§ 18 StVG

Aufbau der Prüfung - § 18 StVG

§ 18 StVG regelt die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden. Beispiel: A fährt mit seinem eigenen Auto dem B eine Beule in dessen Fahrzeug. Jetzt verlangt B von A den Ersatz der entstandenen Reparaturkosten nach § 18 StVG.

A. Voraussetzungen

I. Rechtsgutsverletzung

§ 18 setzt zunächst die Verletzung eines der in § 7 StVG genannten Rechtsgüter voraus. Hier hat A das Eigentum des B verletzt.

II. Bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs

Weiterhin verlangt § 18 StVG, dass die Rechtsgutsverletzung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschehen ist. Das Kraftfahrzeug ist in § 1 II StVG legal definiert. Kraftfahrzeuge sind danach Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Ferner fordert § 18 StVG, dass sich die typische Gefahr realisiert haben muss, die dem Betrieb eines KfZ inne wohnt. Beispiel: Unfall. Problematisch ist hier, wenn die Rechtsgutsverletzung bei ruhendem Straßenverkehr eingetreten ist.

III. Fahrzeugführer

Ferner fordert § 18 StVG, dass ein Fahrzeugführer vorliegt. Dies ist derjenige, der das Fahrzeug zumindest vorübergehend nutzt. Hier ist A sowohl Halter als auch Fahrzeugführer.

IV. Verschulden

Darüber hinaus ist im Rahmen des § 18 StVG ein Verschulden erforderlich. Dies ist Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit, vgl. § 276 BGB. Hier wird das Verschulden jedoch vermutet. Dies ergibt sich aus der Negativformulierung des § 18 I 2 StVG, sodass eine Beweislastumkehr vorliegt.

V. Keine Ausnahme

Zuletzt darf der Anspruch des § 18 StVG nicht ausgeschlossen sein. Hier gelten wiederum die Ausnahmen der §§ 8 ff. StVG, woraus sich ergibt, dass ein Haftungsausschluss grundsätzlich möglich ist, sofern keine entgeltliche Personenbeförderung gegeben ist.

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB; §§ 9-13 StVG

Rechtsfolge des § 18 StVG ist wiederum Schadensersatz nach allgemeinen Regeln, ergänzt um die §§ 9 bis 13 StVG.

 

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