A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
A bricht im Juli 2015 nachts ein auf einem Autobahnparkplatz geparktes Wohnmobil auf, in dem deren Insassen schlafen, wodurch das Schloss zerstört wird. Im Innenraum nimmt er Smartphones, Ringe und Bargeld an sich, um sich zu bereichern. V, die mit ihrer fünfköpfigen Familie im Wohnwagen schläft, wacht während des Tatgeschehens auf, weil sie Geräusche hörte und das Leuchten einer Taschenlampe in den Wohnwagen und ihr Gesicht sah. A flüchtet mit der Beute. Seitdem träumt V häufig von der Tat, leidet unter Schlafstörungen und wacht mitunter stündlich auf.
Weil sich entsprechende Vorfälle häufen, stellt die Polizei im Rahmen des Konzepteinsatzes „Wohnmobilaufbrüche Rastanlage“ auf der Rastanlage H ein im Eigentum des Freistaats Bayern stehendes „Lockfahrzeug“ ab und lässt es von Einsatzkräften observieren. Am 21. August 2015 gegen 3.50 Uhr versucht A aus diesem Fahrzeug einen hinter der Windschutzscheibe platzierten Geldbeutel zu entwenden, um ihn für sich zu behalten. Dabei geht er davon aus, dass die Besitzer in dem Wohnmobil schlafen. Entsprechend seinem Tatplan kniet er sich auf der Höhe des Beifahrertürschlosses hin und bricht das Türschloss mit einem Messer auf, um sogleich die Geldbörse aus dem Wohnmobil zu entwenden. Durch das Aufbrechen des Fahrzeugs entsteht ein Sachschaden von 1.000 Euro. Da A, möglicherweise wegen der offenen „Präsentation“ der Geldbörse, misstrauisch wird und ihm das Tatrisiko nunmehr unvertretbar hoch erscheint, bricht er sein Vorhaben ab und flieht ohne Beute in ein angrenzendes Waldstück.
Strafbarkeit des A?
Strafanträge sind – soweit erforderlich – gestellt.
B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 11.10.2016 – 1 StR 462/14)
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Juli 2015
I. Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 I Nr. 3 StGB
A könnte sich wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er in das Wohnmobil einbrach, Wertgegenstände an sich nahm und floh.
1. Grundtatbestand des § 242 StGB
A hat an den ihm fremden Sachen fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet; er hat sie somit weggenommen. A handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich die Sachen zuzueignen. Der Grundtatbestand des § 242 I StGB ist damit erfüllt.
2. Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 3 StGB
Fraglich ist, ob A den Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 3 StGB erfüllt hat, wozu er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen sein müsste.
A hat unter nicht unerheblicher Gewaltanwendung die Tür, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegensteht, geöffnet. Damit ist er in das Wohnmobil eingebrochen. Fraglich ist aber, ob es sich bei dem Wohnmobil um eine Wohnung iSv § 244 I Nr. 3 StGB handelt.
Der BGH stellt zunächst den Meinungsstand dar:
„(1) Der Bundesgerichtshof hat bislang noch nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wohnmobile oder Wohnwagen als „Wohnungen“ von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandlich erfasst werden. Nach seiner Rechtsprechung handelt es sich allerdings bei Wohnmobilen um eine „andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses seinem Nutzer jedenfalls vorübergehend als Mittelpunkt seines Lebens dient, was nicht nur in der Nutzung als Fortbewegungsmittel, sondern auch in der Nutzung zum Schlafen sowie zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten u.ä. zum Ausdruck kommt (BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09, NStZ 2010, 519 mit Anm. Bachmann/Goeck JR 2011, 41 f.). Die Wohnungseigenschaft verliert ein Wohnmobil nicht aufgrund des Umstandes lediglich zeitweiliger Nutzung (BGH aaO). Dementsprechend bewertet der Bundesgerichtshof ein Wohnmobil sogar dann als zur Wohnung von Menschen dienende Räumlichkeit i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses zur Tatzeit nicht konkret zum Wohnen genutzt wird.
