A. Sachverhalt
Die Kl. - ein Touristikunternehmen -, die für eine in der Sommersaison 1979 geplante Flugstrecke ein Flugzeug chartern wollte, bat mit Fernschreiben vom 2.8.1978 die Firma L um Unterbreitung eines Angebots. Als Verkehrstag wünschte sie „möglichst Freitag oder Samstag oder Sonntag ist aber keine Bedingung”. Da die Firma L für die gewünschte Zeit keine Maschine zur Verfügung hatte, leitete sie das Fernschreiben an die Bekl. weiter. Die hiervon unterrichtete Kl. bat daraufhin die Bekl. mit Fernschreiben vom 4.8.1978 unter Bezugnahme auf das an die Firma L gerichtete Fernschreiben, „dieses Angebot . . . möglichst umgehend zu machen”.
Die Bekl. antwortete mit Schreiben vom 4.8.1978 unter Bezugnahme auf das Fernschreiben der Kl. an die Firma L, sie biete „freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit” eine Caravelle SE 210 als Tagesflug zum Preis von 18.016 DM pro Flug einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ohne Provision an.
Mit Schreiben vom 11.8.1978 erwiderte die Kl., sie sei an dem Angebot interessiert und bitte, eine Caravelle SE 210 zu reservieren. Nachdem die Bekl. noch mit Fernschreiben vom 1.9.1978 die Kl. über die ihr erteilte Flugbetriebserlaubnis unterrichtet hatte, teilte sie mit Fernschreiben vom 10.10.1978 mit, sie habe nach Abschluss ihrer Planung im Sommer 1979 „keine Verfügbarkeit”. Die Kl. musste daraufhin ein anderes Flugzeug mit mehr Plätzen chartern. Den ihr dadurch entstandenen Schaden von 120.000 DM macht sie mit der Klage geltend.
Schwerpunkte des Falls:
- [Schadensersatz statt Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB](https://jura-online.de/lernen/schadensersatzansprueche-im-schuldrecht-at/154/excursus?utm_campaign=Klassiker_freibleibendes_Angebot)
- [Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum)](https://jura-online.de/lernen/willenserklaerung/8/excursus?utm_campaign=Klassiker_freibleibendes_Angebot)
B. Worum geht es?
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Chartervertrages über ein Flugzeug (Caravelle SE 210). Bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen des vorgenommenen - teureren - Deckungsgeschäfts handelt es sich nach heutigem Verständnis wohl um Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB (siehe dazu unsere Darstellung der Entscheidung des BGH vom 3.7.2013 – Az. VIII ZR 169/12 – im Urteilsticker). Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs ist, dass ein Chartervertrag zustande gekommen ist und sich die Beklagte davon nicht mehr wirksam lösen konnte.
Das für einen Vertragsschluss notwendige Angebot (§ 145 BGB) liegt nicht in dem Fernschreiben der Klägerin vom 4.8.1978. Denn dabei handelte es sich vielmehr (nur) um die an die Beklagte gerichtete Aufforderung, ihrerseits ein Angebot abzugeben (sogenannte invitatio ad offerendum). Das Angebot könnte stattdessen in dem Schreiben der Beklagten liegen, in dem sie eine Caravelle SE 210 als Tagesflug zum Preis von 18.016 DM pro Flug einschließlich aller Nebenkosten anbot. Dieses Angebot könnte die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 11.8.1978 angenommen haben, weil sie darum bat, das Flugzeug „zu reservieren“ (§ 147 BGB).
Fraglich ist allerdings, was es bedeutet, dass die Beklagte in ihr Schreiben die Klausel „freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit“ aufgenommen hatte. Es geht hier demnach um die Auslegung des Schreibens der Beklagten nach §§ 133, 157 BGB. Der BGH hatte also die Frage zu entscheiden:
Welche rechtliche Bedeutung kommt der in einem Angebot enthaltenen Klausel “freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit” zu?
C. Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bejaht in dem Fall „freibleibendes Angebot“ (Urt. v. 8.3.1984 – VII ZR 177/82 (NJW 1984, 1885 ff.)) einen Vertragsschluss der Parteien und gibt der Schadensersatzklage statt.
