A. Sachverhalt
Die Angeklagte entwendete Ende November/Anfang Dezember 1985 ihrem Bruder die durch einen Magnetstreifen codierte eurocheque-Karte. Diese ermöglicht dem Benutzer, von einem Geldautomaten bei Eingabe der dem Kontoinhaber persönlich zugeteilten Geheimnummer im Rahmen eines bestimmten Volumens Beträge bis zu 500,00 DM abzuheben. Die Angeklagte hob vom 2. bis 21. Dezember 1985 unter Verwendung von Scheckkarte und Geheimnummer Geldbeträge von jeweils nicht mehr als 500,00 DM, insgesamt in Höhe von 5.100,00 DM ab (die vom Landgericht und Oberlandesgericht angenommene Summe von 5.400,00 DM beruht auf einem Rechenfehler). Die Sparkasse G. belastete das Konto des Geschädigten mit den abgehobenen Beträgen.
B. Worum geht es?
Die Angeklagte hat eine ihr nicht gehörende bewegliche Sache weggenommen und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB erfüllt. Insoweit handelte sie auch vorsätzlich (§ 15 StGB). Das reicht für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls indes nicht, weil es sich um Delikt mit überschießender Innentendenz handelt: Voraussetzung ist in subjektiver Hinsicht – über den Vorsatz hinaus –, dass der Täter mit der Absicht gehandelt hat, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (sogenannte Zueignungsabsicht).
Die beabsichtigte Zueignung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer positiven und einer negativen: der vorübergehenden Aneignung und der dauerhaften Enteignung. Hinsichtlich der vorübergehenden Aneignung muss der Täter mit dolus directus 1. Grades (Absicht) handeln, hinsichtlich der dauerhaften Enteignung genügt dolus eventualis (Eventualvorsatz).
Schon der Enteignungsvorsatz ist problematisch. Es fehlt an Feststellungen zu der Frage, ob die Angeklagte ihrem Bruder die Karte selbst zurückgeben wollte oder dauerhaft (etwa durch Wegwerfen) um die Substanz enteignen wollte. Auf einen Enteignungsvorsatz im Hinblick auf die Sachsubstanz kann die Zueignungsabsicht der Angeklagten somit nicht gestützt werden.
Nach weitgehend unbestrittener Auffassung kann der Eigentümer nicht nur um die Substanz der weggenommen Sache, sondern auch um deren sogenannten Sachwert (dauerhaft) enteignet werden. Lebhaft umstritten ist aber, wie weit dieser Sachwert reicht. Nach dem herrschenden restriktiven Sachwertbegriff kann Gegenstand der Enteignung nur der in der Sache selbst verkörperte Wert sein (sogenanntes lucrum ex re). Nach anderer Auffassung („extensiver Sachwertbegriff“) hingegen ist auch der Wert, der mit der Sache erzielt werden kann, erfasst (sogenanntes lucrum ex negotio cum re).
Unter Zugrundelegung eines derart weiten Sachwertbegriffs wollte das OLG Düsseldorf die Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls bestätigen. Auf weitere Feststellungen zum Enteignungsvorsatz bezüglich der Substanz der Karte komme es nicht an. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Zueignung von qualifizierten Legitimationspapieren, kleinen Inhaberpapieren und Legitimationszeichen seien entsprechend anzuwenden:
„Zuzustimmen sei dem Landgericht, soweit es in der Wegnahme der Scheckkarte einen Diebstahl sehe. Die Geldabhebungen der Angeklagten seien aber keine Diebstahlsakte, die mit dem Diebstahl an der Scheckkarte in Fortsetzungszusammenhang ständen. Die Angeklagte habe sich lediglich eines Diebstahls der Scheckkarte schuldig gemacht. Denn sie habe sich mit deren Wegnahme und Benutzung nicht nur die Substanz, sondern auch den typischen Sachwert zugeeignet. Weitere Feststellungen des Landgerichts zu der Frage, ob die Angeklagte die Scheckkarte nach mißbräuchlicher Benutzung ihrem Bruder habe zurückgeben wollen, seien nicht erforderlich, da der Diebstahl mit der Wegnahme der Scheckkarte vollendet gewesen sei. Die Geldabhebungen seien lediglich Verwertungshandlungen ohne eigenen strafrechtlichen Charakter. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Zueignung von qualifizierten Legitimationspapieren, kleinen Inhaberpapieren und Legitimationszeichen seien entsprechend anzuwenden.“
Das OLG sah sich aber an einer Entscheidung gehindert, weil zuvor andere Oberlandesgerichte die Frage abweichend beurteilt hatten. Deswegen legte das OLG Düsseldorf im Rahmen einer sogenannten Divergenzvorlage nach § 120 II Nr. 1 GVG dem BGH die folgende Frage zur Beantwortung vor:
Ist die Entwendung einer fremden codierten eurocheque-Karte in der Absicht, sich unbefugt mit ihrer Verwendung und unter Eingabe der dazugehörigen Geheimzahl am Bankautomaten Geldbeträge zu verschaffen, als vollendeter Diebstahl selbst dann anzusehen, wenn der Täter von vornherein die Karte nach der Abhebung dem Berechtigten zurückgeben will?
C. Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH verneint im EC-Karten-Fall (Beschl. v. 16.12.1987 – 3 StR 209/87 (BGHSt 35, 152 ff.)) eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Diebstahls der EC-Karte. Die Feststellungen belegten nicht, dass die Angeklagte dem Berechtigten (dauerhaft) die Substanz an der Karte entziehen wollte. Um einen von § 242 StGB erfassten Sachwert sei der Eigentümer jedenfalls nicht enteignet worden.
Die weite Sachwerttheorie des OLG Düsseldorf entspreche nicht der Struktur des § 242 StGB, der – anders als bspw. § 263 StGB – gerade kein Vermögensdelikt darstelle. Zueignungsabsicht liege nur vor, wenn der Täter sich den in der Sache selbst verkörperten Wert zueignen wolle:
„Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, mit der Wegnahme der eurocheque-Karte habe sich die Angeklagte deren spezifischen Funktionswert (lucrum ex re) auch bei Rückgabewillen zugeeignet, wird der dogmatischen Struktur des § 242 StGB nicht gerecht. Diebstahl ist - anders als die Delikte des Betrugs, der Erpressung und der Untreue, die das Vermögen als Ganzes schützen - auf die Erlangung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt an einer bestimmten Sache gerichtet, und zwar ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Wert (BGH VRS 62, 274; RGSt 51, 97, 98). Selbst sichere Erwerbsaussichten, die nur durch den Einsatz der wegzunehmenden Sache zu verwirklichen sind, können daher nicht Gegenstand eines Diebstahls sein. Die sichere Aussicht, durch die Benutzung von codierter Karte und Geheimnummer in der programmierten Höhe Geld aus dem Automaten zu erlangen, kann somit von § 242 StGB nur erfaßt sein, wenn der wirtschaftliche Wert dieser tatsächlichen Erwerbschance schon in der entwendeten Sache selbst verkörpert ist (zur sog. Vereinigungsformel der Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH NStZ 1981, 63; BGHSt 24, 115, 119; BGH GA 1969, 306).“
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Sparbüchern u. Ä. sei nicht übertragbar, weil sich die EC-Karte fundamental von einem Sparbuch unterscheide. In der EC-Karte sei – anders als bei einem Sparbuch wegen der Liberationswirkung nach § 808 BGB – nicht das Kontoguthaben als Sachwert verkörpert:
„Die Rechtsprechung hat dies z.B. für Sparkassenbücher (RGSt 22, 2, 3: “als Beweisurkunde für die darin verbriefte Forderung und als Legitimationspapier für den jeweiligen Inhaber”), Biermarken (RGSt 40, 10, 13/14: “bestimmt und geeignet zu beweisen, daß der Kellner dafür den Bierpreis gezahlt und insoweit ein Guthaben gegenüber F. erworben hatte”), Gutscheine (RGSt 50, 254, 255), Lebensmittelkarten (RGSt 51, 97, 98/99) oder Benzinmarken (BGHSt 4, 236, 238, 240) bejaht. Ein vergleichbarer Fall liegt bei der codierten Scheckkarte aus folgenden Gründen nicht vor:
Der Berechtigte kann ohne Vorlage der Scheckkarte über sein Girokonto verfügen. Die Scheckkarte besagt auch nichts über den Guthabensstand des Kontos oder die Höhe des eingeräumten Dispositionskredits, so daß sie - anders als Sparkassenbücher, Biermarken pp. - keinen bestimmten Vermögenswert verlautbart. Sie verschafft allerdings die tatsächliche Möglichkeit, den von den Kreditinstituten garantierten Höchstbetrag aus den Geldautomaten abheben zu können, sofern zugleich die zugehörige Geheimnummer eingegeben wird. Da diese Zahl nicht auf der Karte vermerkt werden darf und gegenüber Dritten geheimgehalten werden muß (vgl. Nr. 2 der (Sonder-)Bedingungen für die Benutzung von ec-Geldautomaten), verkörpert die Scheckkarte als solche, d.h. ohne die zugehörige Identifikationsnummer, nicht einmal eine - einem Schlüssel zu einem Geldtresor vergleichbare - tatsächliche Erwerbschance. Sie ist auch kein Legitimationspapier nach § 808 BGB; in ihr wird weder eine bestimmte Leistung versprochen noch ist die ausstellende Bank nur gegen Aushändigung der Karte zur Leistung aus dem Girokonto verpflichtet. