OLG Frankfurt zur überraschenden Mithaftungsklausel nach Übernahme eines Leasingvertrages

OLG Frankfurt zur überraschenden Mithaftungsklausel nach Übernahme eines Leasingvertrages

Wer einen Vertrag im Wege der Vertragsübernahme abgibt, möchte in der Regel eines: aus den bisherigen vertraglichen Verpflichtungen ausscheiden. Was aber, wenn das vom Vertragspartner verwendete Formular zugleich vorsieht, dass der bisherige Vertragspartner für sämtliche Verbindlichkeiten des neuen Vertragspartners weiterhaftet? Mit der Frage, ob eine solche Mithaftungsklausel in einem Leasingvertrag überraschend und damit nach § 305c I BGB unbeachtlich ist, hatte sich das OLG Frankfurt (Urt. v. 19.08.2026 - 17 U 121/25) zu befassen. Dabei stellte sich zugleich die Frage, ob die Vertragsübernahme trotz des Wegfalls der Haftungsklausel wirksam bleibt.

A. Sachverhalt

Die Parteien streiten sich über Forderungen aus einem Leasingvertrag. Die Beklagte hatte ursprünglich einen Verbraucher-Leasingvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen. Später wollte eine frühere Mitbewohnerin der Beklagten das Fahrzeug und den Leasingvertrag übernehmen. Da alle Beteiligten hiermit einverstanden waren, erstellte die Klägerin ein vorausgefülltes Formular für einen Antrag auf Vertragsübernahme. Dieses wurde von der Beklagten und der Übernehmerin unterzeichnet und mit handschriftlichen Ergänzungen der Übernehmerin an die Klägerin zurückgesandt. Das Formular enthielt neben der Vertragsübernahme auch eine Regelung, nach der der bisherige Leasingnehmer für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag als Gesamtschuldner neben dem Übernehmer haften sollte.

Die Übernehmerin geriet anschließend mit den Leasingraten in Rückstand. Nach Beendigung und Abrechnung des Leasingvertrags nahm die Klägerin sowohl die Übernehmerin als auch die Beklagte auf Zahlung in Anspruch.

B. Entscheidung des Gerichts

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, welche Wirkung die in der Übernahmevereinbarung enthaltene Mithaftungsklausel hatte. Dies war anhand des AGB-Rechts zu beurteilen, weil es sich bei der Klausel um eine AGB im Sinne des § 305 I BGB handelte. Sie war von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Beklagten bei Abschluss der Vertragsübernahmevereinbarung gestellt worden.

Die Klausel wurde jedoch nicht Vertragsbestandteil, weil sie nach § 305c I BGB überraschend war. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Entscheidend ist damit, ob die Klausel deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners abweicht. Maßgeblich sind neben allgemeinen Umständen des Geschäfts auch die konkreten Umstände des Vertragsschlusses sowie das äußere Erscheinungsbild des Vertrags.

Diese Voraussetzungen sah der Senat hier als erfüllt an. Der Zweck einer Vertragsübernahme bestand aus Sicht der Beklagten darin, aus dem bisherigen Vertragsverhältnis auszuscheiden. Daher durfte sie erwarten, dass der neue Leasingnehmer an ihre Stelle tritt und künftig für die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag einsteht. Mit einer Regelung, nach der der bisherige Leasingnehmer trotz seines Ausscheidens weiterhin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haftet, musste sie dagegen nicht rechnen. Dies gilt nach Auffassung des Senats insbesondere deshalb, weil die Beklagte nach der Vertragsübernahme keine Einflussmöglichkeiten mehr auf den Leasinggegenstand und den weiteren Vertragsverlauf besaß.

Hinzu kam das äußere Erscheinungsbild des Vertrags. Das Formular war als „Übernahmeantrag für Leasingvertrag“ überschrieben und bezeichnete die Beteiligten als „bisherigen Leasingnehmer“ und „Übernehmer“. Nichts deutete aus Sicht der Beklagten darauf hin, dass sie neben der Vertragsübernahme zugleich eine umfassende persönliche Haftung für den neuen Vertragspartner übernehmen sollte. Auch die Gestaltung des Formulars sprach für einen Überraschungseffekt. Die Mithaftungsklausel war weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt. Eine gesonderte Unterschrift unter die Haftungserklärung war ebenfalls nicht vorgesehen. Vielmehr war die Schuldmitübernahme vollständig in den Text der Vertragsübernahmevereinbarung integriert. Damit war die Klausel nach § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil.

Die Unwirksamkeit der Mithaftungsklausel führte allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Vertragsübernahme. Gemäß § 306 I BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Eine Gesamtnichtigkeit kommt nur unter den Voraussetzungen des § 306 III BGB in Betracht. Hier war nicht ersichtlich, dass das Festhalten an der Vertragsübernahme für die Klägerin eine unzumutbare Härte darstellen würde. Im Gegenteil: Die Klägerin selbst hatte die Vertragsübernahme als wirksam behandelt und ihre Ansprüche gegenüber der Übernehmerin darauf gestützt. Die Vertragsübernahme blieb daher trotz des Wegfalls der Mithaftungsklausel wirksam. Damit konnte die Klägerin die Beklagte nicht mehr aus dem ursprünglichen Leasingvertrag in Anspruch nehmen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Hinweis für das Referendariat:
Die Beklagte hatte zunächst bestritten, den Übernahmevertrag unterzeichnet zu haben. Erst im Berufungsverfahren machte sie sich den entsprechenden Vortrag der Klägerin hilfsweise zu eigen, sodass nunmehr unstreitig war, dass sie den Vertrag unterzeichnet hatte. Es stellte sich daher die Frage, ob dieses neue Vorbringen in der Berufungsinstanz nach §§ 530, 531 ZPO noch berücksichtigt werden durfte. Der Senat bejahte dies, weil die Präklusionsvorschriften grundsätzlich nur neuen streitigen Tatsachenvortrag erfassen; unstreitiges Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es erstmals im Berufungsverfahren erfolgt.

C. Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung führt wieder einmal vor Augen, wie praxisrelevant die AGB-Kontrolle ist. Sie bietet ein gutes Beispiel für eine Klausurvorlage zu § 305c BGB. Die Botschaft der Entscheidung ist klar: Wer einen Vertrag übernimmt, muss grundsätzlich nicht damit rechnen, zugleich formularmäßig für die Verbindlichkeiten seines Nachfolgers einzustehen. Daneben ist § 306 I BGB wichtig, weil der Wegfall der überraschenden Klausel nicht automatisch die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsübernahme zur Folge hat. Prozessual interessant ist schließlich die Behandlung neuen, unstreitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz nach §§ 530, 531 ZPO.

(OLG Frankfurt Urt. v. 19.08.2026 - 17 U 121/25)

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen