Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem August 2016 in Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

A ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages und zugleich Vorsitzender der F-Fraktion. Im Mai 2016 richtet der A mit seiner Fraktion über den Bundestagspräsidenten eine Kleine Anfrage (§§ 104, 75, 76 GOBT) an die Bundesregierung. Die Fragen betreffen die Krimkrise und lauten:

  1. Schließt die Bundesregierung offizielle Kontakte mit den politischen Institutionen der (Autonomen) Republik Krim aus?

  2. Ist die Haltung der Bundesregierung einheitliche Auffassung im Kabinett oder gibt es abweichende Auffassungen?

  3. Wie ist die Haltung der Verfassungsorgane der Bundesländer zu den politischen Institutionen der (Autonomen) Republik Krim nach nunmehr über zwei Jahren seit der Krimkrise?

 

Noch im Mai 2016 antwortet die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, und zwar wie folgt:

  1. Die aktuelle Haltung der Bundesregierung ergebe sich bereits aus den öffentlichen Stellungnahmen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die politischen Kontakte zur Krim nach wie vor über die zuständigen Stellen der Ukraine vermittelt werden müssten. Wie sich die Bundesregierung künftig positionieren werde, sei derzeit noch spekulativ.

  2. Wer welche Auffassung innerhalb der Bundesregierung vertreten habe, sei für den A und seine Fraktion nicht von Belang und betreffe nur die Bundesregierung.

  3. Über die Positionen der Landesorgane zu dieser Frage könne die Bundesregierung nichts sagen, weil die Landesorgane nicht den Kompetenzbereich der Bundesregierung fielen.

 

Dem A reicht diese Antwort nicht. Er beruft sich auf sein Informationsrecht und das Informationsrecht seiner Fraktion. So sei eine effektive Parlamentsarbeit nicht möglich. Er wendet sich daher – auch im Namen dem F-Fraktion - an das Bundesverfassungsgericht, um diese Rechtsverletzungen zu rügen. Dabei trägt er weiter vor, dass die F sowohl ein eigenes Informationsrecht, habe also auch ein solches des Bundestages geltend machen könne.

 

Aufgabe 1: Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des Antrages beim Bundesverfassungsgericht.

 

In der Folge äußert sich der A in einem Redebeitrag im Bundestag wie folgt:

„Meine Damen und Herren,
offenbar haben die Damen und Herren Mitglieder der Bundesregierung kein klares Konzept in Sachen Krim.

Wäre das anders, so scheuten sie sich nicht, Auskunft über ihren zukünftigen Umgang mit der Autonomen Republik Krim zu geben. Ganz offenbar wollen Merkel und Co. die Abgeordneten gezielt im Unklaren lassen, um sich eine Hintertür offen zu lassen und ihr Fähnchen nach dem Wind drehen zu können, wo immer er auch herkommen mag.“

 

Dieser Redebeitrag wiederum veranlasst den Abgeordneten X zu dem Zwischenruf: „Blanker Unsinn“.
Nunmehr greift der Bundestagspräsident ein und rügt A und X wegen ihrer „nicht parlamentarischen Ausdrucksform“.

 

A sieht sich durch die Rüge in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und seinem Rederecht aus Art. 38 GG verletzt. Der Bundestagspräsident dürfe sich nicht derart einmischen.

 

Der Bundestagspräsident wiederum trägt vor, dass Grundrechte im Parlament nicht gelten würden und dass er gem. § 7 GOBT die Ordnung im Bundestag durchsetzen müsse, wozu auch schlichte Rügen unparlamentarischer Verhaltensweisen zählten.

 

Am 23.  August 2016 wendet sich der A an das Bundesverfassungsgericht, um Verstöße gegen Art. 5 und 38 GG feststellen zu lassen.

 

Aufgabe 2: Hat der Antrag des A beim Bundesverfassungsgericht Erfolg?

 

Bearbeitervermerk:

Gehen Sie in Aufgabe 2 davon aus, dass es keinen ordentlichen Rechtsbehelf gegen die Rüge des Bundespräsidenten gibt.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

Aufgabe 1

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG

  • Antragsteller: Abgeordneter (+); Arg.: Art. 38 G
  • Antragsgegner: Bundesregierung (+)

III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG
-> Jedes rechtserhebliche Verhalten
Hier: (unzureichende) Antwort der Bundesregierung

IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
-> Mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte

  • A: Informationsanspruch des A (+); Arg.:Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG
  • F-Fraktion: Informationsanspruch der F bzw. des Bundestages (+); Arg.: Funktionsfähigkeit des Bundestages, Gewaltenteilung („Checks & Balances“), Art. 20 I, II 2 GG
    -> Geltendmachung der Fraktionsrechte durch A (+); Arg.: Recht des Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, Art. 38 I 2 GG.

V. Form, Frist, § 64 II, III BVerfGG (+)

B. Begründetheit

I. Verletzung der Rechte des A
-> Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
-> Abgeordneter (+)

b) Sachlich
Hier: Informationsrecht; Arg.: nur so kann das „Freie Mandat“ effektiv ausgeübt werden

  1. Eingriff
    Hier: Fragen teilweise inhaltlich nicht beantwortet

  2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    -> Kollidierendes Verfassungsrecht (nicht: GOBT)
    -> Funktionsfähigkeit der Bundesregierung;
    -> Abwägung im Einzelnen:

a) Frage 1

(+); Arg.: Bundesregierung ist formal auf Frage eingegangen; Verweis auf bisherige öffentliche Stellungnahmen unschädlich, zumal inhaltlich in der Antwort wiederholt; aktuelle Position mitgeteilt; zukünftige Position möglicherweise noch nicht festgelegt und daher tatsächlich „spekulativ“; Handlungsoptionen offen halten vertretbar

b) Frage 2

(+);Arg.: Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG: Meinungsverschiedenheiten werden in der Bundesregierung geklärt; kein besonderes Informationsinteresse auf Seiten des A

c) Frage 3

(+); Arg.: Positionen der Landesorgane fallen tatsächlich nicht in den Verantwortungs- und Kompetenzbereich der Bundesregierung; kein Zugriff der Bundesregierung auf diese Informationen

  1. Ergebnis: (-)

II. Verletzung der Rechte der Fraktionen/des Bundestages
-> Eingriff in die Funktionsfähigkeit des Bundestages bzw. Gewaltenteilung (Checks and Balances), Art. 20 I, II 2 GG

  • Rechtfertigung: s.o.

C. Ergebnis: (-)

Aufgabe 2

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a BVerfGG

II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG (+)

III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: Rüge des Bundestagspräsidenten

IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

  1. Mögliche Verletzung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten
  • Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG (-); Arg.: Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat; Abgeordneter Teil des Staates
  • Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG (+); Arg.: Umfasst auch Rederecht
  1. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig (+)

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (Subsidiarität)
Hier: kein ordentlicher Rechtsbehelf möglich (vgl. Bearbeitervermerk)

VI. Form, Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG (+)

VII. Rechtsschutzbedürfnis (+)

B. Begründetheit
-> Verletzung von Art. 38 I 2 GG

I. Schutzbereich
Hier: Rederecht

II. Eingriff
**Hier:**Rüge durch Bundestagspräsidenten wegen eines Redebeitrags

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
-> Kollidierendes Verfassungsrecht (nicht: GOBT)
-> Funktionsfähigkeit des Bundestages/Parlamentarische Ordnung
-> Abwägung im Einzelnen: „Merkel & Co“ keine schwere Verfehlung; „Rüge“ allerdings auch kein schwere Sanktion; dennoch: Stigmatisierung

IV. Ergebnis: (+)

C. Ergebnis: (+)