Menzelbilder-Fall

A. Sachverhalt

Die Klägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 4. Juni 1914 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Durch Beschluss desselben Gerichts vom 22. Februar 1919 wurde diese Entmündigung in eine solche wegen Geistesschwäche umgewandelt.

Im Frühjahr 1908 hatte die Klägerin der Pinakothek in M. 66 Originalwerke Adolf von Menzels zum Geschenk gemacht, die sie von ihrer 1907 verstorbenen Mutter, einer Schwester des Malers, geerbt hatte. Ihr Vormund behauptet, dass sie damals geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen sei, und verlangt mit der Klage im Jahr 1930 Herausgabe der Bilder.

 

B. Worum geht es?

Im Mittelpunt der Entscheidung stehen Fragen der Ersitzung (§§ 937 ff. BGB). Die Klägerin, ihre Geschäftsunfähigkeit unterstellt, konnte der Pinakothek nicht wirksam Eigentum an den Gemälden verschaffen, weil ihre auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung (§ 929 S. 1 BGB) nichtig war (§ 105 I BGB). Dennoch scheidet ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB aus:

Die Pinakothek hatte die Bilder länger als 10 Jahre im Eigenbesitz, ohne dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nachweisen könnte, dass die Pinakothek bösgläubig gewesen sei (§ 937 II BGB). Damit hat die Pinakothek das Eigentum an den Bilder durch Ersitzung erworben (§ 937 I BGB).

Damit konnte der Klage der Klägerin nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch weiterhelfen. Nach ganz h. M. sind jedenfalls Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB) ausgeschlossen. Denn andernfalls wäre der Eigentumserwerb durch Ersitzung praktisch funktionslos würde; ein Ergebnis, das systematisch kaum gewollt sein kann.

Zweifelhaft ist aber, ob nicht jedenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche aus rechtsgrundloser Leistung nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB bestehen können. Denn immerhin hat die Klägerin der Pinakothek den Besitz geleistet. Infolge der Geschäftsunfähigkeit ist auch der Schenkungsvertrag zwischen der Klägerin und der Pinakothek unwirksam. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass auch hier der Eigentumserwerb durch Ersitzung den Rechtsgrund in sich trägt und damit kondiktionsfest ist.

Das Reichsgericht hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

Schließt der durch Ersitzung eingetretene gesetzliche Eigentumserwerb Bereicherungsansprüche des früheren Eigentümers gegen den Erwerber aus Leistungskondiktion aus?

 

C. Wie hat das Reichsgericht entschieden?

Das Reichsgericht hebt im Menzelbilder-Fall (Urt. v. 6.10.1930 – IV 583/29 (RGZ 130, 69 ff.)) das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts auf.

Zunächst stellt das Reichsgericht die historische Entwicklung und den (damaligen) Meinungsstand dar:

„Es fragt sich, ob diese Bereicherungshaftung gegenüber der vollendeten Ersitzung noch geltend gemacht werden kann. Das war nach gemeinem Recht, wo zur Ersitzung ein justus titulus nötig war, die Ersitzung also ihren rechtlichen Grund, die causa, in sich trug, zu verneinen.

Auch für das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das keinen Titel erfordert, wurde der Ausschluß der Bereicherungshaftung zunächst allgemein angenommen, obwohl die zugrunde liegende Vorschrift des § 748 Abs. 2 des ersten Entwurfs später gestrichen worden war (Mot. Bd. 3 S. 353; Prot. II S. 686 und die von Oertmann im Recht 1910 Sp. 585 flg. angeführten Lehrbücher und Kommentare).

Neuerdings wird dagegen die Meinung vertreten, daß sich die Frage nicht schlechthin bejahen lasse und daß es darauf ankomme, ob im Einzelfall der zur Ersitzung führende Eigenbesitz mit oder ohne Rechtsgrund erworben sei. Wenn das letztere zutreffe, müsse eine condictio possessionis zulässig sein, die sich nach § 818 Abs. 1 BGB auch auf Herausgabe des auf Grund des Besitzes (der Ersitzung) erlangten Eigentums erstrecke (Wolff Sachenrecht § 71 Nr. IV; Oertmann a.a.O. und Komm. Vorbem. 2cß zu § 812 BGB S. 1330; Ennecerus Lehrb. Bd. 2 § 442 Anm. 19; Staudinger Bem. 4a zu § 937 BGB; Biermann Bem. 2 das.; RGR Komm. Bem. 6c zu § 812 S. 503; vergl. auch Planck Bem. 3 zu § 937 BGB). Der Ersitzende soll also dem bisherigen Eigentümer als solchem nicht aus Bereicherung haften; entbehrt aber der Erwerb des Eigenbesitzes, auf dem die Ersitzung beruht, ohne den sofortigen Eigentumserwerb hindernden Mangel (z.B., wenn eine gestohlene Sache an einen Gutgläubigen veräußert und von ihm ersessen wird, ohne den Mangel des § 935 BGB) des rechtlichen Grundes, so soll der Bereicherungsanspruch gegeben sein. Demgegenüber halten andere, so Gierke Deutsches Privatrecht Bd. 3 S. 999 Anm. 19 und Hahmann in Therings Jahrb. Bd. 77 S. 268 flg., den Bereicherungsanspruch grundsätzlich für ausgeschlossen, weil nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Eigentumserwerb durch Ersitzung ein endgültiger sei und die Rechtsordnung durch Ablauf der Ersitzungszeit im Interesse der Rechtssicherheit eine Beruhigung aller Verhältnisse schaffen wolle.“

