A. Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
A ist Ärztin einer spezialisierten Privatklinik. Patient P begibt sich im Zuge eines Bandscheibenvorfalls in die Behandlung der Klinik. Nach ordnungsgemäßer Aufklärung durch A willigt P in die Operation ein. Aufgrund einer Verwechslung operiert A jedoch den falschen Wirbel. Nachdem die Narkose nachlässt, stellt sich heraus, dass P immer noch unter starken Rückenschmerzen leidet. A, die ihren Fehler bemerkt hat und um ihre Karriere fürchtet, teilt dem P darauf mit, dass die OP zwar erfolgreich verlaufen ist, aufgrund der schweren Verletzung des P jedoch eine zweite OP notwendig sei. Trotz großem Zögern willigt P doch schweren Herzens in die OP ein. Dieses Mal verlief alles ordnungsgemäß und der Patient wurde erfolgreich geheilt.
A fürchtet jedoch weiterhin, dass P von dem ursprünglichen Fehler erfahren könnte, da sie in der Patientenakte die richtige Sachlage aufgeschrieben hatte. Sie beschließt daher, die Patientenakte endgültig zu zerstören. Dazu schleicht sie sich nach Feierabend bei Nacht in das etwas abseits liegende Nebengebäude des Krankenhauses, in dem die Verwaltung und das Archiv sitzt. Sie zündet einen Papierkontainer an und fährt sodann nach Hause. Sie ist überzeugt, dass das Gebäude nun komplett niederbrennen wird und alle Akten vernichtet werden. Sie glaubt auch, dass das Gebäude leer war und sich niemand dort aufgehalten hat. Tatsächlich erlischt das Feuer jedoch nach kurzer Zeit, sodass es zu keinem Schaden gekommen ist. Jedoch hatte sich der Nachtwächter D ebenfalls heimlich in das Gebäude geschlichen, obwohl er dort nicht hätte sein dürfen und ist dort in einem Nebenraum eingeschlafen. Aufgrund der starken Rauchentwicklung, ist er jedoch daran erstickt.
Frage 1: Wie hat sich A strafbar gemacht?
Frage 2: Welches Gericht wäre sachlich zuständig? Welche Rechtsmittel hätte A gegen das erstinstanzliche Urteil?
B. Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1:
1. Handlungsabschnitt: 1. OP
A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB
I. Tatbestand
- Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
: Ärztlicher Heileingriff
a) .: KV (-), wenn medizinisch indiziert + lege artis => hier: falscher Wirbel, also nicht medizinisch indiziert
=> KV (+)
b) BGH: KV (+), ggf. Einwilligung
c) Streit kann offen bleiben
Vorsatz (+)
Qualifikation
a) Nr. 2
(-), OP-Besteck in der Hand eines Arztes
b) Nr. 5
(-), kein Hinweis auf (abstrakt) lebensgefährliche Behandlung
II. Rechtswidrigkeit
(+), keine rechtfertigende Einwilligung falschen Wirbel zu operieren
III. Schuld
- Voraussetzungen
(+), A stellt sich eine Sachlage vor, die, wäre sie gegeben, sie rechtfertigen würde
- Rechtsfolge
a) aA: § 17 StGB
=> Irrtum wohl vermeidbar
=> §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB (+)
b) hM: § 16 StGB
=> Vorsatz entfällt (offen lassen, ob TB-Vs, Vs-Unrecht oder Vs-Schuld)
=> §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB (-)
c) Streitentscheidung
Pro § 16 StGB; Arg.: § 16 StGB ist näher, da SV-Irrtum
=> §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB (-)
B. § 229 StGB
(+), objektiver Sorgfaltspflichtverstoß besteht in Vermeidbarkeit des Irrtums
2. Handlungsabschnitt: 2. OP
223 I StGB
I. TB (+)
II. Rechtswidrigkeit
(-), unwirksam wegen Täuschung
- Mutmaßliche Einwilligung
(-), Einwilligung hätte eingeholt werden können
3.: Hypothetische Einwilligung
(= hätte Patient bei tatsächlich erfolgter Aufklärung eingewilligt)
a).A. (-), Arg. Verstoß gegen Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 I iVm. Art. 1 GG
b) BGH (+),Arg. § 630 h II 2 BGB
=> § 223 I StGB (-)
3. Handlungsabschnitt: der Brand
A. § 306a I Nr. 3 StGB
(-), kein Inbrandsetzen, da Container kein funktionswesentlicher Bestandteil des Gebäudes
B. §§ 306a I Nr. 3, 22, 23 I StGB
(-), kein Vorsatz bzgl. … „Menschen, sich aufzuhalten pflegen“
C. §§ 306 I Nr. 1, 22, 23 I, 306c StGB
I. Tatentschluss bzgl. § 306 StGB (+)
II. Unmittelbares Ansetzen (+)
III. Erfolgsqualifikation
Eintritt der schwere Folge (+): Tod
Brandspezifische Gefahr (+): Ersticken durch Rauchentwicklung aufgrund Brand
keine Selbstgefährdung (+): N war bereits im Gebäude
- Wenigstens Leichtfertigkeit
(-), es musste sich für A nicht aufdrängen, dass N sich unerlaubt im Gebäude befindet.
=> § 306c StGB (-)
IV. Rechtswidrigkeit / Schuld (+)
=> §§ 306 I Nr. 1, 22, 23 I StGB (+)
D. ** 222 StGB**
(-), keine objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges (a.A. wohl vertretbar)
E. §§ 305 I, 22, 23 I StGB(+): aber tritt in Gesetzeskonkurrenzen zurück
F. §§ 303 I, 22, 23 I StGB (+): aber tritt in Gesetzeskonkurrenzen zurück
G. §§ 274 I Nr. 1, 22, 23 I StGB(Patientenakte)
I. Tatenschluss
Vorsatz bzgl. Urkunde (+)
Vorsatz bzgl. Nichtgehören (+)
Vorsatz bzgl. Vernichten (+)
Nachteilszufügungsabsicht (+)
II. Unmittelbares Ansetzen/Rechtswidrigkeit/Schuld
=> ** § 274 I Nr. 1, 22, 23 I StGB** (+)
H. §§ 303 I, 22, 23 I StGB (+), aber tritt in Gesetzeskonkurrenzen zurück
I. § 123 I StGB (+), wenn ** 123 II StGB**
4. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
229; §§ 306 I Nr. 1, 22, 23 I, 274 I Nr. 1, 22, 23 I, 52; 53 StGB
Frage 2:
Amtsgericht, Schöffengericht, §§ 24, 28 GVG, Arg.: § 306 StGB = Verbrechen, Straferwartung nicht über 4 Jahre
Frage 3:
Berufung, § 312 StPO und Revision, § 333 StPO
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