Zunächst stellt der BGH den (damaligen) Meinungsstand dar. Die denkbaren Auslegungsvarianten reichen von einer bloßen invitatio ad offerendum bis zu einem Angebot iSv § 145 BGB mit Widerrufsvorbehalt (vgl. § 145 BGB aE: „es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat“), wobei der Widerruf entweder nur bis zum Zugang der Annahmeerklärung oder auch noch unverzüglich danach erklärt werden kann:
„Das RG sah in einem „freibleibenden Angebot” keinen Antrag i. S. des § 145 BGB, sondern die Aufforderung an den Gegner, seinerseits ein Vertragsangebot abzugeben. Nach Treu und Glauben hielt es allerdings den in dieser Weise Auffordernden für verpflichtet, sich über den in der Antwort auf ein „freibleibendes Angebot” enthaltenen Antrag unverzüglich zu äußern. Kam der „freibleibend Anbietende” dieser Antwortpflicht nicht nach, wurde in seinem Schweigen die Annahme des Angebots gesehen (vgl. RGZ 102, 227 (229 f.); 103, 312 (313); 105, 8 (12); RG, JW 1921, 393; 1926, 2674 (2675)). Diese Auffassung wurde damit begründet, daß der Annehmende mit der Klausel „freibleibend” zum Ausdruck bringe, er lehne eine Bindung ab und behalte sich die Entscheidung über den Vertragsabschluß bis zum Eintreffen der Antwort des Erklärungsempfängers vor. Er müsse deshalb den Erklärungsempfänger unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ob er von dem Vorbehalt, den Vertragsschluß abzulehnen, Gebrauch mache (vgl. RGZ 102, 227 (228 ff.)). Das Schrifttum folgt teilweise der Rechtsprechung des RG und betrachtet das „freibleibende Angebot” ebenfalls nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, das wiederum bei Schweigen des Auffordernden angenommen wird (Enneccerus-Nipperdey, BGB AT, 15. Aufl., S. 991 f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 145 Anm. 2b; Piper, in: RGRK, 12. Aufl., § 145 Rdnr. 14; Ratz, in: Großkomm. z. HGB, § 346 Rdnr. 138; Schlegelberger-Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 74; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 145 Rdnr. 20; Staudinger-Schlosser, § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz Rdnr. 22; vgl. auch Dittmann-Stahl, AGB, Rdnr. 293; Erman-Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 145 Rdnr. 15; Löwe-Graf-von-Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 10 Nr. 1 Rdnr. 8).
Ein derartiges Angebot kann aber auch einen Antrag i. S. des § 145 BGB darstellen, der aufgrund des mit der Klausel erklärten Widerrufsvorbehalts bis zur Annahme durch den Gegner widerrufen werden kann (so Erman-Hefermehl, § 145 Rdnr. 15; Palandt-Heinrichs, § 145 Anm. 2b; Piper, in: RGRK, § 145 Rdnr. 13; Ratz, in: Großkomm. z. HGB, § 346 Rdnr. 138; Schlegelberger-Hefermehl, § 346 Rdnr. 74; Staudinger-Schlosser, § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz Rdnr. 22; vgl. auch Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 25. Aufl., § 346 Rdnr. 5; Soergel-Lange-Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 145 Rdnrn. 9, 10).
