Hier eine kurze Zusammenfassung der zweiten Examensklausur im öffentlichen Recht:
In dieser Examensklausur ging es in der ersten Frage um die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde einer 16-Jährigen (M), die mit einer gesetzlichen Regelung nicht einverstanden war, wonach es Sonnenstudiobetreibern untersagt war, Minderjährigen das Sonnenbaden zu gestatten.
In der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz musste in dieser Examensklausur angesichts des Alters der M bei dem Prüfungspunkt „Prozessfähigkeit“ kurz die Grundrechtsmündigkeit der M bejaht werden. Im Übrigen waren die zwei Besonderheiten bei der Gesetzesverfassungsbeschwerde in der Examensklausur abzuhandeln: 1. Bei dem Prüfungspunkt „Beschwerdebefugnis“ war darauf einzugehen, dass die M unmittelbar beschwert ist, weil das Gesetz hinreichend konkret ist („Selfexecuting“) und 2. Bei dem Prüfungspunkt „Rechtswegerschöpfung“ war auf die Frage der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einzugehen, also auf die Frage, ob es der M zumutbar war, zunächst gegen diese Regelung zu verstoßen, um einen Einzelakt zu provozieren, gegen den der einfache Rechtsweg eröffnet wäre. Allerdings richtete sich das Verbot gegen die Betreiber, und nicht etwa gegen die Nutzer, sodass ein Verstoß durch die M in der Examensklausur nicht in Betracht kam. Außerdem war ein Verstoß gegen diese Regelung mit einem Bußgeld belegt und daher nicht zumutbar.
In der Begründetheit ging es in dieser Examensklausur allein um die Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG. Spezielle Freiheitsgrundrechte kamen nicht in Betracht, insbesondere konnte sich die M auch nicht auf das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 GG berufen. Im sachlichen Schutzbereich des Art. 2 I GG musste dann das Merkmal „Freie Entfaltung der Persönlichkeit“ problemorientiert dargestellt werden. Nach hM, der „Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit“, ist jedes Verhalten von Art. 2 I GG erfasst, also auch das Sonnenbaden im Sonnenstudio. Bei der abschließenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit musste die Allgemeine Handlungsfreiheit der M gegen den in Art. 2 II GG verankerten staatlichen Auftrag, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, abgewogen werden.
In der zweiten Frage dieser Examensklausur ging es um eine Verfassungsbeschwerde einer französischer Gesellschaft, die unter anderem in Deutschland Sonnenstudios betreibt. In der Zulässigkeit war bei dem Prüfungspunkt „Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts“ auf die Frage einzugehen, ob das Bundesverfassungsgericht, neben dem gerügten Grundrechtsverstoß, auch Verstöße gegen europäische Grundfreiheiten und gegen die EMRK prüfen darf.
Bei der Prüfung des Verstoßes gegen die Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, musste die Kandidaten in dieser Examensklausur weiter diskutieren, ob Deutschen-Grundrechte auch auf Gesellschaften aus einem Mitgliedstaat der EU anwendbar sind. Wer dies bejahte, musste dann bei der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes die 3-Stufen-Theorie prüfen. Bei Berufsausübungsregeln (1. Stufe) reichen bekanntlich vernünftige Gründe des Gemeinwohls als Rechtfertigung aus. Wer die Anwendbarkeit des Art. 12 I G verneinte, konnte zumindest Art. 2 I GG prüfen.
Wieder eine Examensklausur, die mit Jura Online gut zu lösen war.
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