Gabriele-Fall

A. Sachverhalt

Der Angeklagte, der damals für Zeitschriften warb, gelangte am 9. Februar 1965 in eine Wohnung, in der er die 14 1/2 Jahre alte, krank im Bett liegende Schülerin Gabriele St. antraf. Die Mutter des Mädchens, die Mieterin der Wohnung, war abwesend. Der Angeklagte begann eine Unterhaltung, in deren Verlauf er das Mädchen in zeitlichen Abständen mehrmals unzüchtig berührte. Er entfernte sich erst, nachdem ihn das Mädchen wiederholt vergeblich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte. Während seiner Anwesenheit in der Wohnung schloss er einmal für etwa eine Minute die Tür ab, ohne jedoch den Schlüssel abzuziehen.  

Schwerpunkte des Falls:

 - [Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB](https://jura-online.de/lernen/hausfriedensbruch-123-i-stgb/806/excursus?utm_campaign=Klassiker_Gabriele_Fall)

 - [Unterlassungsdelikte](https://jura-online.de/lernen/unterlassungsdelikte-ueberblick/366/excursus?utm_campaign=Klassiker_Gabriele_Fall)

 - [Unechte Unterlassungsdelikte](https://jura-online.de/lernen/unechtes-unterlassungsdelikt-13-stgb/408/excursus?utm_campaign=Klassiker_Gabriele_Fall)

 - [Unechte Unterlassungsdelikte - Garantenstellung](https://jura-online.de/lernen/garantenstellung/411/excursus?utm_campaign=Klassiker_Gabriele_Fall)

 

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt unseres Interesses steht die Frage nach der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 I StGB. Danach wird bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt (§ 123 I Alt. 1 StGB), oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt (§ 123 I Alt. 2 StGB). Bei der zweiten Alternative handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
 
Die Revision des Angeklagten hat geltend gemacht, dass das Mädchen Gabriele den Angeklagten in die Wohnung gebeten habe. Daher scheide eine Verurteilung nach § 123 I Alt. 1 StGB aus, weil der Angeklagte mit Einverständnis des Mädchens nicht in die Wohnung „eingedrungen“ sei. Schließlich komme auch eine Verurteilung wegen § 123 I Alt. 2 StGB nicht in Betracht, weil die Aufforderung des Mädchens, die Wohnung zu verlassen, wegen ihrer Minderjährigkeit und der Abwesenheit des Hausrechtsinhabers unwirksam gewesen sei. Weil diese beiden Prämissen in sich widersprüchlich sind – wenn die Aufforderung zum Verlassen der Wohnung unwirksam war, gilt dies auch für das Einverständnis zum Betreten der Wohnung – versteht der BGH das Vorbringen der Revision dahin, dass der Angeklagte die Unwirksamkeit des Einverständnisses des Mädchens nicht erkannt habe und insoweit „schuldlos“ gehandelt habe (der BGH geht also offenbar nicht vom einem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB in tatsächlicher Hinsicht, sondern einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB in rechtlicher Hinsicht aus). Daher scheide eine Verurteilung nach § 123 I Alt. 1 StGB aus. Dann bliebe indes noch eine Strafbarkeit in Form eines unechten Unterlassungsdelikts, indem sich der Angeklagte nicht aus der Wohnung entfernte, nachdem er erkannte, widerrechtlich eingedrungen zu sein. Dafür könnte sprechen, dass aus dem Aufrechterhalten des Zustands eine Garantenpflicht folge, das unbefugte Verweilen zu beenden; das Nichtbefolgen dieser Rückkehrpflicht wäre dann ein widerrechtliches Eindringen. Dagegen könnte aus systematischen Gründen aber der Vorrang des echten Unterlassungsdelikts nach § 123 I Alt. 2 StGB sprechen. Dagegen könnte zudem sprechen, dass das Wort “Eindringen” ein aktives Tun impliziere und nicht durch ein Untätigbleiben erfüllt werden könne (siehe § 13 I a.E.: “…wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.”).
 
Der BGH hatte daher folgende Frage zu beantworten:

Kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs in Form eines Eindringens durch Unterlassen nach §§ 123 I Alt. 1, 13 StGB in Betracht, auch wenn die Voraussetzungen von § 123 I Alt. 2 StGB nicht erfüllt sind?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigt im Gabriele-Fall (Beschl. v. 14.12.1966 – 2 StR 346/66 (BGHSt 21, 224 ff.)) die Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs.
 
