Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem Dezember 2016 in Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Der Landtag des Bundeslandes B beschließt am 02.09.2016 das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung (ÄndG), das am 01.01.2017 in Kraft treten soll. Das Gesetz enthält folgende Änderungen:

Art. 31 III LVerf n.F. sieht eine Wahlpflicht der Wahlberechtigten bei der Landtagswahl vor. Damit möchte der Landtag der um sich greifenden Wahlmüdigkeit des Wahlvolkes entgegenwirken.

Art. 31 IV LVerf n.F. regelt ferner, dass solche Parteien bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben, die nicht mindestens 7,5 % der Zweitstimmen erlangt haben.
Art. 68 III 2 LVerfG n.F. ändert die a.F. dahingehend, dass kein Mindestquorum (früher: 15 % der Stimmberechtigten) mehr bei Volksabstimmungen erreicht werden muss. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Schließlich bestimmt Art. 67 LVerf n.F., dass die Landesregierung ein Einspruchsrecht gegen die vom Landtag beschlossenen Gesetze erhält. Im Falle eines Einspruchs der Bundesregierung kann der Landtag nur mit einer 2/3-Mehrheit den Einspruch überwinden.
Die Bundesregierung hat erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Grundgesetz und stellt einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsmäßigkeit des ÄndG zu prüfen.

Sowohl die Wahlpflicht als auch die 7,5 %-Hürde verstießen gegen die Wahlgrundsätze des Grundgesetzes. Der Wegfall des Mindestquorums bei den Volksabstimmungen öffne aktivistischen Minderheiten Tür und Tor. Es fehle die Verankerung im Volk. Das Einspruchsrecht der Landesregierung bedeute faktisch eine Entmachtung des Parlaments.
Die Landesregierung trägt vor, dass die Wahlgrundsätze des Grundgesetzes wegen der Verfassungsautonomie der Länder keine Geltung beanspruchen können. Die Hürde von 7,5 % der Zweitstimmen liege im Übrigen nur geringfügig über den allgemein anerkannten 5 %. Des Weiteren habe das Abstimmungsquorum von 15 % gegen das Gebot der Gleichheit der Abstimmung verstoßen. Man habe nur diesen Verstoß beseitigen wollen. Bzgl. des Einspruchsrechts habe man nur der Verantwortung der Landesregierung für die Verfassung gerecht werden wollen.

Frage: Hat der Antrag der Bundesregierung Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk:

Bearbeitungszeitpunkt ist der 23.12.2016

Anhang: Verfassung des Landes B in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (LVerf a.F.)

 

Erster Abschnitt – Der Landtag

Art. 31

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Dritter Abschnitt – Die Gesetzgebung

Art. 65

Gesetzesentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.

Art. 66

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.

Art. 67

Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz kann die Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Bedenken erheben. Der Landtag entscheidet sodann, ob er den Bedenken Rechnung tragen will.

Art. 68

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzesentwurf zugrunde liegen.

(…)

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

Art. 69

(1) Die Verfassung darf nur durch eine Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(…)

Unverbindliche Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfGG
Hier: Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG
Hier: Bundesregierung

III. Antragsgegenstand
Hier: Landesrecht (ÄndG) verkündet und Inkrafttreten festgelegt.
IV. Antragsbefugnis

  • Problem: Für nichtig halten,  §76 I Nr. 1 BverfGG
    -> Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten ausreichend; Arg.: Art. 93 I Nr. 2 GG
    V. Form, § 23 BVerfGG (+)

B. Begründetheit
-> Verfassungsmäßigkeit des ÄndG
-> Prüfungsmaßstab: Homogenitätsgebot, Art. 28 I 1 GG

I. Wahlpflicht, Art. 31 III LVerf n.F.
-> Verstoß gegen Freiheit der Wahl, Art. 38 I 1 GG
-> Bindung auch des Landesgesetzgebers an diese Grundsätze über Art. 28 I 1 GG

  • Wahlentscheidungsfreiheit
  • Wahlbeteiligungsfreiheit
  • Problem: Wahlpflicht
  • aA: (+); Arg.: Funktionsfähigkeit der (repräsentativen) Demokratie
  • hM: (-); Arg.: „pure Förmelei“

II. 7,5 %-Hürde, Art. 31 IV LVerf n.F.
-> Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl

  • Erfolgswertgleichheit
  • Grundsätzliche Rechtfertigung: Funktionsfähigkeit des Bundestages
  • 7,5 % allerdings wohl zu hohe Hürde, da neue Parteien so gut wie keine Chance haben, in den Bundestag zu gelangen.
  • Fernhalten „verfassungswidriger Parteien“ im Hinblick auf das Parteienprivileg, Art. 21 II 2 GG kritisch.

III. Entfall des Zustimmungsquorums, Art. 68 III  2 LVerf n.F.
-> Verstoß gegen das Demokratieprinzips
-> Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk

  • Grundsatz: „Repräsentative Demokratie“
  • Ausnahme: Unmittelbare Demokratie – aber: auch bei unmittelbarer Demokratie muss eine ausreichende Verankerung im Volk gewährleistet sein.

IV. Einspruchsrecht der Landesregierung
-> Verstoß gegen das Demokratieprinzip (+); Arg.: vom Volk gewählte Vertreter, werden von Landesregierung dominiert; keine Rechtfertigung über „Eigenverantwortlichkeit der Exekutive“
-> Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip/Gewaltenteilung (+); Arg.: zu starker Einfluss der Exekutive auf Legislative

C. Ergebnis: (+)

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