Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Fall 1
Eine europäische Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um kostenlose Kitaplätze für Kinder bis 3 Jahre zu schaffen. Für die Umsetzung der Maßnahmen sieht die Richtlinie eine Frist bis zum 01.01.2017 vor. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt jedoch keine Umsetzung. Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf die Entscheidung des BVerfG zum Betreuungsgeld, die Länder verweisen auf die leeren Kassen, die einer solchen Gestaltung entgegenstünden.
Die M ist alleinerziehende Mutter. Ihr Sohn (C) ist 2 Jahre alt. Sie ist überglücklich, als sie einen guten Job angeboten bekommt. Leider bekommt sie keinen Kitaplatz für C. Um den Job antreten zu können, engagiert sie eine Tagesmutter.
Kann die M die für die Tagesmutter anfallenden Kosten vom Staat ersetzt bekommen?
Fall 2
In dem Bundesland Z existiert ein entsprechendes Gesetz (KTG), in dem ein Anspruch auf einen kostenlosen Kitaplatz für Kinder bis zu 3 Jahren verankert ist. Die F ist alleinerziehende Mutter und wohnt in der Gemeinde G. Dort stellt sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung eines solchen kostenlosen Kitaplatzes. Der Sachbearbeiter S lehnt den Antrag ab, weil alle Plätze bereits vergeben seien und weil bei Zulassung weiterer Kinder der gesetzliche Betreuungsschlüssel (Betreuer- Kinder-Verhältnis) nicht mehr eingehalten werden könne. Auf die Schaffung weiterer Plätze bestehe im Übrigen kein Anspruch, auch seien hierfür keine Mittel vorhanden.
F nimmt sich daher eine Tagesmutter. Ein befreundeter Rechtsanwalt rät ihr, sich diese Kosten vom Staat wiederzuholen. Es kämen Ansprüche aus Amtshaftung, aus dem Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs, aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis und aus öffentlich-rechtlicher GoA in Betracht.
Prüfen Sie die genannten Ansprüche!
Unverbindliche Lösungsskizze
Fall 1
A. Amtshaftung, § 839 BGB; Art. 34 GG
I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Hier: Unterlassen der Abgeordneten
II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Amtspflichtverletzung
Hier: Nichtumsetzung der Richtlinie, Art. 288 AEUV, Art. 4 III EUVDrittbezogenheit
(-); Arg.: Legislatives Tätigwerden betrifft nur die Allgemeinheit.
III. Ergebnis: (-)
B. Art. 340 II AEUV
(-); Arg.: nationales Parlament kein Organ der EU
C. Anspruch aus der Richtlinie vor Umsetzung
I. Richtlinie gewährt subjektiv-öffentliche Rechte
Hier: Richtlinie gewährt nur Anspruch auf Kitaplatz, keinen Ersatzanspruch bei Beauftragung einer Tagesmutter.
II. Hinreichend bestimmt
Hier: s.o.
III. Ergebnis: (-)
D. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
I. Herleitung
Hier: Art. 4 III AEUV
II. Voraussetzungen
Gewährung subjektiver Rechte Hier: Kostenloser Kitaplatz
Hinreichend qualifizierter Verstoß Hier: Nichtumsetzung der Richtlinie
Kausalität (+)
III. E: (+)
Frage 2
A. § 839 BGB; Art. 34 GG
I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Hier: Ablehnung des Antrags durch den Sachbearbeiter
II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
(-); Arg.: gesetzlicher Betreuungsschlüssel; faktisch keine Kapazitäten/Mittel
III. Ergebnis: (-)
B. FBA
I. Herleitung
II. Voraussetzungen
Hoheitliches Handeln (+)
Eingriff in subjektiv-öffentliches Recht
Hier: KTG/Richtlinie
Andauern des Eingriffs (+)
Rechtswidrigkeit des Eingriff
-> Voraussetzung: Keine Duldungspflicht
Hier: gesetzlicher Betreuungsschlüssel; faktisch keine Kapazitäten/Mittel (andere Subsumtion vertretbar – dann aber „Ausschluss“ aus diesen Gründen)
III. Ergebnis: (-)
I. ÖR Schuldverhältnis
(-); Arg.: Kita-Betreuungsverhältnis noch nicht begründet; allgemeine gesetzliche Verpflichtung aus KTG begründet noch kein Schuldverhältnis
II. Ergebnis: (-)
D. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB anlog (ÖR GoA)
I. Führung eines fremden (öffentlich-rechtlichen) Geschäfts
Hier: Schaffung von Kinderbetreuungsmöglichkeit = auch öffentliche Aufgabe
II. Fremdgeschäftsführungswillen
(+); Arg.: wird beim (auch) fremden Geschäft vermutet
III. Ohne Auftrag (+)
IV. Interessens- und Willensgemäßheit
-> Hohe Anforderungen
- Dafür: gesetzliche, sogar europarechtliche Verpflichtung
- Dagegen: unkalkulierbare Risiken durch Selbstvornahme; Haushalt
V. Ergebnis: (-)
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