Haakjöringsköd-Fall

Haakjöringsköd-Fall

A. Sachverhalt

Am 18. November 1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger etwa 214 Fass Haakjöringsköd per Dampfer Jessica abgeladen à 4,30 DM per Kilo in Hamburg, netto Kasse gegen Konnossement und Police. Beide Parteien gingen beim Abschluss des Vertrages irrigerweise davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd um Walfischfleisch handelt. In Wahrheit ist Haakjöringsköd jedoch die Bezeichnung für Haifischfleisch. Ende November zahlte der Kläger dem Beklagten gegen Aushändigung der Dokumente den in den vorläufigen Fakturen berechneten Kaufpreis. Beim Eintreffen in Hamburg wurde die Ware von der Zentral-Einkaufsgesellschaft mbH in Berlin beschlagnahmt und demnächst auch übernommen. Der Kläger machte geltend, die Ware sei ihm als Walfischfleisch verkauft worden, während sie Haifischfleisch sei. Als Walfischfleisch würde sie der Beschlagnahme nicht unterlegen haben. Der Beklagte, der vertragswidrige Ware geliefert habe, müsse ihm deshalb den Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft gezahlten, erheblich niedrigeren Übernahmepreis erstatten.

B. Worum geht es?

Es geht um Grundfragen der Rechtsgeschäftslehre, nämlich um die Auslegung von Willenserklärungen:

Empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) sind nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen (sogenannte normative Auslegung). Dahinter steht die Überlegung, dass der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung schutzwürdig ist. Es kann nicht – wie bei der einfachen Auslegung nach § 133 BGB von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (bspw. einem Testament) – nur auf das vom Erklärenden Gewollte ankommen. Denn es ist dem Empfänger kaum zumutbar, den tatsächlichen Willen des Erklärenden zu erforschen; vielmehr soll er sich auf das objektiv Erklärte verlassen dürfen.

Eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB würde hier ergeben, dass die Parteien einen Vertrag über Haifischfleisch geschlossen haben. Denn ein verständiger Dritter versteht unter der von den Parteien gewählten Bezeichnung „Haakjöringsköd“ Haifischfleisch. Das widerspricht aber dem übereinstimmenden Willen beider Parteien, die einen Vertrag über Walfischfleisch schließen wollen. Das Reichsgericht hatte also die Frage zu entscheiden:

Schadet eine beiderseitige Falschbezeichnung des Kaufgegenstandes, sofern der Wille der Parteien übereinstimmt?

C. Wie hat das Reichsgericht entschieden?

Das RG bejaht in dem Haakjöringsköd-Fall (Urt. v. 08.06.1920 – II 549/19 (RGZ 99, 148 ff.) einen Vertragsschluss über 214 Fass Walfischfleisch.

Maßgeblich ist in diesem Fall nicht die (falsche bzw. irrtümlich Gewählte) Bezeichnung, sondern das tatsächlich und übereinstimmend von beiden Parteien Gewollte:

„Wie das Oberlandesgericht bedenkenfrei festgestellt hat, sind beide Parteien beim Abschlusse des Vertrages vom 18. November 1916 irrigerweise davon ausgegangen, daß die den Gegenstand des Vertrags bildende, in sich bestimmte Ware - 214 -Faß Haakjöringsköd, auf Dampfer Jessica verladen - Walfischfleisch sei, während die Ware in Wirklichkeit Haifischfleisch und als solches mit dem norwegischen Worte Haakjöringsköd, dessen Bedeutung die Parteien nicht kannten, richtig bezeichnet war. Diese Feststellung rechtfertigt jedoch die Auffassung nicht, daß, was verkauft gewesen, nämlich Haakjöringsköd, auch geliefert worden sei und daß der Kläger, nachdem ihm durch Aushändigung der Konnossemente die Ware übergeben worden, den Kaufvertrag wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften der verkauften Spezies gemäß § 119 Abs. 2 BGB hätte anfechten können. Aus der Feststellung folgt vielmehr, daß beide Parteien über Walfischfleisch abschließen wollten, daß sie sich aber bei der Erklärung ihres Vertragswillens irrtümlich der diesem Willen nicht entsprechenden Bezeichnung Haakjöringsköd bedient haben. Das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis ist dabei ebenso zu beurteilen, wie wenn sie sich der ihrem Willen entsprechenden Bezeichnung Walfischfleisch bedient hätten (RGZ Bd. 61 S. 265). Demgemäß war vertragsmäßig Walfischfleisch zu liefern…“

Dieses Ergebnis wird dadurch gerechtfertigt, dass der Erklärungsempfänger nicht schutzwürdig ist, wenn er richtig erkannt hat, was der Erklärende gewollt hat. Es kommt dann nicht auf das objektiv Erklärte („Haifischfleisch“) an, sondern auf das von beiden Seiten übereinstimmend Gewollte („Walfischfleisch“). Die Erklärungen sind nicht nach §§ 133, 157 BGB normativ auszulegen; stattdessen setzt sich – mangels Schutzwürdigkeit der Parteien, deren Willen ja gerade Geltung verschafft werden soll – die einfache Auslegung nach § 133 BGB durch. Das ist es, was sich hinter dem Rechtssprichwort „falsa demonstratio non nocet“ (Falschbezeichnung schadet nicht) verbirgt.

D. Fazit

Mehr Klassiker geht nicht!

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