Eine andere Meinung sieht demgegenüber in dem „freibleibenden Angebot” nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sondern stets einen Antrag unter Ausschluß der Bindungswirkung, der auch nach Zugang der Annahmeerklärung noch unverzüglich widerrufen werden kann (Flume, BGB-AT II, 3. Aufl., § 35 I 3c; Kramer, in: MünchKomm, § 145 Rdnr. 6; Larenz, BGB-AT, 6. Aufl., § 27 Ic; Löwe-Graf-von-Westphalen-Trinkner, § 10 Nr. 3 Rdnr. 35; Medicus, BGB-AT, Rdnr. 366; vgl. auch Erman-Hefermehl, § 145 Rdnr. 15; Baumbach-Duden-Hopt, § 346 Rdnr. 5).“
Der BGH entscheidet die Streitfrage nicht generell, weil es bei der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB immer auch um den jeweiligen Fall und die konkreten Umstände geht. Hier liege jedenfalls keine invitatio ad offerendum, sondern ein bindendes Angebot vor. Das ergebe sich daraus, dass in dem Schreiben der Klägerin vom bereits eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots liege. Unter diesen Umstände könne sie – auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten gewählten Formulierung („anbietet“) – das Antwortschreiben der Beklagten nur als verbindliches Angebot iSv § 145 BGB verstehen:
„Auch im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob ein „freibleibendes Angebot” stets nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen ist. Denn die Erklärung der Bekl., sie biete „freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit” ein Flugzeug an, ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen ein wirksames Angebot i. S. des § 145 BGB.
aa) Die Kl. hat sowohl mit dem an die Firma L gerichteten, der Bekl. jedoch zugeleiteten Fernschreiben vom 2. 8. 1978 als auch mit dem mittelbar an die Bekl. gerichteten Fernschreiben vom 4. 8. 1978 die Bekl. gebeten, ein Angebot zu unterbreiten. Sie hat somit - worauf das BerGer. mit Recht hinweist - bei der Bekl.
nicht nur informativ angefragt, sondern sie ausdrücklich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die im Schreiben der Bekl. vom 4. 8. 1978 enthaltene Antwort auf diese Aufforderung kann daher - auch wenn sie die Klausel „freibleibend” enthält - nicht wiederum als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angesehen werden. Vielmehr ist diese Antwort „mehr als nur eine Aufforderung zur Offerte” (Flume, § 35 I 3 c m. Nachw.). Denn die Kl. durfte auf ihre Anfrage von der Bekl. ein bestimmtes Angebot erwarten. Auch mußte die Bekl. davon ausgehen, daß ihre Antwort, mit der sie eine bestimmte Leistung ausdrücklich „anbietet”, als Angebot verstanden wird.“
Stattdessen handele es sich hier um einen Widerrufsvorbehalt.
Dabei könne offenbleiben, ob dieser Widerrufsvorbehalt bereits mit dem Zustandekommen des Vertrags entfallen ist oder ob der Widerruf auch noch unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung erklärt werden konnte. Denn der „Widerruf“ der Beklagten erfolgte erst zwei Monate nach Annahme und damit nicht mehr unverzüglich:
„Bei dieser Sachlage kann die von der Bekl. verwendete Klausel „freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit” - wie das BerGer. zutreffend annimmt - nur als Widerrufsvorbehalt verstanden werden, mit der die Bekl. in zulässiger Weise die Gebundenheit an den Antrag ausgeschlossen hat (vgl. § 145 BGB). Für die Annahme einer bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots besteht unter diesen Umständen kein Anlaß. Einen anderweitigen Handelsbrauch hat das BerGer. nicht feststellen können.
(…)
Ob der von der Bekl. mit der Klausel „freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit” erklärte Widerrufsvorbehalt bereits - wie das BerGer. annimmt - mit dem Zustandekommen des Vertrags entfallen ist oder ob die Bekl. - wie die unter 1 a angeführte, im Schrifttum vertretene Auffassung meint - ihr Angebot auch noch nach Zugang der Annahmeerklärung hätte widerrufen können, kann offenbleiben. Denn die Bekl. lehnte die am 11. 8. 1978 von der Kl. erklärte Annahme ihres Angebots nicht unverzüglich nach Empfang dieser Annahmeerklärung ab. Sie teilte der Kl. vielmehr erst mit Fernschreiben vom 10. 10. 1978 mit, sie habe „keine Verfügbarkeit”. Zu diesem Zeitpunkt war ein Widerruf durch die Bekl. in keinem Fall mehr möglich.“
D. Fazit
Eine Entscheidung, die den Rechtsanwender lehrt, im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und den Willen der Parteien in die bekannten rechtlichen Kategorien einzuordnen.
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