A. Sachverhalt
Die Klägerinnen, zwei Versicherer, verlangen aus übergegangenem Recht von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung der Aufwendungen, die ihnen als Mitgliedern einer Versicherergemeinschaft aus Anlass eines Unfalls entstanden sind, den der Versicherungsnehmer K. der Beklagten verursacht und verschuldet hat.
K. war am 11. Juni 1991 bei einem Überholversuch mit seinem Pkw auf der Gegenfahrbahn mit einem Geldtransporter der H.-Sicherheitsdienst-GmbH (im Folgenden: H.-GmbH) kollidiert. Dabei kam der Transporter von der Fahrbahn ab, überschlug sich mehrfach und blieb auf dem Dach in einem Straßengraben liegen. Dem Fahrer und dem Beifahrer des Geldtransportfahrzeugs gelang es trotz ihrer Verletzungen, den Wagen durch einen Spalt der Fahrertür zu verlassen; sie mussten anschließend ärztlich versorgt werden. K. starb noch am Unfallort an den Folgen seiner Verletzungen. Das Geldtransportfahrzeug wurde auf den Hof der Polizeiinspektion G. transportiert. Eine am Tag nach dem Unfall vorgenommene Überprüfung ergab, dass zwei Geldtransportkoffer mit Bargeld im Wert von 256.570,50 DM fehlten. Dieser Betrag abzüglich einer Selbstbeteiligung von 25.000 DM wurde der H.-GmbH von der Versicherergemeinschaft, der außer den beiden Klägerinnen 13 weitere Versicherungsunternehmen angehören, aufgrund einer bestehenden Transportversicherung erstattet. Die auf die Klägerinnen entfallenden Regulierungsanteile betrugen 69.471,15 DM bzw. 46.314,10 DM.
Diese Beträge machen die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage geltend. Sie haben hierzu vorgetragen, dass das Geld am Unfallort von Dritten aus dem Geldtransportfahrzeug entwendet worden sei; auf dem Polizeihof sowie beim Abschleppen sei das Transportfahrzeug lückenlos überwacht worden. Für die ihnen durch diesen Unfall entstandenen Aufwendungen müsse die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Pkw aufkommen, weil der Gelddiebstahl nur durch den Unfall möglich gewesen sei.
Die Beklagte trägt vor, dass ein Diebstahl am Unfallort nach den dort herrschenden Verhältnissen ausscheide. Nach Lage der Dinge könnten die beiden Geldtransportkoffer erst auf dem Hof der Polizei entwendet worden sein; für ein derart unfallfernes Schadenereignis müsse sie als Haftpflichtversicherer des Pkw nicht aufkommen.
Schwerpunkte des Falls:
- [Verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 I StVG](https://jura-online.de/lernen/7-stvg/574/excursus?utm_campaign=Klassiker_Geldtrasporter_Fall)
- [Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 I StVG](https://jura-online.de/lernen/18-stvg/136/excursus?utm_campaign=Klassiker_Geldtrasporter_Fall)
- [§ 823 I BGB](https://jura-online.de/lernen/823-i-bgb/142/excursus?utm_campaign=Klassiker_Geldtrasporter_Fall)
B. Worum geht es?
K könnte der H.-GmbH für den Verlust der Geldtransportkoffer aus § 7 I StVG, § 18 I StVG und § 823 I BGB haften. Dann stünden der H.-GmbH entsprechende Ansprüche auch unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des K zu (§ 115 I 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG). Diese Ansprüche wären nach § 86 I VVG auf den Schadensversicherer der H.-GmbH übergegangen und damit die Klage begründet.
Die bloße Kausalität des von K verursachten Unfalls für den Verlust der Geldtransportkoffer im Sinne der Äquivalenztheorie genügt indes nicht, um Ansprüche zu begründen. Ebenso genügt nicht, dass sich der Verlust nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit bewegt und damit auch eine Kausalität im Sinne der Adäquanztheorie vorliegt. Zusätzlich müsste der Verlust der Koffer vom Schutzzweck der verletzten Normen erfasst sein. Möglicherweise ist eine solche Zurechnung zu verneinen, wenn – wie die Klägerinnen behaupten – die Koffer gestohlen wurden. Dann könnte nämlich der durch den Verkehrsunfall in Gang gesetzte Zurechnungszusammenhang durch das Hinzutreten des Diebes unterbrochen worden sein. Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:
Ist der durch einen Verkehrsunfall ermöglichte Diebstahl von Sachen aus einem verunfallten Fahrzeug dem Unfallverursacher zuzurechnen?
C. Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der BGH hebt im Geldtransporter-Fall (Urt. v. 10.12.1996 – VI ZR 14/96 (NJW 1997, 865 ff.)) das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts auf und stellt fest, dass unter Umständen ein Zurechnungszusammenhang bejaht werden könne.
Zunächst stellt der BGH dar, dass eine wertende Betrachtung geboten sei. Es komme darauf an, ob sich in dem Diebstahl das durch den Unfall gesetzte Risiko verwirkliche oder
„Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch geprägt, daß K. selbst durch ein schuldhaftes Verhalten für die Fracht des Geldtransporters nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden - die Entwendung der beiden Geldtransportkoffer - erst durch einen Dritten verwirklicht worden ist. Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann dann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein “äußerlicher”, gleichsam “zufälliger” Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273, 1274 und vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91 - VersR 1992, 498, 499, jeweils m.w.N.).“
Der BGH trifft sodann eine Differenzierung. Eine Zurechnung komme in Betracht, wenn der Diebstahl am Unfallort erfolgt sei. Dann habe sich das durch den Unfall gesetzte Risiko in dem Verlust der Koffer realisiert:
„So liegt der Fall hier aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, wenn - wie die Klägerinnen behauptet haben - die beiden Geldtransportkoffer mit Inhalt noch am Unfallort aus dem verunglückten Geldtransportfahrzeug entwendet worden sind. Dann muß vielmehr die Beklagte als Haftpflichtversicherer des K. für die Aufwendungen aufkommen, die den Klägerinnen durch diese Tat entstanden sind. Durch den verkehrswidrigen Überholversuch des K. und die damit verbundene Beschädigung des Geldtransportfahrzeugs ging einmal der Schutz verloren, den dieser Wagen als Spezialfahrzeug für die beiden Geldtransportkoffer bot. Die Fahrertür des umgestürzten Fahrzeugs, die durch das Unfallgeschehen teilweise geöffnet war, bot - wenn auch nur unter Schwierigkeiten - einem Unbefugten die Möglichkeit, in das Wageninnere zu gelangen und sich zu den Geldtransportkoffern Zugang zu verschaffen. Zum anderen hatte der Unfall zur Folge, daß der Fahrer und der Beifahrer wegen ihrer Unfallverletzungen ihrer Bewachungsaufgabe nicht mehr genügen konnten. Erst durch diesen Wegfall der doppelten Sicherung der Fracht des Geldtransporters wurde die Entwendung der beiden Geldtransportkoffer am Unfallort möglich. Dies bedeutet, daß sich - sind die Geldkoffer noch am Unfallort entwendet worden - in der Schädigungshandlung des Zweitschädigers das fortwirkende Schadensrisiko der Erstschädigung verwirklicht hat. Ein solcher Ablauf ist auch nicht ungewöhnlich, vielmehr liegt es nahe, daß es zu einem Zugriff Dritter auf die Ladung kommt, wenn ein Geldtransportfahrzeug bei einem Verkehrsunfall seine personellen und technischen Sicherungen weitgehend einbüßt und unbewacht und frei zugänglich in einem Straßengraben liegenbleibt.“
Eine Zurechnung sei aber zu verneinen, wenn der Diebstahl erst später erfolgt sei:
„Etwas anderes gilt indes, wenn die beiden Geldtransportkoffer erst entwendet worden sind, nachdem das beschädigte Geldtransportfahrzeug in die sichere hoheitliche Verwahrung der Polizei genommen worden ist, wozu allerdings noch keine abschließenden Feststellungen getroffen worden sind. Unter solchen Umständen könnte eine Entwendung der Geldtransportkoffer der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden.“
Weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, hebt der BGH dessen Urteil auf und weist die Sache zurück (§§ 562 I, 563 I ZPO), damit diese Feststellungen nachgeholt werden können.
D. Fazit
Kausalitätsfragen werden typischerweise in erster Linie mit strafrechtlichen Fällen in Verbindung gebracht. Der Geldtransporter-Fall erinnert daran, dass sich auch im Zivilrecht nicht einfache Kausalitäts- und Zurechnungsfragen stellen können. Hier gilt es, die drei „Filter“ (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm) sauber herauszuarbeiten. Auch in aktuellen Entscheidungen können sich Kausalitätsfragen stellen; verwiesen sei beispielhaft auf die Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 (VIII ZR 49/16), die wir auch im Urteilsticker vorgestellt haben.
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