Problem - Sachwert-Enteignungsvorsatz

Problem – Sachwert - Enteignungsvorsatz

Im Rahmen des Diebstahls kann sich das Problem Sachwert beim Enteignungsvorsatz stellen. Enteignungsvorsatz liegt immer dann vor, wenn der Täter zumindest bedingten Vorsatz daraufhin gerichtet hat, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Position zu verdrängen. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn der Täter von vornherein vorhat, den Gegenstand zurückzubringen und dies dann auch tut. Was geschieht jedoch, wenn der Täter den Gegenstand zurückbringen will, aber irgendeinen Sachwert aus dem Gegenstand herauszieht? Dies nennt man den sogenannten Sachwertgedanken. Beispiel: Jemand entwendet ein Sparbuch und hat von vornherein vor, dieses nach dem Abheben des Geldes zurückzulegen. Wird er nun wegen Diebstahls an dem Buch bestraft? Die überwiegende Meinung bejaht den Diebstahl, da der Betroffene den in dem Sparbuch unmittelbar enthaltenen Sachwert entzogen hat – es ist weniger wert als vor der Auszahlung an den Betroffenen. Davon zu unterschieden sind die sogenannten Codekartenfälle. Beispiel: Jemand entwendet eine Kredit- oder EC-Karte und hat von vornherein vor, diese zurückzubringen. Vor der Rückgabe hebt der Täter jedoch beim Bankautomaten Geld ab. Nach überwiegender Meinung scheidet ein Diebstahl an der Codekarte aus, da das Geld nicht unmittelbar in der Sache „Karte“ enthalten sei, die sonst mit dem Sachwert argumentierende Theorie greife in diesen Fällen gerade nicht. Man erkenne optisch keine Veränderung nach der Abhebung. Die Rechtsprechung führt darüber hinaus an, dass die Karte nur ein technischer Schlüssel sei, um den Zugang zu ermöglichen. Weiterhin spielt der Sachwert eine Rolle in den Fällen des überlangen Gebrauchs eines Gegenstandes. Beispiel: Jemand nimmt aus einer Buchhandlung ein Buch, geht in ein Café, liest das Buch in zwei Stunden durch, ohne es zu verknicken oder zu beschmutzen und gibt es wie vorher geplant zurück. Hier kann ein Diebstahl bejaht werden mit der Begründung, dem Buch sei der Neuwert entzogen worden. Ebenso kann ein Diebstahl in diesem Fall verneint werden mit der Argumentation, der Betroffene habe das Exemplar genauso zurückgebracht, wie er es zuvor aus dem Regal genommen habe, eine Wertminderung sei daher nicht festzustellen. Eine Argumentation muss sich folglich an dem Einzelfall ausrichten.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten