Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem August 2017 in Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Die nicht verbotene Partei (P) ist ein nicht rechtsfähiger Verein. P ist bekanntermaßen rechtsgerichtet. P will, wie die Jahre zuvor, am 01. Mai 2018 eine Kundgebung mit 50 Teilnehmern unter dem Motto “Heimat und Bürger” am Spielbudenplatz im Stadtteil St. Pauli veranstalten. P ist der Auffassung, dass die Flüchtlinge ursächlich für die Kriminalitätsrate sind, und möchte die Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) darüber aufklären.

In den Jahren zuvor verliefen die Kundgebungen größtenteils reibungslos, unter anderem auch deshalb, weil viele Polizeikräfte eingesetzt wurden. Durch das Internet wird die geplante Kundgebung der P öffentlich. Es kündigen sich Gegendemonstranten (“Aufruf Aktionsbündnis”) an, die voraussichtlich mit 100-120 Teilnehmern gegen P und deren „kruden Verschwörungstheorien“ demonstrieren wollen. In den vergangenen Jahren kam es bei Aktionen bzw. Gegendemonstrationen des Aktionsbündnisses zu Sachbeschädigungen und Körperverletzungen durch deren Akteure. Ferner war die Polizei nicht in der Lage, die Einhaltung der Ruhezeiten zu gewährleisten.

Der Senat der FHH ist der Auffassung, dass es nicht mehr hinnehmbar sei, dass die Steuerzahler derartige Veranstaltungen finanzierten. Dies sei eine Zumutung. Der Senat der FHH erlässt daher folgendes Gesetz:

“Am 01. Mai ist eine Versammlung unter freiem Himmel verboten. Ausgenommen sind die Gewerkschaften. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße iHv. 5000 Euro geahndet.”

Das Gesetz kommt nach zwei Lesungen zustande. Das Gesetz wird ordnungsgemäß verkündet und tritt vor der geplanten Kundgebung der P in Kraft.

Der Senat will mit dem Gesetz insbesondere auch der Idee der P, den 01. Mai als Feiertag des Nationalsozialismus zu feiern, entgegenwirken.

P sieht sich in ihren Grundrechten verletzt. Der Parteiführer will im Namen der P das BVerfG anrufen, weil P mindestens acht Monate Vorbereitungszeit für die Kundgebung benötige.

Der Senat hält den Antrag der P für unzulässig. P habe noch nicht einmal die Versammlung bei der Behörde angemeldet.

P meint, das Land sei im Übrigen auch nicht zuständig für den Erlass eines Versammlungsgesetzes. Es gelte immer noch das VersammlungsG des Bundes.

Frage: Hat der Antrag der P vor dem BVerfG Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk:

  • Bis 2016 hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, Art. 74 I Nr. 3 GG.

  • Gehen Sie von der Zuständigkeit gem. Art. 125a GG aus.

  • Polizeirecht ist nicht zu prüfen.

  • § 32 BVerfG ist nicht zu prüfen.

  • Auf § 30 I Nr. 2 OWiG wird hingewiesen.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG
-> Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG

II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
(+); Arg.: Art. 19 III GG; P nicht durch BVerfG verboten

III. Prozessfähigkeit

-> Vertretung (+)

IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG

Hier: Gesetz (= Akt der Legislative)

V. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung
    -> BVerfGG keine Superrevisionsinstanz

Hier: Art. 8, 5 I 1, 3 I GG

  1. Selbst, unmittelbar, gegenwärtig

a) Selbst (+)

b) Unmittelbar
(+); Arg.: Gesetz „self executing

c) Gegenwärtig
Hier: Veranstaltung erst in der Zukunft; aber: „Vorwirkung“ aufgrund der erforderlichen Vorbereitungszeit

VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfG
-> Keine Subsidiarität (+); Arg.: Bußgeld bei Verstoß

