Hier eine kurze Zusammenfassung der ersten Examensklausur im Zivilrecht:
In dieser Examensklausur ging es im ersten Teil um Ansprüche eines Mieters (A) gegen den Vermieter (E) auf Aufwendungsersatz. Bei Abschluss des Mietvertrages über ein Bürohaus hatten A und E vereinbart, dass E bei Gelegenheit die maroden Fenster kontrollieren solle. Im Herbst stellte A die Undichtigkeit der Fenster fest und ließ diese durch einen beauftragten Tischler für 6.000 Euro reparieren. Als Anspruchsgrundlage kam hier vorrangig ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 536a II BGB in Betracht. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob – insbesondere wegen der fehlenden Mahnung - die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges gem. § 286 BGB vorlagen. Außerdem musste in dieser Examensklausur diskutiert werden, wie sich § 539 BGB, der auf die GoA-Regeln verweist, zu dem Aufwendungsersatzanspruch im mietrechtlichen Gewährleistungsrecht verhält. Der BGH nimmt zumindest bei Aufwendungen zur Mängelbeseitigung an, dass § 536a II BGB lex specialis im Verhältnis zu §§ 539, 677 ff. BGB sei.
Im zweiten Teil der Examensklausur hatte der U, den der Nachbar des E (B) beauftragt hatte, Arbeiten auf dem Grundstück des B durchzuführen, einen Erdaushub auf dem Grundstück des E mit dessen Zustimmung zunächst zwischengelagert, dann aber vergessen. Die Fallfrage der Examensklausur lautete, ob E von B die Beseitigung des Erdaushubes verlangen kann. Hier waren Beseitigungsansprüche aus § 862 BGB und § 1004 I BGB zu prüfen. Dabei musste insbesondere die Frage geklärt werden, ob B (Zustands-)Störer war.
Im letzten Teil der Examensklausur wurde nach den Kosten für die Beseitigung des Erdaushubs gefragt. In der ersten Variante des dritten Teils der Examensklausur hatte E den Erdaushub schon beseitigen lassen. Hier waren schwerpunktmäßig Ansprüche aus GoA zu prüfen. Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus der echten berechtigten GoA gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, insbesondere die Übereinstimmung mit dem Willen und dem Interesse des B, waren zu erörtern. Wer dies verneinte, musste auf die echte unberechtigte GoA eingehen, §§ 684, 812 ff. BGB. In der zweiten Variante des dritten Teils der Examensklausur ging es um einen Anspruch des E gegen B auf Zahlung der zu erwartenden Kosten vor Beseitigung des Aushubs. Hier mussten die Bearbeiter sehen, dass Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 ff. BGB – hier nach § § 281 BGB (analog) – auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen – hier § 1004 BGB – in Betracht kommen.
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