A. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Gegen ihn wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften geführt. Anlass der Ermittlungen sind Erkenntnisse aus einem Verfahren gegen die Verantwortlichen einer in Kanada ansässigen Internetplattform, über die weltweit Bild- und Videomaterial mit überwiegend oder vollständig unbekleideten vorpubertären Jungen, teilweise mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt, als Download oder über Zusendung physischer Datenträger vertrieben wurde. Mithilfe der Kundendatenbank dieser Internetplattform wurden dem Beschwerdeführer Bestellungen von 31 Produkten im Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2010 zugeordnet, die das Bundeskriminalamt allerdings als strafrechtlich nicht relevant einstufte.
Am 6. Februar 2014 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber einem Notar den Verzicht auf sein Bundestagsmandat. Die hierüber ausgefertigte Urkunde legte er am 7. Februar 2014 dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor und machte dies unter anderem auf seiner Homepage bekannt. Durch Schreiben vom 10. Februar 2014 bestätigte der Präsident des Deutschen Bundestages dem Beschwerdeführer dessen Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und teilte ihm schriftlich mit, dass er mit Ablauf des 6. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sei.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung, eines Nebenwohnsitzes sowie zweier Bürgerbüros des Beschwerdeführers an, da zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von näher bezeichneten Beweismitteln führen werde. Mit drei weiteren vom 17. und 21. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Abgeordnetenbüros des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme seiner Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten sowie die Beschlagnahme zweier privater E-Mail-Postfächer an. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht als unbegründet. Ebenso eine Anhörungsrüge. Schließlich erhob der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung, mit der er erstmals die Verletzung seiner Immunität rügte. Das Landgericht lehnte eine Änderung seines Beschlusses ab.
Der Beschwerdeführer erhebt form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde und rügt die Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter des Deutschen Bundestages (Art. 46 II GG) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG).
Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?
B. Die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 15.8.2014, Az. 2 BvR 969/14)
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
Problematisch ist die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nur, soweit der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter des Deutschen Bundestages (Art. 46 II GG) rügt.
1. Möglichkeit der Rüge einer Verletzung von Art. 46 II GG im Wege der Verfassungsbeschwerde
Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Art. 46 GG stellt aber weder ein Grundrecht dar noch handelt es sich um ein in Art. 93 I Nr. 4a GG genanntes grundrechtsgleiches Recht. Die Gewährleistung der parlamentarischen Immunität dient vielmehr in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments.
Im Jahre 2003 hat das BVerfG aber zu dem insoweit vergleichbaren Art. 47 GG ausgeführt, dass ein Abgeordneter im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch dessen Verletzung rügen kann:
„Der Bf. zu 1 rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 I 2 iVm 47 S. 2 GG. Zwar handelt es sich bei der zuletzt genannten Vorschrift weder um ein Grundrecht noch um ein grundrechtsgleiches Recht. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot nach Art. 47 GG dienen jedoch dem Schutz des für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten unverzichtbaren Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und ihren Wählern. Es handelt sich also um Ausprägungen des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten aus Art. Art. 38 I 2 iVm 47 S. 2 GG (vgl. Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 4. Aufl. [2000], Art. 47 Rdnr. 2). Als solche stellen sie subjektiv-öffentliche Rechte der Abgeordneten dar (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 47 Rdnr. 2; Umbach, in: Dolzer/Vogel/Graßhof [Hrsg.], BK, Art. 47 Rdnr. 4 m.w. Nachw.). Art. 38 GG ist seinerseits von § 90 I BVerfGG insoweit mitumfasst, als diese Norm in ähnlicher Weise wie die übrigen Vorschriften des Grundgesetzes, in die sie eingereiht ist, Individualrechte garantiert (vgl. BVerfGE 6, 445 (448) = NJW 1957, 1025). Dies geschieht nicht nur durch Art. 38 I 1 GG, sondern auch durch Art. 38 I 2 iVm 47 GG. Denn Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot nach Art. 47 GG stellen Individualrechte dar, die zwar nicht „jedermann”, wohl aber jeder Abgeordnete für sich in Anspruch nehmen kann.“ (BVerfG NJW 2003, 3401)
Diese Konzeption überträgt das BVerfG auf Art. 46 II GG:
