Examensreport: ÖR II 1. Examen Juli 2013 in Schleswig-Holstein

Hier eine kurze Zusammenfassung der zweiten Examensklausur im öffentlichen Recht:

In dieser Examensklausur ging es um eine Verfügung, adressiert an einen Fußballverein (F), kein Kartenkontingent an den Lokalrivalen abzugeben. Die Verfügung sollte verhindern, dass es zu gewalttätigen Ausschreitungen unter den Fans kommt. Da das Lokalderby unmittelbar bevorstand, wurde auch die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet. Gefragt war nach den Erfolgsaussichten des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG.

In der Zulässigkeit der Examensklausur gab es keine besonderen Probleme.

In der Begründetheit des Antrages nach § 80 V 1 2. Fall VwGO musste in dieser Examensklausur zunächst die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst erörtert werden. Dort stellte sich die Frage, ob die gem. § 80 III VwGO erforderliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nachgeholt werden konnte.

Selbst bei Ablehnung der (umstrittenen) Nachholungsmöglichkeit musste in der Sache im Rahmen dieser Examensklausur weiter die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung geprüft werden. Dabei kam es maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung an, um deren sofortige Vollziehung gestritten wurde. Ermächtigungsgrundlage für die an den F adressierte Verfügung, keine Karten abzugeben, war – in Ermangelung spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen - die polizeirechtliche Generalklausel, in Schleswig-Holstein also §§ 174, 176 LVwG. Dort stellte sich insbesondere die Frage, ob der Verein F auch Ordnungspflichtiger (Störer) gem. §§ 218-220 LVwG war. Da der Verein F selbst an den Ausschreitungen nicht beteiligt war, war die Figur des Zweckveranlassers zu diskutieren. Danach kann auch derjenige als Verhaltensstörer herangezogen werden, der lediglich veranlasst, dass andere die Gefahrenschwelle überschreiten. Wer mit der herrschenden Meinung die objektive Vorhersehbarkeit der Gefahrenschwellenüberschreitung ausreichen ließ, musste im Rahmen der Ermessensprüfung noch auf die Störerauswahl eingehen. Ein Vorgehen gegen die Fans kam aber wohl aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht in Betracht.

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