Examensreport: ÖR I Juni 2014 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Im Bundesland B gibt es das Feiertagsgesetz (FTG). Darin heißt es in §
 3, dass an ruhigen Feiertagen nur solche Vergnügungsveranstaltungen
erlaubt seien, die mit dem Charakter des Feiertages zu vereinbaren
seien. In § 1 sind als solche ruhige Feiertage z.B. der Karfreitag und
 Totensonntag vermerkt. Außerdem Allerheiligen, der am 1.11. gefeiert
 wird und an dem katholische Christen traditionell der Verstorbenen 
gedenken. Sportveranstaltungen sind an diesem Tag ausdrücklich erlaubt.


Der Verein “Mehr Toleranz für internationale Feste in B” (V) aus dem
 Bundesland B hat es sich zur Aufgabe gemacht, Meinungskundgaben und
 Informationsveranstaltungen zu internationalen Festen zu veranstalten.
 Der Verein selbst hat 7 Mitglieder.
 Anfang Oktober verlautbart V, dass am 31.10. eine solche 
Meinungsaustausch- und Infoveranstaltung in der Diskothek in der
 Großstadt S stattfinden werde. In der Ankündigung wird darauf
hingewiesen, dass es den Besuchern offen stehe, in Halloweenverkleidung 
zu erscheinen und es auch nicht verboten sei, sich rhythmisch zu Musik zu
bewegen. V hat zu diesem Zweck bereits eine Diskothek angemietet, die
 Platz für 800 Menschen bietet. Gemietet wurde diese von 31.10. 22 Uhr
 bis 01.11. 07:00 Uhr.


Die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt S verbietet nach erfolgter 
Anhörung dem V die Veranstaltung schriftlich per Bescheid. Als 
Begründung führt sie an, alleine die Diskrepanz von der Mitgliederzahl
 des Vereins zu dem Veranstaltungsraum spreche dafür, dass es sich um 
eine Scheinveranstaltung handele, die den Zweck habe, das Feiertagsverbot 
zu umgehen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass jeder gegen eine
 Gebühr von 8 € Mitglied des Vereins werden könne. Die Ordnungsbehörde
 erklärt außerdem den sofortigen Vollzug. Dazu führt sie insbesondere 
aus, wegen des unverschämten Umgehungsversuches müsse an V ein Exempel 
statuiert werden.


Der V reicht noch am selben Tag, wirksam vertreten durch seinen
 Vorsitzenden, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und zugleich
 Klage ein. V führt aus, das FTG sei schon gar nicht anwendbar, da die
 Veranstaltung von V nicht öffentlich sei. Viel erheblicher sei aber die
Tatsache, dass die Begriffe “ernst” und “öffentlich” aus § 3 FTG mit dem
 Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren seien. Außerdem zwinge das FTG allen Menschen den christlichen Glauben auf und sei mit dem
 Neutralitätsgebot daher unvereinbar. Außerdem verstoße es gegen das 
Recht auf Versammlungsfreiheit. Aufgrund der Tatsache, dass 
Sportveranstaltungen erlaubt seien, ergebe sich weiterhin ein Verstoß 
gegen den Gleichheitsgrundsatz.
 Die V hält dem entgegen, so neutral sei der Staat gar nicht, was sich 
aus Art. 140 GG iVm Art. 139 WRV ergebe. Die Versammlungsfreiheit 
erfasse zudem gar nicht die Veranstaltung des V, da davon nicht jede
 Vereinsarbeit erfasst sei. Sport diene außerdem der Volksgesundheit und 
sei nicht so eine schrille Albernheit wie Halloween feiern.

Hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des V Aussicht auf
 Erfolg?

Im Anhang wurde darauf hingewiesen, dass Halloween ein Fest ist, das am31.10. gefeiert wird und zu dem Menschen Kostüme tragen. Außerdem wurdevorgegeben, dass das FTG formell verfassungsgemäß ist und § 110 JustGzeitlich gilt. Sofern Landesrecht anzuwenden sei, gelte NRW-Recht.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO (+)

II. Statthafte Verfahrensart

Hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 2. Fall VwGO; Arg.: Verbot = Verwaltungsakt, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist.

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

Hier: Art. 8, 5, 4, 3, 19 III GG

IV. Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO

V. Rechtsschutzbedürfnis

  1. Hauptsacherechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig (+)

  2. Keine aufschiebende Wirkung

Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

  1. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
  • Nicht erforderlich; Arg.: § 80 VI VwGO ; effektiver Rechtsschutz

VI. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, §§ 61, 62 II VwGO

  • Bzgl. der Vereins: §§ 21, 26 BGB

 

B. Begründetheit

I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung

  1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

  2. Verfahren

  • Anhörung gem. § 28 I VwVfG (analog) nicht erforderlich; Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt
  1. Form
  • Gesonderte, schriftliche, tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO (-); Arg.: das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung wird nicht deutlich

  • Heilung gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG nicht möglich; Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt

II. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Darüber hinaus könnte die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch materiell rechtswidrig sein.

(Problem: Prüfungsumfang – Ist nach Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch die materielle Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen?

(+); Arg.: Prozessökonomie)

  1. Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (Verbotsverfügung)

 

a) Ermächtigungsgrundlage

aa) Feiertagsgesetz (FTG)
(-); Arg.: FTG enthält nur Verbot, keine Ermächtigung

bb) § 5 Versammlungsgesetz

Problem: Versammlung

  • aA: Jeder Zweck ausreichend

  • aA: Politischer (öffentlicher) Zweck erforderlich

  • hM: Kommunikativer Zweck erforderlich, aber auch ausreichend

Hier: wohl bloße Tanzveranstaltung; Arg.: Ort; Uhrzeit, Dauer; Ankündigungen bzgl. der Musik; „Mitgliedsbeitrag“

cc) Generalklausel, § 14 OBG

b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit 

aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

(1) Schutzgut

  • Öffentliche Sicherheit
  • Fallgruppe: Geschriebenes Recht (§ 3 FTG)

 

(a) Wirksamkeit (Verfassungsmäßigkeit) des § 3 FTG

(aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)

(bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit

(aaa) Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
(-); Arg.: Wohl keine Versammlung (s.o.)

(bbb) Verstoß gegen Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
(-); Arg.: Wohl keine Meinungsäußerung

(ccc) Verstoß gegen Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG

  • Negative Glaubensfreiheit der Mitglieder

  • „Staatliches Neutralitätsgebot“ nicht absolut; Arg.: z.B. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV

(ddd) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG

  • Vergleich mit Sportveranstaltungen, die an Feiertagen ausdrücklich zugelassen sind
  • Aber: Unterschiedsbehandlung wohl sachlich gerechtfertigt; Arg.: keine reine „Spaßveranstaltung“

(eee) Bestimmtheitsgebot

  • „Öffentlich“ (+); Arg.: hinreichend konkretisiert, vgl. auch § 1 Versammlungsgesetz
  • „Ernst“ wohl noch (+)

(b) Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 FTG (+)

(2) Gefahr (+) 

(3) Ordnungspflichtigkeit
Hier: Verhaltensstörer, § 17 OBG

bb) Rechtsfolge: Ermessen

  • Verhältnismäßigkeit (+)
  1. Weitere Interessenabwägung (+)

 

C. Gesamtergebnis/Gerichtlich Entscheidung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zumindest formell rechtswidrig. Das Gericht wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. 

 

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