Dienstmützen-Fall

A. Sachverhalt

Anlässlich der Abmusterung von der Bundeswehr am 31.7.1961 stellte der Angeklagte bei der Vorbereitung zur Ablieferung seiner Dienstbekleidungsstücke fest, dass ihm eine Schirmmütze abhandengekommen war, die er hätte ersetzen müssen. Um dies zu vermeiden, hat er den verschlossenen Spind seines im Urlaub abwesenden Stubengenossen in der Truppenunterkunft aufgebrochen, dessen Mütze entnommen und auf der Bekleidungskammer als seine eigene abgegeben. Die Täuschung wurde erst bemerkt, als der Stubengenosse am nächsten Tag feststellte und sofort meldete, dass sein Spind aufgebrochen war und die Mütze fehlte.

B. Worum geht es?

Der Angeklagte hat den objektiven Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB – und das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 2 StGB – verwirklicht. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht aber die Frage, ob der Angeklagte mit der Absicht gehandelt hat, die Mütze sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (sogenannte Zueignungsabsicht). Da dieses Merkmal keine Entsprechung im objektiven Tatbestand des § 242 StGB findet, spricht man von einem Delikt mit überschießender Innentendenz.

Die beabsichtigte Zueignung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer positiven und einer negativen: der vorübergehenden Aneignung und der dauerhaften Enteignung. Hinsichtlich der vorübergehenden Aneignung muss der Täter mit dolus directus 1. Grades (Absicht) handeln, hinsichtlich der dauerhaften Enteignung genügt dolus eventualis (Eventualvorsatz).

Schon der Enteignungsvorsatz ist problematisch. Zwar hat der Angeklagte die Mütze seinem Kameraden dauerhaft vorenthalten wolle. Das ist aber nicht entscheidend, weil es nicht auf den Gewahrsamsinhaber, sondern den Eigentümer ankommt. Und an diesen – der Bundesrepublik Deutschland – wollte der Angeklagte die Mütze zurückführen. Von einer gewollten (dauerhaften) Enteignung des Eigentümers um die Substanz der Sache kann also nicht die Rede sein.

Der Eigentümer kann nach überwiegender Lesart aber nicht nur um die Substanz, sondern auch um den sogenannten Sachwert der weggenommenen Sache (dauerhaft) enteignet werden. Umstritten ist indes, wie weit das reicht. Nach herrschender Auffassung („restriktiver Sachwertbegriff“) kann Gegenstand der Enteignung nur der in der Sache selbst verkörperte Wert sein (sogenanntes lucrum ex re). Dafür spricht, dass es sich beim Diebstahl um ein Eigentums-, nicht um ein Vermögensdelikt handelt. Zudem drohe andernfalls eine Umgehung der gesetzlichen Wertung, dass der bloße Sachgebrauch (furtum usus) nur ausnahmsweise strafbar ist (§§ 248b, 290 StGB). Nach anderer Auffassung („extensiver Sachwertbegriff“) hingegen ist auch der Wert, der mit der Sache erzielt werden kann, erfasst (sogenanntes lucrum ex negotio cum re). Unter Zugrundelegung eines derart weiten Sachwertbegriffs hatte das OLG Frankfurt a.M. im Jahr 1962 entschieden, dass sich der Angeklagte wegen Diebstahls strafbar gemacht habe. Er habe den Eigentümer um einen Schadensersatzanspruch wegen Verlusts der ihm überlassenen Mütze, der zum Sachwert zähle, dauerhaft enteignen wollen.

Das OLG Celle hingegen wollte eine Zueignungsabsicht verneinen und legte dem BGH im Rahmen einer sogenannten Divergenzvorlage nach § 120 II Nr. 1 GVG dem BGH die folgende Frage zur Beantwortung vor:

Ist das Merkmal der Zueignung im Sinne des § 242 StGB auch dann zu bejahen, wenn ein Soldat einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimmt, um ihn als Ersatz für einen von ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben?

B. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH verneint im Dienstmützen-Fall (Beschl. v. 21.1.1964 – 5 StR 514/63 (BGHSt 19, 387 ff.)) eine Zueignungsabsicht des Angeklagten und widerspricht damit der Auffassung des OLG Frankfurt.

Zur Begründung führt er an, dass der Schadensersatzanspruch, dem der Angeklagte entgehen wollte, nicht zum in der Sache selbst verkörperten Sachwert zähle. In Betracht komme stattdessen eine Strafbarkeit wegen Betruges gegenüber dem Kammerverwalter zu Lasten der Bundesrepublik:

„Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle hatte der Angeklagte eine Sache weggenommen, weil er über ihre Identität mit einem gleichartigen Gegenstand täuschen wollte, um möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen sich abzuwenden, und der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen schweren Diebstahls aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen. Er habe sie nicht in sein Vermögen überführen wollen; vielmehr über die Identität der (ausgetauschten) Sache täuschen wollen, um möglicherweise einen Schadenersatzanspruch gegen sich abzuwenden. Auf diese Täuschung, nicht auf die Zueignung sei sein Wille abgestellt gewesen. Es sei zu prüfen, ob Betrug (Berichtigt durch Korrekturbeschluss vom 11.02.1964) in Frage komme.“

D. Fazit

Nach dem Taschenbuch-Fall, den wir bereits vorgestellt haben, ein weiterer Klassiker zur Zueignungsabsicht bei § 242 StGB. Fragen rund um die Zueignungsabsicht sollten sicher beherrscht werden, da sie zum strafrechtlichen Kernwissen zählen, in dem der berühmte „Mut zur Lücke“ unangebracht ist. Unsere Klassiker helfen Dir dabei.

Aufbau der Prüfung: Diebstahl, § 242 StGB
Relevante Lerneinheit