Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Die Bundesregierung registriert mit zunehmender Besorgnis, dass Kunstwerke deutscher Künstler im Ausland verkauft werden. Daher bringt die Bundesregierung den Entwurf eines Abwanderungsschutzgesetzes in den Bundestag ein, der dieser „Abwanderung“ entgegenwirken soll. Dieser Entwurf lautet:
§ 1
(1) Kunstgegenstände, deren Abwanderung ins Ausland einen Verlust für das deutsche Kulturgut darstellen, sind in ein Verzeichnis national wertvoller Kunst einzutragen. Das für Medien und Kultur zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Kunstgegenstände als national wertvoll anzusehen sind.
(2) Die obersten Landesbehörden entscheiden darüber, ob ein Kunstgegenstand in das Verzeichnis einzutragen ist.
(3) Zur Veräußerung eines eingetragenen Gegenstandes bedarf es der Genehmigung des Bundesinnenministers.
§ 2
Von den Regelungen zum Verwaltungsverfahren kann durch Landesrecht abgewichen werden.
Das Gesetz wird im Bundestag beschlossen und anschließend an den Bundesrat weitergeleitet. Der Bundesrat kann sich nicht darauf verständigen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Der Bundespräsident hält dieses Gesetz für verfassungswidrig und verweigert daher die Ausfertigung des Gesetzes. Im Einzelnen ist er der Auffassung, dass der Bundesrat nicht ausreichend beteiligt gewesen sei. Außerdem stelle das Gesetz eine „kalte Enteignung“ dar, weil Werke deutscher Künstler auf dem internationalen Kunstmarkt zum Teil ein Vielfaches dessen erzielen würden, was auf dem heimischen Markt an Verkaufserlösen erzielt würde. Des Weiteren sei das Gesetz auch zu unbestimmt. Er selbst könne sich unter „national wertvoller Kunst“ nichts vorstellen. In diesem Zusammenhang sei auch die Verordnungsermächtigung nicht geeignet, eine Konkretisierung herbeizuführen, da „das für Medien und Kultur zuständige Mitglied der Bundesregierung“ der parlamentarische Staatssekretär sei, der gar keine Rechtsverordnungen erlassen könne. Außerdem sei ihm der Zweck des Gesetzes nicht klar, offenbar gehe es ja nicht um den Erhalt deutscher Kunst, denn das Gesetz verbiete nicht die Vernichtung im Inland, sondern nur den Verkauf ins Ausland. Schließlich sei die Genehmigung durch den Bundesinnenminister verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Ganze eigentlich Ländersache sei.
Die X-Fraktion, die die treibende Kraft hinter dem Gesetzgebungsvorhaben war, trägt vor, dass „das für Medien und Kultur zuständige Mitglied der Bundesregierung“ der Bundeskanzler sei. Insgesamt ist die X-Fraktion der Auffassung, dass die Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen, verfassungswidrig sei und ruft daher – form- und fristgerecht – das BVerfG an, um festzustellen, dass der Bundespräsident verpflichtet sei, das Gesetz auszufertigen.
Mit Erfolg?
Bearbeitervermerk:
Europarecht ist nicht zu prüfen.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Hier: Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG
Antragsteller: X-Fraktion (+); Arg.: Organteil mit eigenen Rechten
Antragsgegner: Bundespräsident (+); Arg.: Oberstes Bundesorgan
III. Antragsgegenstand, § 63 BVerfGG
Hier: Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen
IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
Hier: Mögliche Verletzung der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages
V. Form, Frist, § 64 II, III BVerfGG (+)
B. Begründetheit
(+), wenn das Verhalten des Bundespräsidenten verfassungswidrig ist (und die X-Fraktion dadurch in ihren verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist).
aA: (+); Arg.: Wortlaut des Art. 82 I 1 GG; Art. 56 GG
aA: (-); Arg.: Systematik; Amtseid nicht konstitutiv; Sinn und Zweck; Entstehungsgeschichte
hM: Evidenztheorie; Arg: einerseits schwache Ausprägung des Bundespräsident im GG, andererseits Bindung an das GG, Art. 1 III, 20 III GG
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Zuständigkeit
Hier: Art. 73 I Nr. 5a GGVerfahren, Art. 76 GG
-> Keine Mehrheit für Anrufung des Vermittlungsausschusses unerheblich; Arg.: Bundesrat hat es selbst in der Hand und wurde daher ausreichend beteiligt.Form
-> Ausfertigung durch den Bundespräsidenten steht noch aus.
II. (Evidente) Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Verstoß gegen Art. 14 I GG
a) Schutzbereich
aa) Persönlich (+)
bb) Sachlich
- Abgrenzung zu Art. 12 I GG: Es geht hier um den Umgang mit dem bereits Erworbenen, nicht um den Erwerb.
b) Eingriff
Hier: Kunsteigentümer können nicht so mit ihrem Werken verfahren (Verkauf im Ausland), wie sie möchten.
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
aa) Bestimmung der Schranke
(1) Enteignung
(a) „Klassische Enteignung“
(-); Arg.: keine Entziehung einer Eigentumsposition und Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt
(b) „Aufopferungsenteignung“
Problem: Abgrenzung Inhalts- und Schrankenbestimmung – Aufopferungsenteignung
aA: Sonderopfertheorie -> wohl (+); Arg: Eigentümer deutscher Kunst besonders betroffen
aA: Schweretheorie -> wohl (+); Arg.: im Ausland vielfacher Verkaufserlös zu erzielen
hM: Formelle Theorie -> (-); Arg.: abstrakt-generelle Neuregelung des Umgang mit nationaler Kunst; keine Entschädigungsregelung
(c) Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG (+)
bb) Verhältnismäßigkeit
(1) Zulässiger Zweck
Hier: Schutz vor Abwanderung deutscher Kunst ins Ausland (+); Arg.: Art. 73 Nr. 5a GG
(2) Geeignetheit (+)
(3) Erforderlichkeit (+)
(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
Hier: Abwanderungsschutz vs. Eigentum
Dagegen:
- im Ausland vielfacher Verkaufserlös zu erzielen
- Kunstwerke als solche werden nicht geschützt, weil Vernichtung nicht verboten
Dafür:
Vernichtung von Kunstwerken eher unwahrscheinlich
Verkauf im Inland noch möglich
Interesse an Wahrung national bedeutsamer Kunst
Also: (+)
(andere Ansicht vertretbar)
Verstoß gegen Rechtstaatsprinzip, Art. 20 I, III GG
-> Bestimmtheitsgebot („national wertvolle Kunst“)
-> Konkretisierung durch Rechtsverordnung prinzipiell unbedenklich; Arg.: Kein Parlamentsvorbehalt (andere Ansicht vertretbar)
-> Zuständigkeit: „Mitglied der Bundesregierung“ bedeutet nicht „Staatssekretär“, da dieser nicht Mitglied der Bundesregierung ist.Verstoß Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG (“Genehmigung durch Bundesinnenminister”)
-> Verteilung der Verwaltungskompetenzen, Art. 30, 83 ff. GG
- Grundsatz: Länder, Art. 30, 83 GG
- Aber: Bund, Art. 87 III i.V.m. Art. 73 I Nr. 5 GG (andere Ansicht vertretbar)
III. Ergebnis: Keine evidente Verfassungswidrigkeit
C. Ergebnis: (-)