Zunächst führt der BGH aus, dass § 123 I Alt. 1 StGB vorrangig sei, weil es sich um ein Dauerdelikt handele und § 123 I Alt. 2 StGB demgegenüber subsidiär sei:

„Die Strafkammer hat den Angeklagten nach der zweiten Alternative des § 123 Abs. 1 StGB wegen Hausfriedensbruchs verurteilt, weil er sich auf Aufforderung des Mädchens Gabriele St. nicht aus der Wohnung entfernt hat. Die Voraussetzungen der ersten Alternative hat die Strafkammer nicht geprüft. Das hätte an sich geschehen sollen, weil die zweite Alternative ein subsidiärer Tatbestand ist, dem selbständige Bedeutung nur zukommt, wenn die erste Alternative nicht vorliegt.“

 
Sodann führt der BGH aus, dass § 123 I Alt. 1 StGB auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) verwirklich werden könne:

„Offensichtlich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, daß infolgedessen die Anwendung dar ersten Alternative schlechthin ausscheide. Damit wird aber das Verhältnis der beiden Tatbestände zueinander verkannt. Auch die bisherige Rechtsprechung läßt eine deutliche Abgrenzung vermissen. Sicher betrifft die zweite Alternative (echtes Unterlassungsdelikt) vornehmlich die Fälle, in denen dem unbefugten Verweilen ein befugtes vorausgegangen, der Täter also nicht widerrechtlich in den geschützten Raum eingedrungen ist. Daß sie stets auch anzuwenden sei, wenn der Täter beim widerrechtlichen Eindringen nicht schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. Seite 174), trifft nach Ansicht des Senats nicht zu; denn der erste Tatbestand kann auch durch Unterlassung erfüllt werden (unechtes Unterlassungsdelikt), wenn sich der Täter z.B. erst nachträglich des widerrechtlichen Eindringens bewußt wird. Das ist vor allem bedeutsam, wenn niemand oder kein zur Wahrung des Hausrechts Berechtigter anwesend ist; insbesondere kann die Erkenntnis, widerrechtlich eingedrungen zu sein, auch durch den Hinweis eines Nichtberechtigten vermittelt werden.“

 
Abschließend führt der BGH aus, dass das Mädchen Gabriele berechtigt gewesen sei, das Hausrecht zu wahren, den Angeklagten also nach § 123 I Alt. 2 StGB wirksam zum Verlassen der Wohnung auffordern konnte:

„Gabriele St. war berechtigt, das Hausrecht zu wahren. Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Ansicht auf einen Teil des Schrifttums berufen. Es wird die Meinung vertreten, daß die Aufforderung an sich vom Inhaber des Hausrechts ausgehen müsse; dazu trete allerdings eine rein tatsächliche Vertretung in dessen Abwesenheit und nach seinem mutmaßlichen Willen durch den Ehegatten, die erwachsenen Familienangehörigen und die Hausangestellten. Darin kommen “Einschränkungen” der Befugnis zur Wahrung des Hausrechts zum Ausdruck, die nach Ansicht des Senats nicht geboten sind und zu nicht überzeugenden Ergebnissen führen. Wenn der Inhaber des Hausrechts seine minderjährigen Kinder mit der Nahrung des Hausrechts beauftragen, sie “bevollmächtigen” kann, dann ist nicht einzusehen, warum “rein tatsächlich” nur erwachsene Familienangehörige dazu befugt sein sollen. Das Gesetz zwingt zu solchen Einschränkungen nicht. Es hat die Berechtigung im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB nicht näher umschrieben. Berechtigter ist nicht nur der Inhaber des Hausrechts selbst, sondern nach den Gepflogenheiten des menschlichen Zusammenlebens sind es auch seine Familienangehörigen, minderjährige Kinder nicht ausgenommen. Sie sind zur Wahrung des Hausrechts nicht erst “als tatsächliche Vertreter” befugt, sondern kraft ihrer Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft. Voraussetzung ihrer Berechtigung ist nur, daß sie dem Willen des Inhabers nicht zuwiderhandeln, und bei minderjährigen Kindern, daß sie schon fähig sind, den Sinn des Hausrechts zu begreifen und die Sachlage vernünftig zu beurteilen. Daß Gabriele St. dazu imstande war, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft. Da der Angeklagte ihren mehrfachen unmißverständlichen Aufforderungen nicht Folge leistete, ist er zu Recht des Hausfriedensbruches für schuldig befunden worden. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil enthält, war die Revision zu verwerfen.“

 

D. Fazit

Ob eine Strafbarkeit nach §§ 123 I Alt. 1, 13 StGB in Betracht kommt, wird auch heute noch kontrovers diskutiert. Dagegen wird – durchaus naheliegend – eingewandt, dass der Gesetzgeber die Frage des „Nicht-Verlassens“ des geschützten Raumes abschließend in § 123 I Alt. 2 StGB geregelt habe. Ein Rückgriff auf die allgemeine Unterlassungsstrafbarkeit nach § 13 StGB scheide daher aus, soweit und weil die Gefahr bestehe, die (engeren) Voraussetzungen von § 123 I Alt. 2 StGB (Auffordern zum Verlassen) zu unterlaufen. Einigkeit besteht wohl darin, dass diese Gefahr nicht besteht, wenn ein Überwachungsgarant die von ihm zu überwachende Person nicht am Eindringen in eine geschützte Räumlichkeit hindert; hier kommt also eine Strafbarkeit nach §§ 123 I Alt. 1, 13 StGB in Betracht. Die Gefahr besteht hingegen in den Fällen, in denen das tatbestandsausschließende Einverständnis des Hausrechtsinhabers später wegfällt oder der Täter später erkennt, unbefugt eingedrungen zu sein und den geschützten Raum jeweils nicht verlässt.