(2) In der Strafrechtswissenschaft wird kontrovers beurteilt, ob es sich bei Wohnmobilen und Wohnwagen um Wohnungen i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt (bejahend etwa: Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 und Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; iE wohl auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46 und Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; verneinend für den Fall, dass die beweglichen Unterkünfte nicht dauerhaft als solche genutzt werden: Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42; verneinend für jegliche Räumlichkeiten, die nur vorübergehend der Unterkunft von Menschen dienen: Schmitz in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58 sowie Schmidt in Matt/ Renzikowski, StGB, § 244 Rn. 14; zur Auslegung des Merkmals „Wohnung“ im Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vgl. auch Brehm, GA 2002, 153; Hellmich, NStZ 2001, 511; Seier in Festschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 295).“
Der BGH entscheidet die Frage dahin, dass Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 I Nr. 3 StGB darstellen.
Dafür spreche die Entstehungsgeschichte sowie der Schutzzweck der Norm. Maßgeblich sei insofern, ob die Räumlichkeit einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bietet und – wenn sie Menschen zu Unterkunft dienen – eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermittelt:
„(aa) Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 178) aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF herausgenommen und zum Qualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruchdiebstahl aus Wohnungen ist seither gegenüber den übrigen Einbruchdiebstählen mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Abs. 2 StGB findet auf Wohnungseinbruchdiebstähle keine Anwendung mehr. Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor. Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesänderung erfordert deshalb eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514). Der Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dabei eigenständig und anhand des besonderen Schutzzwecks der Vorschrift zu bestimmen (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75).
Der Gesetzgeber hat die Strafschärfung des Wohnungseinbruchdiebstahls mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wohnungseinbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen von Einrichtungsgegenständen verbunden (BT-Drucks. 13/8587 S. 43). Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung – und damit besonders sicher – aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – 4 StR 94/01, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 1; Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514; jeweils mwN). Bezweckt also der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre, scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind.
(bb) Ausgehend vom Schutzzweck der Norm können auch Wohnmobile und Wohnwagen Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Denn bei ihnen handelt es sich um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zu Unterkunft dienen, eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75; vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09, NStZ 2010, 159 bzgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).“
Der teilweise vertretenen einschränkenden Auslegung, wonach eine Wohnung iSv § 244 I Nr. 3 StGB nur dann vorliege, wenn die Räumlichkeit dem Kernbereich der privaten Lebensführung diene, tritt der BGH entgegen. Ausreichend sei, dass die Räumlichkeit während des Gebrauchs eine Privat- und Intimsphäre vermitteln könne:
„Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Schutzbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf Räumlichkeiten, die dauerhaft dem Kernbereich der privaten Lebensführung dienen (vgl. Schmitz in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58; Schmidt in Matt/Renzikowski, StGB, § 244 Rn. 14) oder zumindest für längere Zeit den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden (vgl. Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Rn. 11), folgt dem der Senat nicht. Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68). Denn auch sie können im Zeitraum ihrer Nutzung als Unterkunft eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln (vgl. Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 244 Rn. 30). Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens (vgl. Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; zu Hotelzimmern vgl. auch BGH aaO NStZ-RR 2002, 68; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 sowie Eser/Bosch aaO). Das Vorhandensein von Schlafplätzen kennzeichnet eine Wohnung typischerweise, ohne aber notwendiges Merkmal einer solchen zu sein (vgl. Duttge aaO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46). Insbesondere aber dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den Insassen zur Unterkunft und ist Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird (a.A. Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42).“
Für die nach dem BGH erforderliche vorübergehende Nutzung zur Unterkunft genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. Daher hat A, der auch insoweit vorsätzlich handelte, auch den Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 3 StGB erfüllt.
3. Ergebnis
A hat sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht. Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242 I, 243 I 2 Nr. 2 StGB) wird von § 244 I Nr. 3 StGB verdrängt; die Unterschlagung ist formell subsidiär (§ 246 I aE StGB).
II. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB
A hat das Schloss des Wohnmobils vorsätzlich zerstört. Ein Strafantrag liegt vor (§ 303c StGB).
Nach Ansicht des BGH stehen § 244 StGB und § 303 StGB in Tateinheit. Dafür spricht, dass der Unrechtsgehalt der Sachbeschädigung vom Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls nicht vollumfänglich erfasst wird. Es gibt Fälle, in denen die durch die Sachbeschädigung einerseits und den Diebstahl andererseits verletzten Rechtsgüter und Rechtsgutsinhaber verschieden sind. Die Einordnung der Sachbeschädigung als eine typische Begleittat eines Wohnungseinbruchdiebstahls scheidet danach aus.
III. Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 I StGB
Der ebenfalls erfüllte Hausfriedensbruch tritt hingegen hinter § 244 StGB zurück.
2. Tatkomplex: Das Geschehen am 21. August 2015
I. Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 I Nr. 3 StGB
Weder hat A etwas weggenommen noch diente das „Lockfahrzeug“ (objektiv) der vorübergehenden Nutzung zur Unterkunft, war also keine Wohnung iSv § 244 I Nr. 3 StGB. Zudem lag wegen der von der Polizei gestellten Diebesfalle objektiv ein Einverständnis mit einem eventuellen Gewahrsamswechsel vor. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls scheidet aus.
II. Strafbarkeit wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 244 I Nr. 3, II, 22, 23 StGB
A hat den Tatentschluss gefasst, in das Wohnmobil einzubrechen und daraus die Geldbörse zu entwenden, um sie sich rechtswidrig zuzueignen. Dabei ging er davon aus, dass das Wohnmobil Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dient; er wusste auch nichts von dem Einverständnis der Polizei. Zudem setzte er unmittelbar zur Tatbegehung an (§ 22 StGB), so dass sich A wegen eines (untauglichen) Versuchs strafbar gemacht hat.
III. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB
A hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 303 I StGB erfüllt.
Der BGH geht jedoch davon aus, dass die Polizisten als Vertreter des Freistaats Bayern als Eigentümer des Fahrzeugs in die Substanzverletzung des Schlosses eingewilligt haben, so dass die Tat objektiv gerechtfertigt ist:
„Das Aufbrechen des Fahrzeugs war jedoch wegen der insoweit bestehenden, für den Eigentümer, den Freistaat Bayern, seitens der eingesetzten Polizeibeamten erteilten Einwilligung objektiv gerechtfertigt. Denn das „Lockfahrzeug“ war von der Polizei gerade als Diebesfalle aufgestellt worden. Die Polizeibeamten willigten in das Aufbrechen des Fahrzeugs ein, um die Angeklagten beim Versuch, die hinter der Windschutzscheibe platzierte Geldbörse zu entwenden, beobachten und sie wegen dieser Tat überführen zu können.“
Allerdings wusste A nichts von der Einwilligung, sodass ihm das subjektive Rechtfertigungselement fehlt. Wie solche Fälle zu lösen sind, ist umstritten.
Die sogenannte objektive Theorie vertritt die Auffassung, dass der Täter bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements straflos bleibe, da er objektiv gerechtfertigt sei.
Der BGH hat in einer älteren Entscheidung entschieden, dass der Täter wegen vollendeter Tat zu bestrafen sei, da nicht sämtliche Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes vorliegen (sogenannte Vollendungslösung).
Die herrschende Lehre geht hingegen davon aus, dass im Ergebnis der Täter nicht wegen vollendeter Sachbeschädigung, sondern nur wegen Versuchs bestraft werde. Dafür spricht, dass die Fallgestaltung dem untauglichen Versuch ähnele: Der Tat fehlt ohne Rechtsgutsverletzung das Erfolgsunrecht; der Täter kann demnach nur wegen des subjektiven Handlungsunrechts bestraft werden.
Der BGH entscheidet sich – überraschenderweise ohne große Auseinandersetzung mit der Frage – für die Auffassung der herrschenden Lehre:
„Im Hinblick darauf, dass die Angeklagten von der Einwilligung keine Kenntnis hatten, fehlt es jedoch am subjektiven Rechtfertigungselement. Tateinheitlich zum versuchten Diebstahl … haben sich die Angeklagten daher trotz Substanzbeschädigung lediglich wegen versuchter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 3 StGB) strafbar gemacht“
IV. Strafbarkeit wegen versuchter Sachbeschädigung gemäß §§ 303 III, 22, 23 StGB
A hat sich wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar gemacht; ein Strafantrag liegt vor.
C. Fazit
Ein Fall, der ein klassisches Problem des AT (fehlendes subjektives Rechtfertigungselement) mit einem bislang ungeklärten Auslegungsproblem im Rahmen des prüfungsrelevanten § 244 I Nr. 3 StGB kombiniert: Lesen!
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