafen H und A erneut aufeinander. Nach einem von H ausgehenden verbalen Streit kam es zwischen beiden zu einem Gerangel und wechselseitigen Faustschlägen. H hat den ersten Schlag ausgeführt. Während der weiteren Auseinandersetzung zog A, ohne dass H dies bemerkte, ein Messer und stach bzw. schnitt diesem ohne Vorwarnung mindestens vier Mal in den Bauchbereich, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. H erlitt durch die Tat vier Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Rumpfes und des Bauchs, die potentiell geeignet waren, einen lebensbedrohlichen Zustand herbeizuführen. S und T hatten die Auseinandersetzung zunächst gemeinsam aus “ein paar Metern Entfernung” beobachtet. Schließlich zog S den Geschädigten H mit der Aufforderung weg, die Schlägerei zu beenden. Daraufhin äußerte dieser, A habe ihn abgestochen. Auf Nachfrage des S, der die Messerstiche nicht wahrgenommen hatte, zog H sein T-Shirt hoch und zeigte S die erlittenen Verletzungen. Als H in Richtung des A rief: “Warum stichst Du mich ab?”, flüchtete dieser und warf dabei das verwendete Messer an einem unbekannten Ort weg.
 
Strafbarkeit des A?  

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 25.10.2017 – 2 StR 118/16)

 

I. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags

Indem A dem H vier Schnitt- und Stichverletzungen hinzufügte, könnte er sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 I, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben.  

1. Tatentschluss

A nahm den Tod des H billigend in Kauf. Ein Tatentschluss liegt somit vor.  

2. Unmittelbares Ansetzen

Indem A dem H mindestens vier Mal in den Bauchbereich stach, setzte er unmittelbar zur Tat an (§ 22 StGB).  

3. Rechtswidrigkeit

Möglicherweise ist die Tat gerechtfertigt. Das wäre der Fall, wenn die Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) vorgelegen hätten.
Dies setzt zunächst eine Notwehrlage voraus, also einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. H versetzte A einen Schlag, woraus sich eine körperliche Auseinandersetzung entwickelte. A versah sich damit eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs. Fraglich ist aber, ob der Messereinsatz erforderlich war.
Der BGH stellt zunächst die allgemeinen Grundsätze dar, nach denen sich die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung bestimmt. Danach sei der Einsatz eines Messers gegenüber einem unbewaffneten Angreifer in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung erfolgversprechend sei:

„Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 , NStZ 2016, 593, 594). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106). Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann ( BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 , NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN). Dies ist auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, aaO).“

Nach diesen Maßstäben hätte A in der konkreten Kampfsituation vor dem mehrfachen Einsatz des Messers dessen Gebrauch androhen oder jedenfalls zuwarten müssen, wie der Geschädigte H. auf den ersten Stich reagieren würde:

„Das Landgericht hat sich bei seiner Wertung mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt. Zur objektiven Kampflage hat es festgestellt, dass der Geschädigte H. erheblich alkoholisiert war und von dem Zeugen P. und dem über mehrjährige Erfahrung als Türsteher verfügenden Angeklagten kurz zuvor ohne größere Schwierigkeiten aus dem Club gedrängt worden war. Es hat außerdem festgestellt, dass die Zeugen S. und T. im Zeitpunkt der (von ihnen nicht wahrgenommenen) Messerstiche die Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem körperlich überlegenen Angeklagten “aus ein paar Metern Entfernung” beobachteten, ohne einzugreifen oder diesbezügliche Andeutungen zu machen. Die Strafkammer hat auch gesehen, dass dem Angeklagten die Zugehörigkeit des Zeugen S. zu einer gewaltbereiten Fangruppierung ebenso bekannt war wie der Umstand, dass der Zeuge T. an der vorangegangenen Schlägerei im nahen Club beteiligt gewesen war. Im Hinblick auf deren passives Verhalten und angesichts der ersten, deeskalierenden Reaktion des Zeugen S. nach den Messerstichen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte keiner zahlenmäßigen Übermacht gegenüber sah (UA S. 40) und erst im Zeitpunkt seiner Flucht nach Offenbarwerden des Messereinsatzes mit dem Eingreifen von S. und T. rechnen musste.
Angesichts dieser Umstände konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Angeklagte gehalten war, den Messereinsatz gegenüber dem unbewaffneten Geschädigten anzudrohen, ohne dadurch eine Verschlechterung seiner Verteidigungsmöglichkeiten befürchten zu müssen.“

Die Tat ist damit rechtswidrig.  

4. Rücktritt

Möglicherweise ist A strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten (§ 24 I 1 StGB), indem er flüchtete flüchtete und das Messer wegwarf.
Dann dürfte der Versuch nicht fehlgeschlagen sein. Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit dem bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln nicht mehr vollenden kann. H hat sich hilfesuchend an S gewandt. A wäre es damit nicht ohne Weiteres möglich gewesen, den Angriff gegen H fortzusetzen. Damit liegt ein Fehlschlag des Versuchs vor, der einen strafbefreienden Rücktritt ausschließt.  

5. Ergebnis

A hat sich wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht.  

II. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung

Zudem hat sich A wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht.  

III. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Soweit es im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung zuvor zu wechselseitigen Faustschlägen kam, handelte A indes in Notwehr, weswegen die Tat nach § 32 StGB gerechtfertigt ist.  

IV. Ergebnis

A hat sich wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit strafbar gemacht.  

C. Fazit

Grundlagen und Voraussetzungen der Notwehr – absolute Examensklassiker!

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