Hier eine kurze Zusammenfassung der zweiten Examensklausur im Zivilrecht:
In dieser Examensklausur ging es zunächst um einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus abgetretenem Recht, §§ 398, 433 II BGB. Im Rahmen der Abtretung gem. § 398 BGB musste diskutiert werden, ob die abgetretene Kaufpreisforderung schon vor der Abtretung (teilweise) durch (Teil-)Zahlung erloschen war. Grundsätzlich ist der Schuldner gem. § 266 BGB nicht zu bloßen Teilzahlungen berechtigt. Allerdings hatte in der vorliegenden Examensklausur der Handlungsbevollmächtigte (L) der Zedentin (D) – absprachewidrig im Verhältnis zu D, aber wegen §§ 54, 55 HGB wirksam im Verhältnis zur Schuldnerin (K) – eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen.
Sodann war in der Examensklausur im Rahmen des Prüfungspunktes „Anspruch nicht erloschen“ eine „Stornovereinbarung“ zwischen der K und L gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen und als vertragliche Teilrücktrittsklausel zu verstehen. Die Voraussetzungen des Rücktritts gem. §§ 346 ff. BGB lagen dann im Übrigen vor. Da der Rücktritt aber gegenüber der früheren Gläubigerin, also der Zedentin D, erklärt wurde, musste auch noch kurz auf die §§ 404, 407 BGB eingegangen werden. Danach muss sich der neue Gläubiger im Rahmen der schuldnerschützenden Vorschriften auch die Rechtsgeschäfte entgegenhalten lassen, die der Schuldner im Verhältnis zum bisherigen tätigt, also auch den Rücktritt.
Zuletzt mussten die Kandidaten in dieser Examensklausur erkennen, dass die Abtretung nicht nur den primären Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises betraf, sondern auch etwaige Sekundäransprüche erfassen konnte. Da die Schuldnerin K die restliche Ware ihrerseits schon an Dritte veräußert hatte, war sie nicht in der Lage ihre Rückgabeverpflichtung aus § 346 I BGB zu erfüllen. Deshalb kamen als Rechtsfolge des Rücktritts auch ein Anspruch auf Wertersatz gem. § 346 II BGB und ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB in Betracht. Bei dem Wertersatzanspruch war noch die Höhe fraglich. Bei dem Schadensersatzanspruch musste am Ende dieser Examensklausur das Vertretenmüssen im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung des § 300 I BGB wohl verneint werden.
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