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 807 BGB, weil die Bank, wie die Zuteilung der geheimzuhaltenden Identifikationsnummer zeigt, gerade nicht dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will. In der Scheckkarte als Objekt des Diebstahls wird daher nur der Sachwert, nicht aber die durch sie und die Geheimzahl zu erlangende Geldsumme verkörpert.“
Weil die EC-Karte nur einem Schlüssel zu einem Behältnis gleichkomme, sei die Wegnahme der Karte, um sie zum Geldabheben zu nutzen, grds. eine straflose Gebrauchsanmaßung (furtum usus). Eine Strafbarkeit komme nur dann in Betracht, wenn der Täter den Berechtigten dauerhaft um die Substanz der Karte enteignen möchte. Entsprechende Feststellungen seien aber nicht getroffen worden:
„Wer dem Berechtigten eine codierte eurocheque-Karte wegnimmt, um sich unbefugt durch ihre Benutzung und die Eingabe der zugehörigen Geheimzahl Geld aus einem Bankautomaten zu verschaffen und sie danach dem Berechtigten zurückzugeben, handelt nicht in der Absicht, sich die Scheckkarte im Sinne des § 242 StGB zuzueignen. Er begeht insoweit lediglich eine straflose Gebrauchsanmaßung (furtum usus). Die strafrechtliche Beurteilung der Wegnahme einer codierten Scheckkarte richtet sich im wesentlichen nach den gleichen Kriterien, die für die Wegnahme eines Schlüssels gelten, wenn der Täter damit ein Behältnis öffnen und den Inhalt entwenden will (vgl. hierzu RGSt 40, 94, 98; BGH MDR 1960, 689 Nr. 104; BGH bei Dallinger MDR 1967, 13 Buchst. e; BGH NStZ 1981, 63). Diebstahl der Scheckkarte liegt daher nur vor, wenn der Täter den Berechtigten endgültig, also auch nach der unbefugten Benutzung, von der Verfügung über die Karte - z.B. durch Wegwerfen oder Behalten - ausschließen will. …
Ein Schuldspruch wegen Diebstahls der Scheckkarte setzt daher die vom Landgericht nicht getroffene und vom vorlegenden Oberlandesgericht für unerheblich gehaltene Feststellung voraus, daß die Angeklagte bei der Wegnahme der Karte in der Absicht gehandelt hat, sie ihrem Bruder auf Dauer zu entziehen.“
D. Fazit
Nach dem Dienstmützen-Fall ein weiterer Klassiker zu den Sachwerttheorien, den man kennen sollte. Merken sollte man sich, dass die Diskussion um die Reichweite der Sachwerttheorien nur dann entscheidungserheblich ist, wenn der Täter den Berechtigten nicht dauerhaft um die Substanz der Sache enteignen wollte. Liegt bereits im Hinblick auf die Substanz der weggenommen Sache der Vorsatz zur dauerhaften Enteignung vor, sind Ausführungen zum Sachwert überflüssig. Dann kommt es nur noch darauf an, ob der Täter sich die Sache auch (vorübergehend) aneignen wollte, wobei dazu jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ausreicht (bspw. ein beabsichtigter Einsatz der EC-Karte zum Abheben von Geld).
In den kommenden Wochen werden wir den EC-Karten-Fall noch vertiefen, indem wir der Frage nach weiteren Straftatbeständen nachgehen, die durch den Einsatz der Karte und das Abheben von Geld erfüllt sein können.
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