A. Sachverhalt
B ist Mieter einer Wohnung, Vermieterin ist die K. Gegen B liegen sowohl ein Haftbefehl als auch ein Durchsuchungsbeschluss für die vermietete Wohnung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a I Nr. 2 BtMG) im Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 vor.
Bei der Durchsuchung der Wohnung am 27. Juni 2013 werden 26,32 g Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Insoweit verurteilt die Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth B wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 I 1 Nr. 1 BtMG) durch rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der – so die Strafkammer – allein auf den Angaben eines von dieser als unglaubwürdig erachteten Zeugen beruhte, wird er hingegen freigesprochen.
Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses wurde die Wohnungseingangstür von den Polizeikräften aufgebrochen und beschädigt. Der Vermieterin und Eigentümerin K sind Kosten in Höhe von 1.500 Euro für die Reparatur der Tür entstanden, den sie von B ersetzt verlangt.
Zu Recht?
Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.12.2016 –VIII ZR 49/16)
I. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB
Ein Anspruch könnte sich aus §§ 280 I, 241 II BGB ergeben. Dazu müsste zwischen B eine Pflicht aus einem zwischen ihm und K bestehenden Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Zudem müsste K dadurch ein Schaden entstanden sein.
1. Schuldverhältnis
Zwischen K und B besteht ein Schuldverhältnis in Form eines Mietvertrages (§§ 535 ff. BGB).
2. Pflichtverletzung
Fraglich ist, ob B eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt hat. Die Verletzung einer Leistungspflicht ist nicht ersichtlich, nach § 241 II BGB kann das Schuldverhältnis aber auch dazu verpflichten, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Diese Rücksichtnahme- oder Schutzpflicht könnte B verletzt haben, indem er in der Mietwohnung – unter Verstoß gegen § 29 I Nr. 3 BtMG (der nur aus konkurrenzrechtlichen Gründen hinter § 29 I Nr. 1 BtMG zurücktritt) – Betäubungsmittel aufbewahrte.
Der BGH bejaht eine Pflichtverletzung und stellt darauf ab, dass B durch die rechtswidrige Aufbewahrung von Betäubungsmitteln die naheliegende Gefahr geschaffen habe, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der Wohnung komme:
„a) Ebenso wie den Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis (§ 535 BGB) seinem Inhalt nach auch den Mieter zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB). Aufgrund dieser Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, 8; vom 5. Oktober 1994 – XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II 2 a; vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 17 f.; KG, KGR 2008, 529; Kraemer in Festschrift für Blank, 2006, S. 281; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 94; jeweils mwN). Gegen diese besondere Schutzpflicht, die nicht zuletzt Konsequenz des auf den Mieter übertragenen Besitzes an der Mietsache ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88, aaO S. 9), kann ein Mieter jedoch nicht nur im unmittelbaren Umgang mit dieser verstoßen, sondern auch durch einen Gebrauch, welcher schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen geeignet ist.
Mit der Aufbewahrung von 26, 32 g Marihuana in der von ihm angemieteten Wohnung hat der Beklagte diese Obhutspflicht verletzt. Denn entgegen der von der Revision mit Recht angegriffenen – Auffassung des Berufungsgerichts muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Mieter, der in seiner Wohnung Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begeht oder seine Wohnung zur Aufbewahrung von Tatmitteln aus derartigen Straftaten nutzt oder hierfür zur Verfügung stellt, ohne weiteres damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der Wohnung kommt. Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 12).“
Daneben könnte erwogen werden, auch in dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses, dem ein anderer Tatvorwurf, nämlich ein unerlaubtes Handeltreiben nach § 29 I Nr. 1 BtMG zugrunde lag, eine Pflichtverletzung des B zu erblicken. Allerdings sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass B diese Ermittlungsmaßnahme durch eigenes Verhalten herbeigeführt hat. Dass dem Durchsuchungsbeschluss (§ 102 StPO) und dem Haftbefehl (§ 112 StPO) ein Tatverdacht zugrunde liege, genüge nicht, um von einer Pflichtverletzung des B auszugehen, zumal B insoweit freigesprochen wurde:
„Entgegen der Behauptung der Revision ergeben sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte durch eigenes Verhalten die Aufnahme von Strafverfolgungsmaßnahmen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und den in diesem Rahmen erlassenen Durchsuchungsbeschluss herbeigeführt haben könnte.
Die Revision ist der Auffassung, der durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bejahte Tatverdacht (§ 102 StPO) sei hinreichend, um anzunehmen, dass der Beklagte die Aufnahme von Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht habe – zumal diesbezüglich auch ein Haftbefehl vorgelegen habe, welcher nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO sogar einen dringenden Tatverdacht voraussetze. Dabei verkennt die Revision bereits, dass der für diese strafrechtichen Maßnahmen notwendige Tatverdacht keinesfalls zwangsläufig auf einem (vorwerfbaren) vorangegangenen Verhalten des Beschuldigten beruhen muss, sondern ohne weiteres auch ohne dessen Zutun – so wie vorliegend aufgrund der Angaben eines Dritten – begründet werden kann.
