Examensreport ZR I 1. Examen aus dem Februar 2018 Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

N ist 17 Jahre alt. Mit Einwilligung ihrer Eltern ging sie mit dem Unternehmer A am 05.02.2018 ein Arbeitsverhältnis ein, bei dem sie als Kassiererin Geld verdiente. Ihre Eltern überließen ihr ihr Arbeitsentgelt zur freien Verfügung.

Ihr Kollege V bot ihr ein Mofa zum Verkauf an, da er sich ganz auf das Motorradfahren konzentrieren wollte. Er selbst hatte das Mofa von D erworben, ohne zu hinterfragen, wo der D das Mofa her hatte. Er hatte sich lediglich über den sehr günstigen Kaufpreis gefreut.

Sodann schlossen N und V einen Kaufvertrag und vereinbarten als Kaufpreis für das Mofa 400 €. Da N zurzeit lediglich 200 € aus ihrem Arbeitsentgelt zur Verfügung hatte, vereinbarten sie, dass N 200 € gleich in Bar entrichten könnte und für die restlichen 200 € bei der Hochzeit des V aushelfen solle, was auch so geschah.

Als die Eltern von dem Kaufvertrag erfuhren, begrüßten sie N gegenüber den Kauf und lobten die Tüchtigkeit der N.

Nach wenigen Tagen bietet der Klassenlehrer L der N einen erst kürzlich erworbenen fast neuen Schutzhelm für 70 € zum Verkauf an. Ihre Eltern willigten in den Kauf des Schutzhelmes ein. Zum Abschluss des Kaufvertrages verwendete der L ein Formular, das er vom Verein Deutscher Motorradfahrer aus dem Internet hatte, welches den Vereinsmitgliedern für Privatverkäufe zur Verfügung gestellt wurde. Darin fand sich unter anderem die Bestimmung, dass „die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen werden soll. Gekauft wie besichtigt“. Die N stimmte der Nutzung des Formulars zu.

Kurze Zeit später stellte N das Mofa vor ihrer Arbeitsstätte ab und ging zur Arbeit. Zufällig sah E das Mofa dort stehen und erkannte es als das seine wieder, das ihm vor einigen Monaten gestohlen worden war. Sogleich lud er es auf seinen Anhänger und fuhr damit davon. Er verband damit einige persönliche Erinnerungen und war auf keinen Fall bereit, es freiwillig fortzugeben.

N möchte, wenn V nicht mehr imstande ist ihr das Mofa zu verschaffen, zumindest von ihm den schon gezahlten Kaufpreis zurückerhalten.

Etwas später erfuhr der Vater der N, dass es bezüglich des Helmes eine Rückrufaktion vom Hersteller gab, da der Helm hinter den einschlägigen Sicherheitsstandards zurückblieb. Er erkundigte sich diesbezüglich bei L, der ihn allerdings mit Hinweis auf den Formularvertrag an den Hersteller verwies. Er wolle mit der Sache nichts mehr zu tun haben, dies sei auch „sein letztes Wort“.

Frage 1: Welche Ansprüche hat N gegen V?

Frage 2: Kann N von L die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

Da N nun mangels Mofa nicht mehr durch die Gegend fahren konnte, musste sie mit der Straßenbahn zur Arbeit fahren. Dies geschah mit Billigung der Eltern. Eines Tages stieg sie bewusst ohne Ticket in eine Straßenbahn der Verkehrsbetriebe-GmbH. In dieser war auf dem Boden eine spiegelglatte Fläche, entstanden durch eine gefrorene Pfütze durch auslaufende Flüssigkeit, die das sorgfältig ausgewählte und überwachte und sonst stets zuverlässig arbeitende Reinigungspersonal der V-GmbH bei der Reinigung aus Versehen übersehen hatte. N rutschte auf der gefrorenen Pfütze aus und brach sich ein Bein.

Frage 3: Hat N gegen die V-GmbH einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v (angemessenen) 800 € ?

