Waffenverbot für AfD-Mitglieder

Waffenverbot für AfD-Mitglieder

Mehreren AfD-Mitgliedern war die Zuverlässigkeit i.S.d. Waffenrechts abgesprochen worden. Ausgangspunkt der Entscheidungen ist § 5 II Nr. 3 WaffG. Danach ist eine Person in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig, wenn sie Mitglied einer Vereinigung ist oder eine solche Vereinigung unterstützt, sofern die Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
(…)
Absatz 2
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht
(…)
Nr. 3
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,
(…).

Die Vorschrift knüpft damit nicht an ein individuelles Fehlverhalten im Umgang mit Waffen an, sondern an die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Vereinigung, deren Zielsetzung als verfassungsfeindlich einzustufen ist.

Das Oberverwaltungsgericht hatte damit im Kern zwei miteinander verknüpfte Rechtsfragen zu klären: Zum einen war zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu beziehungsweise die Unterstützung einer politischen Partei die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 II Nr. 3 WaffG begründen kann.

Zum anderen stellte sich die Frage, welche Bedeutung dem Parteienprivileg des Art. 21 GG für die Anwendung dieser waffenrechtlichen Vorschrift zukommt. Insbesondere war zu klären, ob ein waffenrechtlicher Nachteil gegenüber einem Parteimitglied voraussetzt, dass das Bundesverfassungsgericht zuvor die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei festgestellt hat.

Entscheidung:

  • OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 7. August 2026: 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25
  • Vorinstanz jeweils VG Magdeburg, Urteile vom 25. März 2025: 1 A 201/23 MD, 1 A 191/23 MD und 1 A 149/23 MD

A. Verkürzter Sachverhalt

Gegenstand der drei Verfahren waren jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse, die von der zuständigen Polizeiinspektion widerrufen worden waren. Die Behörde hatte dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Kläger der AfD Sachsen-Anhalt angehörten beziehungsweise diese unterstützten und sich daraus in Verbindung mit den der Partei zugerechneten verfassungsfeindlichen Bestrebungen Zweifel an ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergaben.

Die gegen den jeweiligen Widerruf gerichteten Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg ohne Erfolg. Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wandten sich die Kläger mit Anträgen auf Zulassung der Berufung. Im Mittelpunkt ihrer Argumentation stand insbesondere das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 GG. Die Kläger machten geltend, dass eine politische Partei wegen ihrer politischen Zielsetzung beziehungsweise ihrer Parteizugehörigkeit nicht mit staatlichen Nachteilen belegt werden dürfe, solange das Bundesverfassungsgericht nicht gemäß Art. 21 IV GG die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt habe. Aus ihrer Sicht könne daher auch eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht allein aus der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Partei hergeleitet werden, die nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten worden sei.

Darüber hinaus stellten die Kläger die tatsächliche Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage. Sie bestritten insbesondere, dass die AfD Sachsen-Anhalt verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Ferner wandten sie sich gegen die Einordnung der Partei als „kämpferisch-aggressiv“ ausgerichtet.

Damit stellten sie sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 II Nr. 3 WaffG als auch deren Vereinbarkeit mit dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 21 GG in Frage.

B. Zulässigkeit

Das OVG ist zuständig für die Berufung gegen Urteile des VG, §§ 124ff. VwGO.

„Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte zulässige Antrag des Klägers…“

C. Begründetheit

Der Senat stellt zunächst den präventiven Charakter des Waffenrechts heraus. Die Regelungen des Waffengesetzes dienten insbesondere dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit und erlaubten es dem Staat, waffenbezogene Gefahren bereits im Vorfeld zu begrenzen. Angesichts des hohen Rangs dieser Rechtsgüter verfüge der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des waffenrechtlichen Gefahrenabwehrsystems über einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er mit § 5 II Nr. 3 WaffG nicht überschritten:

„In diesem Sinne berechtigt die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen.“

Auch das Parteienprivileg des Art. 21 GG stehe der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Im waffenrechtlichen Verfahren werde weder ein Parteiverbot ausgesprochen noch die Verfassungswidrigkeit einer Partei festgestellt. § 5 II Nr. 3 WaffG enthalte vielmehr allgemeine Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die unabhängig von der politischen Betätigung für Mitglieder und Unterstützer sämtlicher Vereinigungen gälten:

„Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG auf Mitglieder politischer Parteien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken und tritt nicht im Wege eines vermeintlichen Anwendungsvorrangs hinter § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG zurück.“

Für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen komme es auf das Gesamtbild der jeweiligen Vereinigung an. Maßgeblich seien insbesondere die Äußerungen führender Funktionäre, Repräsentanten und Untergliederungen. Eine waffenrechtlich relevante „kämpferisch-aggressive Haltung“ setze dabei keine Anwendung oder Befürwortung physischer Gewalt voraus. Auch eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen oder eine schleichende Untergrabung elementarer Verfassungsgrundsätze könne hierfür ausreichen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte insoweit die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die AfD Sachsen-Anhalt durch die pauschale Abwertung von Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens die Menschenwürde und durch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse das Demokratieprinzip angreife. Die Kläger hätten keine durchgreifenden Fehler bei der Auswertung des zugrunde gelegten Materials aufgezeigt. Einzelne distanzierende Äußerungen von Funktionären vermochten das sich aus der Gesamtschau ergebende Bild nicht zu entkräften:

„Das Verwaltungsgericht gelangte in der angefochtenen Entscheidung zu der Überzeugung, dass die beigezogene Materialsammlungen eine kämpferisch-aggressive Haltung der AfD LSA gegen Grundsätze der Menschenwürde belegten, da aus ihnen hervorgehe, dass die Partei den mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbaren Gedanken des Ethnopluralismus fördere und verbreite, dessen Volksbegriff den von der Menschenwürde umfassten Grundsatz der prinzipiellen Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, negiere. Zugleich würdige die AfD LSA Menschengruppen entgegen Art. 1 Abs. 1 GG pauschal herab. […] Die der Menschenwürde des Grundgesetzes gegenläufige konzeptionelle Ausrichtung der AfD LSA ergebe sich für das Gericht aus der Wortwahl, dem Inhalt und dem Umfang von Äußerungen in Bezug auf Ausländer sowie bestimmte Volksgruppen, Minderheiten und Religionen.“

Schließlich betont das Gericht, dass die Regelvermutung des § 5 II Nr. 3 WaffG im Einzelfall widerlegt werden kann. Hierfür bedürfe es besonderer Umstände, etwa eines nachweisbaren aktiven Entgegenwirkens gegen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder eines unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritts. Solche Umstände lagen bei den Klägern nach Auffassung des Gerichts nicht vor:

„Gegen diese gesetzgeberische Typisierungsbefugnis im Bereich der Gefahrenvorsorge bringt der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente vor. Er wiederholt überwiegend die in der ersten Instanz vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, ohne sich substantiiert mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.“

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig.

(OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 7. August 2026: 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25 - Vorinstanz jeweils VG Magdeburg, Urteile vom 25. März 2025: 1 A 201/23 MD, 1 A 191/23 MD und 1 A 149/23 MD)

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