 

Da sich – so das Reichsgericht – aus § 951 BGB, der für den gesetzlichen Eigentumswerb nach §§ 946 ff. BGB einen bereicherungsrechtlichen Wertausgleich anordnet – für die Ersitzung kein Umkehrschluss ziehen lasse, schließt es sich der erstgenannten Auffassung an. Dabei stellt es maßgeblich darauf ab, dass es – vor dem Hintergrund der damaligen langen Verjährungsfrist von 30 Jahren – andernfalls zu Wertungswidersprüchen kommen würde:

„Die erste Meinung verdient den Vorzug. Das Gesetz selbst schweigt. Aus § 951 BGB läßt sich kein Umkehrschluß ziehen. Entscheidend ist, daß die Gegenansicht zu unannehmbaren Ergebnissen führen würde, wie der in Oertmanns Kommentar a.a.O. angeführte Fall beweist, wonach, wenn ein Geschäftsfähiger einem anderen eine fremde Sache schenkt, der Erwerber zwar sofort Eigentum erlangt, aber nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB nach 30 Jahre lang auf Herausgabe haftet, während er im sonst gleichen Falle bei Beschenkung durch einen Geisteskranken nach 10 Jahren haftfrei wäre. Derartiges kann das Gesetz nicht wollen. Es liegt kein ausreichender Anhalt dafür vor, daß der Gesetzgeber den Ersitzungserwerb in der angegebenen Weise vor dem Traditionserwerb bevorzugen sollte. Im Streitfall kann also die Klägerin, wenn sie als Geschäftsunfähige auf Grund nichtiger Schenkung den Besitz übertragen hat, die Herausgabe der Bilder (nicht nur Wertersatz) verlangen.“

 

D. Fazit

Der Menzelbilder-Fall war fast 90 Jahre lang die einzige höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Kondiktionsfestigkeit der Ersitzung. In einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2016, die aus gutem Grund in BGHZ aufgenommen wurde, hat der BGH ebenfalls zu der Frage Stellung genommen und dem Reichsgericht die Gefolgschaft verweigert (BGH Urt. v. 22.1.2016 – V ZR 27/14 (BGHZ 208, 316)).

Zunächst stellt der BGH den Meinungsstand dar:

„Dem Kläger steht schließlich auch nicht ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten im Jahr 2012 gezogenen Nutzungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB zu. Ob bereicherungsrechtliche Ansprüche aus rechtsgrundloser Leistung infolge der Ersitzung ausgeschlossen sind, ist allerdings umstritten.

aa) Ein Teil des Schrifttums geht im Anschluss an eine Entscheidung des Reichsgerichts zur Mobiliarersitzung nach § 937 BGB (RGZ 130, 69) davon aus, dass die Ersitzung zwar keine Verletzung des Zuweisungsgehalts des Rechts des früheren Eigentümers darstelle und dieser daher nicht im Wege der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) von dem neuen Eigentümer die Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen verlangen könne. Anders soll es aber sein, wenn die Besitzerlangung auf einem unwirksamen Vertrag beruhe. Dann soll eine Leistungskondiktion auch nach der Ersitzung möglich sein. Bei der Ersitzung gehe es wie bei allen anderen sachenrechtlichen Erwerbstatbeständen nur um die Zuordnung des dinglichen Rechts. Ob diese Zuordnung zu Recht bestehe und wie lange sie Bestand habe, sei jedoch keine sachenrechtliche Frage (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 900 Rn. 24; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 937, Rn. 21; Erman/Artz, BGB, 14. Aufl., § 900 Rn. 6; Toussaint in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 900, Rn. 22; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 51 Rn. 13; BeckOK-BGB/Kindl, BGB, Edition 36, § 937 Rn. 9; NK-BGB/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 937 Rn. 11; Siehr, Festschrift Stoll, 2001, S. 373, 378 ff.).

