Störerauswahl

Aufbau der Prüfung - Störerauswahl

Im Rahmen der polizeirechtlichen Generalklausel wird der zuständigen Behörde auf Rechtsfolgenseite ein Auswahlermessen eingeräumt. Dies betrifft die Störerauswahl. Die Störerauswahl kann bereits im Rahmen der Ordnungspflichtigkeit thematisiert werden. Überwiegend wird die Störerauswahl jedoch auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens geprüft. Bei der Störerauswahl geht es um die Frage, welcher Störer von mehreren in Betracht kommenden Störern heranzuziehen ist. 

I. Effektivität der Gefahrenabwehr

Zunächst ist bei der Störerauswahl das oberste gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr zu beachten. Beispiel: A schüttet Dioxin auf das Grundstück des B. Befindet sich A insolvent in Timbuktu, wird man vorrangig gegen B vorgehen.

II. Gebot der Gerechtigkeit

Kann die Inanspruchnahme des einen oder des anderen Störers gleichermaßen effektiv die Gefahr beseitigen, gilt das Gerechtigkeitsgebot. Hierzu existieren verschiedene Kriterien, die eine Störerauswahl recht und billig erscheinen lassen.

1. Verhaltensstörer vor Zustandsstörer

Grundsätzlich ist der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer zu wählen. 
Fallbeispiel: Kippt A Dioxin auf das Grundstück des B, ist A Verhaltensstörer, während B als Eigentümer des Grundstück Zustandsstörer ist. Hier ist es nur billig, dass A als Handelnder in Anspruch genommen wird.

2. Doppeltstörer vor Einfachstörer

Weiterhin soll der Doppelstörer vor dem Einfachstörer herangezogen werden. Fallbeispiel: A und B kippen gemeinsam Dioxin auf das Grundstück des B. Hier ist B Verhaltens- und Zustandsstörer, sodass er bei der Störerauswahl als Doppelstörer vorrangig in Anspruch genommen wird.

3. Unmittelbarer Störer vor mittelbarem Störer

Ferner soll der unmittelbare Störer vor dem mittelbaren Störer haften. Beispiel: A ist Ladenbesitzer und dekoriert sein Schaufenster derart aufwendig, dass sich eine Menschentraube auf dem Bürgersteig vor dem Laden bildet. Am Nachmittag haben sich so viele Menschen eingefunden, dass der fließende Straßenverkehr beeinträchtigt wird. A ist hier Zweckveranlasser und damit nur mittelbarer Störer, während die verweilenden Passanten unmittelbare Störer darstellen. Grundsätzlich wird bei der Störerauswahl zunächst gegen die Passanten vorgegangen. Allerdings handelt es sich bei dieser Regel lediglich um eine Faustformel. Kann die Gefahr nur effektiv beseitigt werden, wenn gegen die Störungsquelle vorgegangen wird, fällt die Störerauswahl dahingehend aus, dass der mittelbare Störer herangezogen wird.

(4. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)

Zuletzt ist in extremen Fällen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beachten. Für eine Person kann die Inanspruchnahme bedeuten, dass sie die Kosten aus der Portokasse zahlt. Für den anderen Betroffen kann eine Ordnungspflichtigkeit hingegen zu einer Existenzvernichtung führen. Vorrangig sind im Rahmen der Störerauswahl jedoch immer die Effektivität der Gefahrenabwehr und das Gerechtigkeitsgebot zu beachten.
 

 

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