„Art. 46 II GG enthält zudem ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen, die sie gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat; auf dieses Verfahrenshindernis kann sich auch der einzelne Abgeordnete berufen. Macht der Beschwerdeführer - wie vorliegend - nicht seine organschaftliche Stellung gegenüber dem Parlament als einem im Organstreitverfahren parteifähigen Verfassungsorgan geltend, sondern die Verletzung seiner Immunität als eines subjektiven öffentlichen Rechts gegenüber allen anderen Trägern öffentlicher Gewalt, ist die Klärung, ob dieses Recht verletzt wurde, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde statthaft (vgl. BVerfGE 108, 251 <266> zu Art. 47 GG).“
2. Möglichkeit der Verletzung von Art. 46 II GG
Fraglich ist, ob überhaupt die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 46 II GG besteht. Immerhin hat der Präsident des Deutschen Bundestages dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar dessen Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bestätigt und mitgeteilt, dass er mit Ablauf des 6. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sei. Der Durchsuchungsbeschluss ist (erst) am 10. Februar ergangen. Das BVerfG führt jedoch aus, dass der Beschwerdeführer erst am 10. Februar aus dem Bundestag ausgeschieden sei, weil der Abgeordnete nach § 47 I Nr. 4, III 1 BWahlG erst mit der Erteilung der Bestätigung des Bundestagspräsidenten aus dem Deutschen Bundestag ausscheide:
„Gemäß § 46 I 1 Nr. 4 BWahlG verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag unter anderem durch einen wirksamen Verzicht. Der Verzicht kann gemäß § 46 III 1 BWahlG zur Niederschrift eines Notars erklärt werden. Die - nicht widerrufliche (§ 46 III 3 BWahlG) - Verzichtserklärung ist dem Bundestagspräsidenten zuzuleiten, der unverzüglich und von Amts wegen eine Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft des Abgeordneten zu treffen hat (§ 46 III 2 i.V.m. § 47 III 2 BWahlG); dies hat in der Form einer schriftlichen Bestätigung der Verzichtserklärung zu geschehen (§ 47 I Nr. 4 BWahlG). Der Zeitpunkt, zu dem der Abgeordnete in einem solchen Falle aus dem Bundestag ausscheidet, wird durch § 47 III 1 BWahlG bestimmt: Danach scheidet der Abgeordnete “mit der Entscheidung” des Bundestagspräsidenten aus dem Deutschen Bundestag aus. Eine Befugnis des Bundestagspräsidenten, den Zeitpunkt des Ausscheidens abweichend festzusetzen, sieht das Gesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und um jede Möglichkeit einer Einflussnahme auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments auszuschalten, nicht vor.
Nach diesen Vorschriften war der Beschwerdeführer jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem das Amtsgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2014 erlassen hat, noch Mitglied des Deutschen Bundestages. Er hat die Verzichtserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, ohne einen von ihm gewünschten Zeitpunkt für die Beendigung des Mandats zu bestimmen. Diese am 6. Februar 2014 beurkundete Erklärung ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 7. Februar 2014 zugeleitet worden, der sie am 10. Februar 2014 schriftlich bestätigt hat. Damit ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit dem Wirksamwerden der Entscheidung vom 10. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien - ebenso wie sein Verteidiger schriftsätzlich - selbst ein früheres Datum genannt hat, und der Bundestagspräsident in seiner Erklärung vom 10. Februar 2014 als Zeitpunkt für die Mandatsbeendigung den Ablauf des 6. Februar 2014 festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn für die parlamentarische Arbeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass Klarheit darüber herrscht, wer dem Parlament angehört und wer nicht (mehr); dies wird insbesondere in einer Situation knapper Mehrheiten deutlich. Weder darf durch eine “Rückdatierung” der Mandatsbeendigung die Frage nach der Wirksamkeit etwaiger Aktivitäten des Abgeordneten bis zu der in § 47 I Nr. 4 BWahlG vorgesehenen Bestätigung der Verzichtserklärung aufgeworfen werden, noch wäre es zulässig, den Verzichtswillen des Abgeordneten durch eine verzögerte Abgabe der Bestätigungserklärung oder durch die Feststellung eines in der Zukunft liegenden Datums für die Mandatsbeendigung zu umgehen. Der von Gesetzes wegen klar und einfach festzustellende maßgebliche Zeitpunkt für die Beendigung des Mandats soll so jeder Einflussnahme durch abweichende Erklärungen entzogen sein. Die unverzüglich abzugebende Bestätigung nach § 47 I Nr. 4 BWahlG ist demnach für das Wirksamwerden der Mandatsbeendigung einerseits unverzichtbar, sie darf den Zeitpunkt für die Wirksamkeit des Mandatsverzichts andererseits aber auch nicht abweichend von § 47 III Satz 1 BWahlG bestimmen.“
3. Grundsatz der Subsidiarität
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde könnte aber insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehen. Über den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung hinaus (§ 90 II BVerfGG) muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Der Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Das BVerfG führt aus, dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht gerecht worden sei:
„Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung von Art. 46 II GG ergibt.
