Demokratieprinzip

Überblick - Demokratieprinzip

Das Demokratieprinzip ist Teil der Staatszielbestimmungen und in Art. 20 I GG normiert. Das Demokratieprinzip hat sechs Ausprägungen.

I. Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk

Zunächst betrifft das Demokratieprinzip die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk, vgl. Art. 20 II GG. Dies geschieht durch Wahlen und Abstimmungen. Die BRD ist eine repräsentative bzw. mittelbare Demokratie, in der der Normalfall der Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk die Wahl ist. Bei Abstimmungen entscheidet das Volk unmittelbar. Dies wird auch plebiszitäre oder direkte Demokratie genannt. Im Grundgesetz sind auf Bundesebene Wahlen der Grundsatz. Abstimmungen sind nur in seltenen Fällen vorgesehen. Beispiel: Neuregelung der Bundesrepublik Deutschland, Art. 29 GG. Auf Landes- und Kommunalebene sind auch vermehrt Abstimmungen zu finden, wobei es hierbei auf den Verbindlichkeitsgrad ankommt.

II. Periodische Wahlen

Weiterhin umfasst das Demokratieprinzip auch periodische Wahlen, vgl. Art. 39 GG. Zurzeit finden Bundestagswahlen alle vier Jahre statt. Würden Abgeordnete für 30 Jahre oder auf Lebenszeit gewählt, wäre dies nicht demokratisch.

III. Ununterbrochene Legitimationskette

Darüber hinaus setzt das Demokratieprinzip eine ununterbrochene Legitimationskette voraus. Das bedeutet, dass jedes staatliche Verhalten lückenlos rückführbar sein muss auf Volkes Wille. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Es besteht folgende Legitimationskette: Das Volk wählt den Bundestag. Der Bundestag wählt den Bundeskanzler. Der Bundeskanzler ernennt die Minister und die Minister ernennen die einzelnen Beamten. Wird ein Beamter tätig, ist es auf den Volkswillen rückführbar.

IV. Mehrheitsprinzip

Ferner schließt das Demokratieprinzip das Mehrheitsprinzip mit ein. Mithin entscheidet die Mehrheit. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Minderheiten keine Rechte haben.

V. Mehrparteiensystem

Zudem lebt das Demokratieprinzip auch von dem Mehrparteiensystem. Dies folgt bereits aus Art. 21 GG, in dem von „Parteien“ die Rede ist. Systeme, die nur eine Partei zulassen, werden gemeinhin als undemokratisch bezeichnet. Beispiel: DDR. Faktisch existierte nur die SED als Partei. Nur nominell gab es auch noch andere Parteien. Existiert jedoch ein System, das mehrere Parteien zulässt, in welchem jedoch zufällig alle Personen eine Partei so unterstützenswert finden, dass sie diese Partei wählen, kann dies nicht dem System angelastet werden.

VI. Demokratiegrundrechte

Zuletzt findet das Demokratieprinzip seine Ausprägung auch in den Demokratiegrundrechten. Das sind die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit (Art. 5, 8 und 9 GG).

 

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