BGH: Muss ein Juwelier über das Fehlen eines Versicherungsschutzes aufklären?

A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)

B betreibt ein Juweliergeschäft. Im Februar 2012 übergibt die Ehefrau des K dem B in dessen Geschäftsräumen diverse im Eigentum des K stehende Schmuckstücke mit der Intention, diese reparieren zu lassen (ein Goldarmband) beziehungsweise dem B zu verkaufen (zwei Ohrringe, zwei Armbänder, zwei Halsketten sowie eine Brosche).

Anlässlich eines Raubüberfalls am 23. Februar 2012 auf das Geschäft des B werden unter anderem die Schmuckstücke des K entwendet. B ist insoweit nicht versichert, worauf er in dem Gespräch mit der Ehefrau des K vor Überlassung der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte.

K verlangt von B Schadensersatz für die geraubten Schmuckstücke, die einen Gesamtwert von 2.930 Euro haben, unter Berufung darauf, dass er die Schmuckstücke nicht bei B belassen hätte, wenn er von dem fehlenden Versicherungsschutz gewusst hätte. Es ist branchenüblich, dass das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub, durch eine Versicherung des Juweliers aufgefangen wird.

 

Zu Recht?

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 2.6.2016 – VII ZR 107/15)

Ein Anspruch könnte sich – im Hinblick auf das Goldarmband – aus §§ 631, 280 I, 241 II BGB oder im Übrigen aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB ergeben.

 

I. Schuldverhältnis

Im Hinblick auf das Goldarmband haben die Parteien – K vertreten durch seine Ehefrau (§ 164 I BGB) – einen Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Im Übrigen besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSv § 311 II Nr. 2 BGB, soweit der Schmuck zur Abgabe eines Ankaufsangebotes übergeben wurde.

 

II. Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung iSv §§ 280 I, 241 II BGB könnte sich unter zwei Gesichtspunkten ergeben. Einerseits könnte der Juwelier verpflichtet gewesen sein, den ihm überlassenen Schmuck zu versichern (dazu unter 1.), andererseits könnte er jedenfalls verpflichtet gewesen sein, K über den nicht bestehenden Versicherungsschutz aufzuklären (dazu unter 2.).

 

1. Fehlende Versicherung

Der BGH verneint eine Pflicht zur Versicherung des Schmucks:

„Richtig sieht das Berufungsgericht allerdings, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten sich nicht bereits daraus ergibt, dass sie den von der Klägerin entgegengenommen Schmuck nicht gegen das von keiner Vertragspartei zu vertretende Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub versichert hat. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob zwischen den Parteien betreffend das zur Reparatur übergebene Goldarmband bereits ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB zustande gekommen ist. Denn eine generelle Versicherungspflicht besteht für den Juwelier weder für Kundenschmuck, der zur Durchführung eines Werkvertrages (§ 631 BGB), noch für solchen, der zur Abgabe eines Ankaufs- oder Reparaturangebotes (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) entgegengenommen wird (für das Werkvertragsrecht ebenso: OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 107; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 631 Rn. 15; Staudinger/Peters/Jakoby, 2014, BGB, § 644 Rn. 14; Messerschmidt/Voit/Merkens, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 644 Rn. 7; BeckOGK/Merkle, BGB, Stand: 1. Februar 2016, § 631 Rn. 469, 469. 1; vgl. auch RG, HRR 1928, Nr. 413 zur Versicherungspflicht des Betreibers einer KfZ-Werkstatt gegen Feuergefahr; eine Versicherungspflicht bei Entgegennahme besonders wertvoller Gegenstände bejahend: Schwenker in Erman, BGB, 14. Aufl., § 644 Rn. 5; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 644 Rn. 13; ähnlich auch: BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2015, § 631 Rn. 62, § 644 Rn. 8).“

 

2. Unterlassene Aufklärung über fehlende Versicherung

B könnte verpflichtet gewesen sein, den K darüber aufzuklären, dass für die übergebenen Schmuckstücke kein Versicherungsschutz besteht.

Zunächst referiert der BGH die Anforderungen, unter denen sich aus § 241 II BGB Aufklärungs- und Hinweispflichten ergeben:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 12. Juli 2001 – IX ZR 360/00, NJW 2001, 3331, 3332, juris Rn. 15; vom 11. August 2010 – XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 21; jeweils m. w. N.) besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 2. März 1979 – V ZR 157/77, BauR 1979, 447, juris Rn. 8; vom 16. Januar 1991 – VIII ZR 335/89, NJW 1991, 1223, 1224, juris Rn. 14; vom 12. Juli 2001 – IX ZR 360/00, aaO Rn. 15; vom 11. August 2010 – XII ZR 192/08, aaO Rn. 22; jeweils m. w. N.).

Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 192/08, aaO Rn. 22).“

 

Danach bejaht der BGH in zwei Fallgruppen eine Aufklärungspflicht. Einerseits könne sich aus dem außergewöhnlichen Wert der Schmuckstücke eine Aufklärungspflicht ergeben, andererseits aus der Branchenüblichkeit eines Versicherungsschutzes:

 

„Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kann ein Juwelier verpflichtet sein, einen Kunden auf den fehlenden Versicherungsschutz dann hinzuweisen, wenn es sich um Schmuckstücke von außergewöhnlich hohem Wert handelt. Ein solcher Fall liegt hier auch unter Zugrundelegung der Vorstellung des Klägers vom Wert der übergebenen Schmuckstücke (2.930 €) nicht vor.

 

Ferner kann der Kunde gegebenenfalls nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dann eine Aufklärung über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub erwarten, wenn diese Versicherung branchenüblich ist.

Branchenüblichkeit liegt vor, wenn sich innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die ähnliche Leistungen auf dem Markt anbieten, eine Gepflogenheit oder ein Brauch innerhalb einer bestimmten Tätigkeit entwickelt hat, der nicht nur vorübergehend besteht, sondern eine gewisse Kontinuität erkennen lässt. … Die Branchenüblichkeit kann eine berechtigte Erwartung des Kunden begründen, dass ein solcher Versicherungsschutz besteht. Dies ist für den Juwelier als Mitglied der Branche auch erkennbar. Wenn der Juwelier die deshalb möglicherweise gebotene Aufklärung unterlässt, begeht er eine Pflichtverletzung.“

 

Hier war die Versicherung branchenüblich, sodass B eine Pflicht iSv § 241 II BGB verletzt hat.

 

Dem könnte man entgegenhalten, dass die Aufklärung durch den Juwelier unzumutbar sei, weil dies seine wirtschaftliche Tätigkeit wegen des damit verbundenen Zeitaufwands lähmen würde. Dieser Argumentation tritt der BGH nicht bei:

„Bei den hier in Rede stehenden Vertragsanbahnungen handelt es sich nicht um Massengeschäfte, die eine derartige zeitliche Inanspruchnahme nicht zuließen.“

 

III. Vertretenmüssen

Anhaltspunkte, die eine Exkulpation des B tragen würden (§ 280 I 2 BGB), liegen nicht vor.

 

IV. Schaden

B ist ein Schaden in Höhe von 3.000 Euro entstanden (§ 251 I BGB).

C. Fazit

Ein schöner Fall „mitten aus dem Leben“, der Gelegenheit bietet, sich mit der Reichweite (vor)vertraglicher Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten nach § 241 II BGB auseinanderzusetzen.