Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Die B-GmbH (B) ist Eigentümerin eines Grundstücks in der kreisfreien Stadt H in Hessen, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Für das Gebiet gibt es keinen B- Plan. Faktisch befinden sich in dem Gebiet nur Mehrfamilienhäuser, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Nördlich und östlich wird das Gebiet von einem Wald begrenzt. Im Süd-Westen verläuft eine breite Straße, die das Gebiet von einem Gewerbegebiet trennt.
Im April 2017 stellt die B einen Antrag bei der zuständigen Behörde, das Mehrfamilienhaus für das „Gemeinsame Wohnen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen“ nutzen zu dürfen. Die Bewohner sollen ihre Wohnungen selbst einrichten und möblieren dürfen. Vor dem Haus befinden sich 3 Stellplätze. Die Betreuung soll so gestaltet sein, dass immer 2 Pflegekräfte die Bewohner vor Ort betreuen. Die Pflegekräfte sollen in 12-Stunden-Schichten arbeiten.
Mit Bescheid vom 01.07.2017, der B zugegangen am 02.07.2017, genehmigt die zuständige Behörde das Vorhaben der B. Als der Grundstücksnachbar N wenige Tage später das Schild „Pflegewohnung Sonnenschein“ sieht, ist er empört. Am 25.07.2017 legt er bei der Behörde Widerspruch gegen die der B erteilten Genehmigung ein. Am selben Tag stellt er auch beim zuständigen VG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er trägt vor, dass ein Pflegeheim in einem allgemeinen Wohngebiet nichts zu suchen habe. Außerdem sei zu befürchten, dass wegen der geringen Anzahl an Parkplätzen, seine Grundstückseinfahrt durch parkende Autos blockiert werde.
Hat der von N gestellte Antrag beim VG Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: § 64 HBO
II. Statthafte Verfahrensart
Hier: § 80a I Nr. 2, III VwGO; Arg.: Baugenehmigung VA mit Doppelwirkung
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: § 34 II BauGB; § 15 I 2 BauNVO; Arg.: drittschützende Normen („unzumutbar“).
IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO (+)
V. Rechtsschutzbedürfnis
Widerspruch (+)
Nicht offensichtlich unzulässig
-> Verfristung (-); Arg.: noch kein Monat seit Bekanntgabe/Kenntnisnahme des N verstrichen, § 70 VwGOKeine aufschiebende Wirkung
Hier: § 80 II 1 Nr. 3 VwGO; § 212a BauGBVorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
- Problem: Erforderlichkeit
- aA: (+); Arg.: einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes
- hM: nur bei § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg.: § 80 VI VwGO; Art. 19 IV GG
B. Beiladung, § 65 II VwGO
C. Begründetheit
-> Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften (summarische Prüfung)
I. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
(Es wäre auch vertretbar, von vornherein die Prüfung auf drittschützende Vorschriften zu beschränken)
Ermächtigungsgrundlage: § 64 HBO
Formelle Rechtmäßigkeit (+)
Materielle Rechtmäßigkeit
a) Genehmigungsbedürftigkeit, § 54 HBO
Hier: Zumindest bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses
b) Genehmigungsfähigkeit, § 64 HBO
aa) Bauplanungsrecht
(1) Bauplanungsrechtliche Situation
Hier: Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB, und zwar § 34 II BauGB i.V.m. § 3 BauNVO („Faktischer B-Plan“).
(2) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
(a) Regelbebauung, § 34 II, 30 I BauGB; § 3 II BauNVO
-> Nr. 1: Wohngebäude (+); Arg.: auch betreutes Wohnen, § 3 IV BauNVO, wenn – wie hier – im Wesentlichen selbstbestimmte Einrichtung.
(b) Zumutbarkeit, § 15 I 2 BauNVO (= Drittschützende Norm)
(+); Arg.: 3 Parkplätze für 2 Pflegekräfte ausreichend; keine ausreichenden Anhaltspunkte für Auswirkungen auf das Grundstück des N
bb) Bauordnungsrecht
Hier: keine Verstöße ersichtlich
cc) Sonstige Vorschriften
Hier: keine Verstöße ersichtlich
- Ergebnis: (-)
II. Ergebnis: (-)
D. Gesamtergebnis: (-)
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