Konsens

Überblick - Konsens

Im Rahmen der Einigung ist der Konsens, also die Übereinstimmung von Angebot und Annahme, von Bedeutung. Konsens liegt vor, wenn die bereits ausgelegten Willenserklärungen bezüglich aller vertragswesentlicher Bestandteile übereinstimmen.

I. Normalfall

Der Normalfall des Konsens liegt vor, wenn die objektiven Erklärungstatbestände, die subjektiven Erklärungstatbestände sowie das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte übereinstimmen. Beispiel: A verkauft B einen Schönfelder, sagt und meint auch „Schönfelder“, und B sagt „Ja“ und meint damit auch „Schönfelder“. Hier stimmt alles überein.

II. Sonderfall

Es gibt jedoch auch den Sonderfall der sogenannten falsa demonstratio non nocet, (übersetzt „die Falschbezeichnung, die nicht schadet“). Beispiel: A fragt B, ob B den Schönfelder des A kaufen möchte, meint allerdings „Sartorius“. B sagt, er würde gerne den Schönfelder des A kaufen, meint allerdings auch „Sartorius“. Die objektiven Erklärungstatbestände stimmen überein (beide sagten „Schönfelder)“, ebenso wie die subjektiven Erklärungstatbestände (beide meinten „Sartorius“). Es besteht jedoch eine Diskrepanz zwischen dem objektiv Erklärten und dem subjektiv Gewollten. In diesem Fall kommt dennoch eine Einigung zustande, allerdings ausnahmsweise nicht mit dem objektiv Erklärten, dem eigentlichen Konsens, sondern mit dem subjektiv Gewollten, also mit dem Inhalt „Sartorius“. Wenn beide dasselbe wollen und kein Dritter geschützt werden muss, gilt das, was von den Parteien subjektiv gewollt wird.

III. Anfechungssituation

Weiterer Sonderfall des Konsens ist die Anfechtungssituation. Beispiel: A fragt B, ob B den Schönfelder des A kaufen möchte, meint allerdings „Sartorius“. B sagt, er würde gerne den Schönfelder des A kaufen und meint tatsächlich „Schönfelder“. Dann stimmen die objektiven Erklärungstatbestände überein (beide sagen „Schönfelder“). Auf der Seite des B stimmen Erklärtes und Gewolltes auch überein. Auf der Seite des A besteht jedoch eine Diskrepanz zwischen dem objektiv Erklärten und dem subjektiv Gewollten. Das bedeutet, dass auch die subjektiven Erklärungstatbestände nicht übereinstimmen. In dieser Konstellation kommt ohne weiteres eine Einigung aufgrund eines Konsens zustande. Maßgeblich für das Vorliegen eines Konsens ist nämlich, ob die bereits ausgelegten Willenserklärungen (objektiver Erklärungstatbestand) bezüglich aller vertragswesentlicher Bestandteile übereinstimmen. Dass A subjektiv etwas anderes wollte, berechtigt ihn allenfalls zur Anfechtung, da in objektiver Hinsicht ein Konsens vorliegt.

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