bb) Nach anderer Ansicht scheiden Bereicherungsansprüche des bisherigen Eigentümers aus, da der Ersitzungserwerb seinen Rechtsgrund in sich trage (MüKoBGB/Kohler, 6. Aufl., § 900 Rn. 6; MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 937 Rn. 49 ff.; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 900 Rn. 5, Vorb. § 937 Rn. 2; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 937 Rn. 20; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., Vor § 812 Rn. 30; PWW/Prütting, BGB, 10. Aufl., § 937 Rn. 8; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 937 Rn. 7 ff.; NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 900 Rn. 13; Prütting, Sachenrecht, 35. Aufl., Rn. 450 f.; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, 2000, S. 120 f.).“

 

Der BGH schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Erwerb durch Ersitzung trage seinen Rechtsgrund in sich und schließe Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung, ganz gleich, ob Leistungs- oder Nichtleistungskondiktion, aus. Dafür spreche zunächst ein Umkehrschluss zu §§ 951, 977 BGB sowie die Entstehungsgeschichte:

„Dass mit dem Ersitzungserwerb im Interesse der Rechtssicherheit eine endgültige Regelung eintreten und ein Rückgriff auf Bereicherungsansprüche nicht möglich sein sollte, ergibt sich zwar nicht aus dem - insoweit unergiebigen - Wortlaut der Vorschriften über die Ersitzung (§§ 900, 937 BGB), findet im Gesetz aber darin eine Stütze, dass das Recht der Ersitzung im Gegensatz zu den folgenden Erwerbstatbeständen (vgl. §§ 951, 977 BGB) keine Ausgleichsansprüche für den Rechtsverlust enthält. Dies entspricht der Vorstellung des historischen Gesetzgebers, nach der die Ersitzung den Mangel deckt, der dem sofortigen Erwerb des Eigentums entgegenstand (vgl. Motive III, S. 350 = Mugdan, Materialien, Bd. 3, S. 195). Bei der Buchersitzung ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Vorschrift den Nutzen habe, dass derjenige, der nach dreißigjährigem Besitz originär das Eigentum erwerbe, auch die Einreden aus einem etwaigen Mangel seines Erwerbs zurückweisen könne, und das missliche Zurückgreifen auf lange Zeit zurückliegende Eigentumserwerbsakte vermieden werde (vgl. Prot. II, S. 3674 = Mugdan, Materialien, Bd. III. S. 573).“

 

Die Argumentation des Reichsgerichts im Menzelbilder-Fall habe infolge der Verkürzung der Verjährungsfrist ihre Grundlage verloren. Zudem vermeide die Lösung des BGH Friktionen zwischen der Leistungs- und der Eingriffskondiktion:

“(a) Für die Gegenauffassung sprechen keine zwingenden Gründe mehr. Sie wurde vor allem darauf gestützt, dass die nach zehnjährigem Besitz eintretende Fahrnisersitzung nach § 937 BGB den Rechtsgrund nicht in sich tragen könne, weil der Anspruch aus dem Mangel des Grundgeschäfts auf Herausgabe des Geleisteten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gegen den Erwerber bis zum Ablauf der nach § 195 BGB aF dreißigjährigen Verjährungsfrist durchgesetzt werden könne (RGZ 130, 69, 73). Dieses Argument ist infolge der Verkürzung der für die Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsfristen nach §§ 195, 199 BGB auf drei bzw. zehn Jahre weggefallen (vgl. PWW/Prütting, BGB, 10. Aufl., § 937 Rn. 8).

(b) Die Annahme, dass die Ersitzung den Rechtsgrund in sich trägt, hat dagegen den Vorzug, dass sie einen Wertungswiderspruch zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion vermeidet. Warum der Eigentümer zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet sein soll, wenn er den Besitz durch eine Leistung des früheren Eigentümers erhalten hat, dagegen von dem Anspruch verschont bleiben soll, wenn er auf andere Weise den Besitz erlangt hat, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 937 Rn. 10). Solche Sonderregeln für die Leistungskondiktion sind bei einem nicht an dem rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern an den Eigenbesitz anknüpfenden, originären Erwerbstatbestand nicht zu rechtfertigen (vgl. MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 937 Rn. 53).“

 

Der Fall des BGH betraf zwar die Buchersitzung (§ 900 BGB). Die Argumentation des BGH ist aber von so genereller Natur, dass sie auch auf die Mobiliarersitzung übertragen werden kann. Die Rechtsprobleme des Menzelbilder-Falls sind damit wieder hochaktuell!