Examensreport: ÖR I 1. Examen Oktober 2013 in NRW und Niedersachsen

Hier eine kurze Zusammenfassung der ersten Klausur im öffentlichen Recht:

In dieser Examensklausur ging es im Ausgangsfall um Nebenbestimmungen und deren isolierte Anfechtbarkeit: A, der mit Futtermitteln handelt und Maschinen vertreibt bzw. Maschinen vermietet, bekommt eine Ausnahmegenehmigung für Schwertransporte, allerdings verbunden mit der Auflage, halbjährlich eine Aufstellung über die durchgeführten Transporte einzureichen. Mit der Ausnahmegenehmigung an sich ist er einverstanden, mit der Auflage nicht. Nach hM, der sog. Lehre von der prozessualen und materiellen Teilbarkeit, ist die Anfechtungsklage im Grunde zunächst immer statthaft (prozessuale Teilbarkeit), nur in der Begründetheit ist am Ende zu prüfen, ob bei Aufhebung der eventuell rechtswidrigen Nebenbestimmung der Hauptverwaltungsakt seinerseits rechtswidrig würde (materielle Teilbarkeit).

In der Begründetheit der (isolierten) Anfechtungsklage mussten die Kandidaten in dieser Examensklausur zunächst die Rechtmäßigkeit der Auflage prüfen. Die Ermächtigungsgrundlage (§ 46 III StVO) wurde in der Examensklausur angegeben. Aufgrund des Vorbringens des A war schwerpunktmäßig eine Prüfung von Ermessensfehlern gefragt. Insbesondere mussten die Kandidaten im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, und auf eine eventuelle Ungleichbehandlung, Art. 3 I GG eingehen.

Außerdem enthielt diese Examensklausur noch eine Abwandlung. Dort wurde der Fall kurzer Hand ins europäische Ausland verlegt. A, nunmehr ansässig in Belgien, hat dieselben Probleme in Deutschland wie im Ausgangsfall. Gefragt war sodann eine Prüfung der Grundfreiheiten, namentlich der Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 ff. AEUV (Vertrieb).

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