VII. Form, Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG (+)

VIII. Rechtsschutzbedürfnis (+)

B. Begründetheit
I. Verletzung von Art. 8 GG

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
(+); Arg.: Art. 19 III GG

b) Sachlich

aa) Versammlung

  • Problem: Zweck
  • aA: Jeder Zweck (+)
  • aA: Politischer Zweck (+)
  • hM: Kommunikativer Zweck (+)

bb) Friedlich und ohne Waffen (+)

  1. Eingriff (+)
    Hier: zeitliche Einschränkung

  2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Bestimmung der Schranke
Hier: Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG; Arg.: Gesetz betrifft Versammlungen unter freiem Himmel

b) Formelle Verfassungsmäßigkeit

aa) Zuständigkeit

  • Ursprünglich: Bund, Art. 74 I Nr. 3 GG a.F. („Versammlungsrecht“)
  • Nunmehr: Länder, Art. 70 GG; Arg.: Änderung des Art. 74 I Nr. 3 GG a.F.
  • Aber: Fortgeltung von Bundesrecht (VersammlungsG), Art. 125a I 1 GG
  • Aber: (Teilweise) Ersetzung durch Landesrecht möglich, Art. 125a I 2 GG

bb) Verfahren und Form (+)
c) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG
Hier: Gesetz verbietet allgemein Versammlungen am 01. Mai und richtet sich nicht speziell gegen die P

bb) Verhältnismäßigkeit

(1) Zweck
Hier: Verhinderung des 01. Mai als nationalsozialistischer Feiertag; Verhinderung von Auseinandersetzungen (Schutz von Leib, Leben, Eigentum); Entlastung der Steuerkasse

(2) Geeignetheit (+)

(3) Erforderlichkeit
-> Kein milderes Mittel gleicher Eignung
Hier: Einsatz von Polizeikräften nicht genauso geeignet

(3) Verhältnismäßigkeit i.e.S.

  • Art. 8 GG vs. Art. 2 II GG (Leib, Leben), Art. 14 GG (Eigentum), Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip, Verhinderung der Instrumentalisierung des 1. Mai durch Nationalsozialisten)

  • Allerdings: Eigentumsverletzungen etc nur durch Gegendemonstranten; P nicht durch BVerfG verboten

  • Also: (-) (andere Ansicht vertretbar)

  1. Ergebnis: (+)
    II. Verletzung von Art. 5 I 1GG
  2. Schutzbereich

a) Persönlich (+)

b) Sachlich

  • Meinung (+); Arg.: Auseinandersetzung mit Flüchtlingsfrage
  • Geschützte Verhaltensweisen: Auch Zeitpunkt der Meinungsäußerung
  1. Eingriff
    Hier: Zeitliche Beschränkung

  2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen

  • Problem: „Allgemein“ i.S.v. Art. 5 II GG
  • aA: formelle Theorie -> (+); Arg.: Gesetz verbietet nicht speziell nationalsozialistisches Gedankengut
  • aA: materielle Theorie -> (+); Arg.: Gesetz bezweckt u.a. Schutz von Leib und Leben
  • hM: Kombinationsformel -> (+)

bb) Verhältnismäßigkeit

  • Wie bei Art. 8 GG -> (-) (andere Ansicht vertretbar)
  1. Ergebnis: (+)
    III. Verletzung von Art. 3 I GG

  2. Vergleichspaar

  • Versammlungswillige Gewerkschaftler - Sonstige Versammlungswillige
  1. Ungleichbehandlung (+)
  2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Verfassungsmäßigkeit des Zwecks (+)

b) Verfassungsmäßigkeit des Mittels (+)

c) Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation
-> Verhältnismäßigkeit
-> Voraussetzung: Hohe Belastungsintensität (+); Arg.: zugleich auch Freiheitsgrundrechte betroffen
Hier: Besondere historische Situation der Gewerkschaften („Tag der Arbeit“) (andere Ansicht vertretbar)

d) Ergebnis: (-)
C. Gesamtergebnis: (+)

 

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