In dieser Examensklausur mussten sich die Kandidaten mit einem vergleichsweise kurzen Sachverhalt auseinandersetzen:
Die A sieht, wie sich der B umbringen will. Aufgrund der Bekanntschaft zu B erblickt sie sofort den Ernst der Lage und eilt zu seiner Rettung. Nachdem sie ihn ans Ufer gezogen hat, bittet sie den anwesenden Arzt C, ihr zu helfen. Dieser versucht, den B zu retten. Die Versuche des C bleiben aber erfolglos, B stirbt. Bei der Rettungsaktion geht der A das Kleid kaputt. Außerdem verletzt sie sich bei der Rettungsaktion an der Hand. Die Hand lässt sie sich von C verbinden. Während des Geschehens wird auch noch der Wagen der A von einem unbekannten beschädigt.
Die erste Frage in dieser Examensklausur betraf Ansprüche des Arztes C gegen den Ehemann der A auf Vergütung für die Behandlung der Handverletzung. In Betracht kam hier eine Mitverpflichtung des Ehemannes über § 1357 BGB (Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs). Voraussetzung für eine Mitverpflichtung des Ehemannes der A wäre aber, dass die A selbst zunächst durch den geschilderten Lebenssachverhalt zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet war. Zur Begründung eines vertraglichen Vergütungsanspruchs musste in der Examensklausur diskutiert werden, ob überhaupt ein übereinstimmender Erklärungswille (Rechtsbindungswille) vorlag. In Betracht kam in der Examensklausur auch eine bloße Gefälligkeit. Wer aber aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit einen Rechtsbindungswillen bejahte, musste in einem zweiten Schritt diskutieren, ob die Parteien Entgeltlichkeit vereinbart hatten. Bei Unentgeltlichkeit kam ein Anspruch aus dem Auftragsrecht auf Aufwendungsersatz in Betracht, §§ 662, 670 BGB. Wer in dieser Examensklausur davon ausging, dass die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war, konnte auch einen Anspruch aus einem Dienstvertrag, §§ 611, 612 BGB oder – sofern ein geschuldeter Erfolg angenommen wurde – aus einem Werkvertrag, §§ 631, 632 BGB bejahen.
In der zweiten Frage in dieser Examensklausur ging es um Ansprüche des C gegen die Erben des B auf Zahlung einer Vergütung für die Rettungsaktion. Gem. §§ 1922, 1967 BGB treten die Erben in die Pflichten des Rechtsvorgängers ein. Daher waren Ansprüche des C gegen B zu prüfen. Vertragliche Ansprüche kamen nicht in Betracht, da weder B selbst noch die A als Stellvertreterin mit C einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatten. Der Schwerpunkt lag in dieser Examensklausur in der Prüfung eines quasivertraglichen Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus §§ 683 S. 1, 670 BGB. Die Voraussetzungen der echten, berechtigten GoA – fremdes Geschäft, Fremdgeschäftungswille, kein Auftrag, Willens- und Interessengemäßheit – lagen vor. Als Rechtsfolge sieht die echte berechtigte GoA einen Anspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn auf Aufwendungsersatz vor. Dabei ist umstritten, ob auch Arbeitsleistungen als erstattungsfähige Aufwendungen anzusehen sind. Überwiegend wird wohl unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 1835 III BGB die Erstattungsfähigkeit bejaht, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der Geschäftsführer – so wie hier der vorliegenden Examensklausur - beruflich ausübt.
Weiter wurde in dieser Examensklausur noch nach Ansprüchen der A gegen die Erben des B auf Ersatz des Kleides, der Schäden am Fahrzeug und auf Schmerzensgeld gefragt. Hinsichtlich aller Positionen musste der Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs aus §§ 683 S. 1, 670 BGB diskutiert werden. Die Schäden am Kleid dürften als „risikotypische Begleitschäden“ noch von dem Aufwendungsersatzanspruch erfasst sein, die anderen Schäden wohl nicht mehr.
Am Ende dieser Examensklausur begehrte die A noch von den Erben des B die Freistellung hinsichtlich der Ansprüche, die C gegen sie geltend machen kann. Hier mussten die Examenskandidaten den Freistellungsanspruch aus § 257 BGB begründen.
Auch diese Examensklausur wieder mal ein Kinderspiel mit Jura Online!
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