Vor allem aber vermag die Bejahung eines Tatverdachts im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses für ein Zivilverfahren keine Bindungswirkung zu entfalten (zur fehlenden Bindungswirkung eines Strafurteils etwa BGH, Urteil vom 11. März 2015 – IV ZR 400/14, BGHZ 204, 258 Rn. 12). Denn der Zivilrichter entscheidet das bei ihm anhängige Verfahren nach freier Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht aber keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen sich eine (Mit-) Ursächlichkeit des Beklagtenverhaltens für die gegen ihn geführten Ermittlungsmaßnahmen ergeben könnte. Entsprechende Feststellungen waren auch nicht veranlasst, da die Klägerin und der Streithelfer hierzu – möglicherweise mit Blick auf die Ausführungen der Strafkammer, wonach der Tatvorwurf des Handeltreibens allein auf den Angaben eines unglaubwürdigen Zeugen beruht habe – keinen Vortrag gehalten haben. Die Revision zeigt insoweit übergangenen Sachvortrag nicht auf; der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Gesichtspunkt einer etwaigen sekundären Darlegungslast des Beklagten als Mieter rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung.“
3. Vertretenmüssen
Anhaltspunkte, mit denen sich B, der wegen vorsätzlichen Handelns strafrechtlich verurteilt wurde, exkulpieren könnte (§ 280 I 2 BGB), sind nicht ersichtlich.
4. Schaden
K ist ein Schaden in Höhe von 1.500 Euro entstanden.
5. Kausalität
Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der an der Tür entstandene Schaden kausal auf die Pflichtverletzung des B zurückgeht.
Der BGH stellt zunächst das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung dar, nämlich die Äquivalenztheorie und die sogenannte Conditio-sine-qua-non-Formel:
„Das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung – sowohl im Rahmen der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung – bildet die Verursachung des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (allgemeine Meinung; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 – IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 35; vom 4. Juli 1994 – II ZR 126/93, NJW 1995, 126 unter II 2 a; jeweils mwN; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 103; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – IX ZR 144/10, aaO).“
Der BGH verneint danach eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Grundlage des vollzogenen Durchsuchungsbeschlusses sei nicht der Besitz von 26,32 g Marihuana in der Wohnung gewesen, sondern eine andere Tat, nämlich der Vorwurf des Handeltreibens aus einem länger zurückliegenden Tatzeitraum (1.1.2012 – 31.10.2012). Insoweit sei der B aber freigesprochen worden. Daher könne der Besitz von 26,32 g Marihuana im Juni 2013 in der Mietwohnung, der die Pflichtverletzung bilde, durchaus hinweggedacht werden, ohne dass die Beschädigung der Wohnungstür entfiele, sodass es auf weitere Fragen des Zurechnungszusammenhangs nicht ankomme:
„Trotz dieser von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Beklagte der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des ihr aufgrund der Beschädigung der Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet, weil die Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand (der Obhutspflichtverletzung) und dem in Frage stehenden Schaden an der Wohnungseingangstür nicht gegeben ist. Es fehlt insoweit bereits an der äquivalenten Kausalität, so dass es auf die vom Berufungsgericht erörterten weitergehenden Fragen zum Zurechnungszusammenhang nicht ankommt. …
Zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten – Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen 26, 32 g Marihuana in der Wohnung – und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht. Zwar ist der Beklagte aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden.
Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27. Juni 2013 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der an diesem Tag durch die Polizeibeamten des Streithelfers vollzogene Durchsuchungsbeschluss hatte zwar ebenfalls dem Beklagten vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012. Dass es sich bei den am 27. Juni 2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln aber um Tatmittel aus diesen dem Beklagten vorgeworfenen Taten handelt, kann – jedenfalls mangels anderslautender Feststellungen des Berufungsgerichts – nicht angenommen werden.
Vielmehr kann die Aufbewahrung der 26, 32 g Marihuana in der Wohnung durch den Beklagten hinweggedacht werden, ohne dass der beim Kläger durch die Beschädigung der Eingangstür eingetretene Schaden entfiele. Denn die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Beklagte diese Betäubungsmittel nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte.“
Eine Kausalität lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass man eine Verbindung zwischen der festgestellten Pflichtverletzung – dem Besitz von Betäubungsmitteln – und der Durchsuchungsmaßnahme, die auf einem nicht zweifelsfrei festgestellten Verhalten des B – dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – gründet, herstellt:
„Soweit die Revision schließlich versucht, die vollzogenen Durchsuchungsmaßnahmen auf das festgestellte Verhalten des Beklagten – Erwerb und Besitz der 26, 32 g Marihuana – zurückzuführen, und hierzu ausführt, die Verurteilung der Strafkammer sei zwar hinter dem ursprünglichen Tatvorwurf “zurückgeblieben”, jedoch seien nach der Lebenserfahrung bei Betäubungsmitteln Eigenkonsum, Erwerb und Handel miteinander verbunden, verstellt sie sich den Blick darauf, dass es sich insoweit bereits strafrechtlich um unterschiedliche Taten handelt und der Beklagte insbesondere von sämtlichen Tatvorwürfen, auf denen der Durchsuchungsbeschluss beruhte, freigesprochen wurde. Insoweit ist auch der Verweis der Revision auf die Behandlung von überschießenden Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) von vornherein unbehelflich.“
II. Anspruch aus § 823 I BGB oder § 823 II i.V.m. § 29 I Nr. 3 StGB
Deliktische Ansprüche scheitern ebenfalls an der fehlenden Kausalität.
C. Fazit
Ein feiner Fall, der zivilrechtliche und strafprozessuale Elemente verbindet und daran erinnert, dass auch im Zivilrecht eine saubere Prüfung der Kausalität erforderlich ist. Hier gilt es, sauber zwischen dem bewiesenen Besitz von Betäubungsmitteln und dem nicht bewiesenen Handeltreiben zu unterscheiden.
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