Bearbeiterhinweise: Bei Frage 3 sind Ansprüche aus Gefährdungshaftung nicht zu prüfen.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: Ansprüche der N gegen V

A. Anspruch auf Übereignung des Mofas, § 433 I BGB

I. Anspruch entstanden

  1. Einigung, §§ 145 ff. BGB (+)

  2. Wirksamkeit der Einigung
    -> Minderjährigkeit der N, §§ 106 ff. BGB

a) Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB (-)

b) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB (-)

c) Sonderfall: Taschengeld-Paragraf, § 110 BGB
(-); Arg.: nur 200 Euro verdient, Rest soll noch „erarbeitet“ werden

d) Genehmigung, § 108 BGB
(+); Arg.: „lobten“

II. Anspruch nicht erloschen
-> Unmöglichkeit, § 275 I BGB
(+); Arg.: rechtliche Unmöglichkeit, § 935 BGB, und auch keine Bereitschaft des wahren Eigentümers, das Mofa herauszugeben.

III. Ergebnis: (-)

B. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 200 Euro, §§ 346 I, 326 V BGB

I. Rücktrittsgrund
Hier: Übereignung unmöglich (s.o.), § 326 V BGB

II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB (+)

III. Kein Ausschluss (+)

IV. Rechtsfolge: Rückgewähr, § 346 I BGB

C. Sonstige Ansprüche (-)

 

Frage 2: N gegen L auf Rückzahlung des Kaufpreises

A. §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 326 V, 346 I BGB

I. Anspruch entstanden

  1. Wirksamer Kaufvertrag

a) Einigung (+)

b) Wirksamkeit
-> Minderjährigkeit der N, §§ 106 ff. BGB
Hier: Einwilligung der Eltern, § 107 BGB

  1. Mangel, § 434 BGB
    Hier: Sicherheitsstandards nicht erfüllt, § 434 I 2 Nr. 2 BGB

  2. Maßgeblicher Zeitpunkt
    -> Bei Gefahrübergang/Übergabe (+)

  3. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, § 323 I BGB
    (-); aber: § 326 V BGB bzw. § 323 II Nr. 1 BGB

  4. Kein Ausschluss
    -> Vertraglicher Ausschluss

a) Auslegung
Hier: „die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Gekauft wie besichtigt.“

  • „Gekauft wie besichtigt“ (S. 2) betrifft nicht verdeckte Mängel
  • S. 1 könnte auch verdeckte Mängel betreffen

b) Wirksamkeit

aa) § 476 BGB
(-); Arg.: kein Verbrauchsgüterkauf

bb) AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB

(1) AGB, § 305 I BGB (+)

(2) Einbeziehung, § 305 II BGB

(3) Inhaltskontrolle, §§ 307-309 BGB
Hier: § 307 II Nr. 1 BGB zumindest aufgrund der offenen Formulierung (Transparenzgebot)

  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB (+)

  2. Keine Einrede der Unwirksamkeit, § 218 BGB (+)

  3. Ergebnis: (+)

II. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis: (+)

B. Sonstige Ansprüche (-)

 

Frage 3: N gegen V-GmbH auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 800 Euro

A. § 280 I BGB

I. Schuldverhältnis
-> Beförderungsvertrag (= Werkvertrag, § 631 BGB)

  1. Einigung, §§ 145 BGB
    (+); Arg.: Sozialtypisches Verhalten bzw. „venire contra factum proprium“, § 242 BGB (nicht: Lehre von faktischen Vertrag)

  2. Wirksamkeit
    -> Minderjährigkeit der N, §§ 106 ff. BGB
    (+); Arg.: Einwilligung der Eltern

II. Pflichtverletzung
Hier: Eröffnung einer Gefahrenquelle wegen schlechter Reinigung

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
(+); Arg.: § 278 BGB

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Hier: Schmerzensgeld, § 253 I, II BGB

V. Kein Ausschluss
-> Mitverschulden, § 254 I BGB
(-); Arg.: keine Anhaltspunkte

VI. Ergebnis: (+)

B. § 823 I BGB
(-); Arg.: kein eigenes Verschulden der V-GmbH

C. § 831 BGB
(-); Arg.: Exkulpation („stets zuverlässig“)