Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem April 2016 Durchgang in Hamburg/ Berlin

Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem April 2016 Durchgang in Hamburg/ Berlin

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Der Bundespräsident B äußert sich im Rahmen einer Gesprächsrunde über die N-Partei, die nationalistisch ausgerichtet ist. Auf Nachfrage eines Studenten, ob er sich beim Abreißen von Plakaten der N beteiligt hätte, antwortet B Folgendes:

„Nein, beim Plakateabreißen hätte ich nicht mitgemacht. In einer freiheitlichen Gesellschaft muss man verschiedene Meinungen aushalten können und sie mit Worten bekämpfen.“

Im weiteren Verlauf wird B daraufhin gefragt, ob er ein Verbot der N für richtig halte. Daraufhin antwortet B:

„Wir können die Partei verbieten, aber die Spinner und die Ideologen und die Fanatiker, die haben wir dann nicht aus der Welt geschafft.“

Die N ist darüber empört. Sie stellt einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, festzustellen, dass B gegen seine Pflichten als Bundespräsident verstoßen habe. Die N führt aus, dass vor allem die Bezeichnung „Spinner“ nicht akzeptabel sei. Damit verstoße der Bundespräsident gegen seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität. Außerdem werde das Gebot der Chancengleichheit von N verletzt.

Aufgabe 1: Hat ein Antrag der N beim Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg?

Die Ministerin F ist bei der Eröffnung einer Sommertagung zum Thema „Demokratie, Freiheit und Rechtsstaat“ als Vertreterin ihres Ministeriums eingeladen. Die Veranstaltung findet ein paar Wochen vor den Landtagswahlen im Land L statt. Am Rande der Tagung gibt sie ein Interview. In dem Interview führt F aus:

„Das Gefährliche an der N ist, dass sie versucht, ihr Molotow-Cocktail- Image abzulegen. Meine Erfahrung aus dem Landtag ist: Man sollte Anträge der N ablehnen. Aber ich werde im Wahlkampf mithelfen,

alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer 1 muss sein, dass die N nicht in den Landtag kommt.“

Die N fühlt sich in ihren Rechten verletzt und stellt einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht.

Aufgabe 2: Ist der Antrag der N begründet?

In der Bundesrepublik Deutschland wird zunehmend sichtbar, dass die Gruppe der älteren Menschen immer größer wird. Viele jüngere Bundesbürger sehen die Interessen der jüngeren Generation nicht mehr angemessen vertreten.

Der fraktionslose Abgeordnete A geht noch weiter und bringt im Bundestag das „Wahlalter- Begrenzungsgesetz“ ein. Danach wird Art. 38 Absatz 2 GG wie folgt geändert:

„Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Wahlberechtigung endet mit Erreichen des 70. Lebensjahrs. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“

Im Bundestag erreicht das Gesetz die erforderliche Zwei-Drittel- Mehrheit. Im Bundesrat gibt es von 69 Stimmen für das Gesetz 48 Ja- Stimmen. Dabei besteht jedoch ein Dissens zwischen dem Land L, auf das sechs Stimmen entfallen. Die Vertreter haben jeweils mit drei Ja- Stimmen und drei Nein- Stimmen abgestimmt.

Nach Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung ist die Bundesregierung jedoch jetzt der Meinung, dass das Gesetz verfassungswidrig sei. Zum einen müsse man die Ja-Stimmen des Landes L ja abziehen, weil diese uneinheitlich war. Außerdem verstoße das Zustandekommen des Gesetzes gegen § 79 GO BT. Jedoch ist man sich unsicher, ob man das Gesetz überhaupt noch vorlegen kann, da davon ja das Grundgesetz betroffen sei.

Aufgabe 3: Hat ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Aufgabe 1: Äußerungen des Bundespräsidenten

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Hier: Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG

  • Antragsteller: N-Partei (+); Arg.: „anderer Beteiligter“ mit eigenen Rechten, Art. 21 GG

  • Antragsgegner: Bundespräsident (+)

III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG

-> Jedes rechtserhebliche Verhalten

Hier: Äußerungen des Bundespräsidenten in der Gesprächsrunde („Spinner“)

IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG

Hier: Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 I 1, 38 I 1 GG

V. Form, Frist, § 64 II, III BVerfGG

B. Begründetheit

-> Verfassungswidrigkeit der Äußerungen des Bundespräsidenten

I. Befugnis des Bundespräsidenten

  1. Ausdrücklich (-)

  2. Herleitung aus der Repräsentations- und Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten

II. Grenzen der Befugnis

  1. Verstoß gegen Chancengleichheit der Parteien/parteipolitische Neutralität

  2. Abwägung im Einzelfall („Spinner“)

Hier: Betrachtung des Gesamtzusammenhangs; bloßer Diskussionsbeitrag; nicht auf Partei bezogen, sondern auf Personen (a.A. vertretbar)

III. Ergebnis: (-)

C. Ergebnis: (-)

Aufgabe 2: Äußerungen der Ministerin

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Hier: Organstreitverfahren

II. Antragsteller/Antragsgegner

  • N-Partei: (+), s.o.

  • Ministerin: (+); Arg.: Organteil mit eigenen Rechten, Art. 65 S. 2 GG

III. Antragsgegenstand

Hier: Äußerung der Ministerin

IV. Antragsbefugnis

Hier: Chancengleichheit der Parteien, Art. 21, 38 I 1 GG

V. Form, Frist, § 64 II, III BVerfGG (+)

B. Begründetheit

-> Verfassungsmäßigkeit der Äußerungen der Ministerin

I. Befugnis

Hier: Ministerin Teil der Regierung mit eigener Verantwortung, Art. 62, 65 S. 2 GG

II. Grenzen

  1. Chancengleichheit der Parteien

  2. Abwägung im Einzelfall

Hier: Betrachtung der Gesamtumstände; Beitrag zur politischen Auseinandersetzung (a.A. vertretbar).

C. Ergebnis: (-)

Aufgabe 3: Wahlalter-Begrenzungsgesetz

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Hier: Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 76, 76 ff. BVerfGG

II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG

Hier: Bundesregierung

III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG

Hier: Bundesgesetz

IV. Antragsbefugnis, § 76 I BVerfGG

V. Form, § 23 BVerfGG (+)

B. Begründetheit

-> Verfassungsmäßigkeit des Wahlalter-Begrenzungsgesetzes

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Zuständigkeit

Hier: Bund; Arg.: Art. 79 II GG

  1. Verfahren

a) Einleitungsverfahren

(+), Beschluss des Bundestages mit 2/3-Mehrheit, Art. 76, 79 II GG

b) Hauptverfahren, Art. 77, 79 II GG

-> Beschluss des Bundesrates mit 2/3-Mehrheit

  1. Form

a) Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 I 1 GG (+)

b) Zitiergebot, Art. 79 I 1 GG (+)

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit -> Prüfungsmaßstab, Art. 79 III GG

  1. Verstoß gegen Art. 1 GG (-)

  2. Verstoß gegen Art. 20 GG

-> Demokratieprinzip

-> Ausprägung: Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk, und zwar durch Wahlen (repräsentative Demokratie)

  • Problem: Begrenzung des Wahlrechts für über 70-Jährige

  • Pro: Vergleich zu Minderjährigen, die auch nicht Wählen dürfen; Ältere Menschen überrepräsentiert

  • Contra: Ältere Menschen nicht per se vergleichbar unmündig wie Minderjährige; Ältere Menschen eben wesentlicher Bestandteil der Bevölkerung (Repräsentationsgedanke).

III. Ergebnis: (-)

C. Ergebnis: (-)