Der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Verfahrenshindernisses steht nicht entgegen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages den Beschwerdeführer erst am 8. Mai 2014 über das sich aus dem Gesetz ergebende Datum seines Ausscheidens aus dem Deutschen Bundestag informiert hat. Denn auch der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Verteidiger hätte die Fehlerhaftigkeit der Annahme eines Ausscheidens am 6. Februar 2014 ohne Weiteres erkennen können und deshalb im fachgerichtlichen Verfahren rügen müssen. Dass sich der Präsident des Deutschen Bundestages diesen Fehler zunächst zu eigen gemacht hat, enthebt den Beschwerdeführer nicht der Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung. Das gilt auch in Ansehung des Umstands, dass es sich insoweit offenbar um eine fest etablierte Praxis gehandelt hat.“
II. Begründetheit
1. Art. 13 GG
Anordnung und Vollzug der Durchsuchung greifen in das Recht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung ein (Art. 13 I GG). Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung war § 102 StPO, wonach eine Durchsuchung bei dem Verdächtigen einer Straftat zulässig ist. Erforderlich ist ein Anfangsverdacht, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Da das BVerfG keine „Super-Revisionsinstanz“ darstellt, ist sein Prüfungsmaßstab aber auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt, d.h. auf die Frage, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts der Bedeutung und Einfluss der Grundrechte verkannt wurde. Danach sieht das BVerfG keine Verletzung von Art. 13 GG:
„Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht den Anfangsverdacht im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass es das dem Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es gerade nicht - wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete Material als Darstellung “vermeintlicher” - also nicht tatsächlich vorliegender - Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde sich “auch” aus anderen Quellen kinderpornografisches Material verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen - Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche - abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet - jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern - nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.“
2. Art. 10 GG
Auch eine Verletzung von Art. 10 GG durch die Beschlagnahme der Emails kann das BVerfG nicht erkennen:
„Die Beschlüsse beruhen auf §§ 94 ff. StPO und damit auf einer Rechtsgrundlage, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung für derartige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis genügen (vgl. BVerfGE 124, 43 <58 ff.>). Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses muss allerdings bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden, etwa durch die zeitliche Eingrenzung oder die Beschränkung auf bestimmte Kommunikationsinhalte (vgl. BVerfGE 124, 43 <67>). Diesen sich aus dem Verbot unverhältnismäßiger Eingriffe ergebenden Anforderungen kann bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden. Ist eine sorgfältige Sichtung und Trennung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz am Zugriffsort nicht möglich oder erlaubt die - auch technische - Erfassbarkeit des Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht, muss die vorläufige Sicherstellung größerer Teile oder gar des gesamten E-Mail-Bestands erwogen werden, an die sich eine Durchsicht gemäß § 110 StPO zur Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit der E-Mails anschließt (vgl. BVerfGE 124, 43 <67 f.>).
Die Feststellung des Landgerichts, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails unter Vermeidung für das Verfahren bedeutungsloser Informationen - etwa eine Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestands - nicht in Betracht gekommen sei, da eine Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben oder Suchbegriffen nicht ausreichend geeignet erschien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung ist angesichts des Verdachts über das Internet bezogener kinderpornografischer Schriften nachvollziehbar. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher Kriterien eine Eingrenzung der Sicherstellung hätte erfolgen können. Ebenso wenig ist die Entscheidung für ein zweistufiges Verfahren - vorläufige Sicherstellung und Durchsicht nach § 110 I, III StPO unter Beachtung des Beschlagnahmeverbots der Verteidigerpost gemäß § 148 StPO und endgültige Beschlagnahme nur der verfahrensrelevanten E-Mails - zu beanstanden, da dieses geeignet ist, die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs zu wahren. Dass auf diese Weise auch die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger per E-Mail geführte Korrespondenz einer Durchsicht unterzogen wird, ist noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da andernfalls jedes E-Mail-Konto auf einfache Weise dem Zugriff der Ermittlungsbehörden vollständig entzogen werden könnte.“
C. Fazit
Eine Entscheidung, die einen aktuellen Fall mit hoher medialer Aufmerksamkeit betrifft. Pflichtlektüre!
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