Schicksalswahljahr 2026: Was die neuen Landtage vor sich haben

Schicksalswahljahr 2026: Was die neuen Landtage vor sich haben

Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin haben jüngst neue Landesparlamente gewählt. In keinem der drei Bundesländer kann die bisherige Regierungskonstellation weitermachen. Die Wahlergebnisse werfen verfassungsrechtliche Folgefragen auf, und die drei Landesverfassungen beantworten dieselben Fragen unterschiedlich.

I. Die drei Wahlergebnisse

In Sachsen-Anhalt hat die AfD die Wahl am 6. September 2026 mit 43,8 Prozent klar gewonnen und ihren Stimmenanteil gegenüber 2021 mehr als verdoppelt. Das ergibt 39 der 83 Sitze, drei zu wenig für die absolute Mehrheit von 42 Stimmen. Die CDU fällt von 37,1 auf 17,2 Prozent zurück. SPD, Grüne und Linke kommen auf jeweils acht Sitze, das BSW zieht mit 5,3 Prozent erstmals ein mit fünf Sitzen. Die FDP scheitert deutlich mit 2,6 Prozent an der Fünf-Prozent-Hürde.

Zwei Wochen später folgte die Doppelwahl in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin: In Mecklenburg-Vorpommern liegt die AfD mit 38,2 Prozent knapp vor der SPD, die auf 35,5 Prozent kommt. Bei 71 Sitzen sind das 32 für die AfD und 29 für die SPD, dazu je fünf für Linke und Grüne. Die absolute Mehrheit liegt bei 36 Sitzen. Bemerkenswert ist vor allem, dass die CDU mit 4,9 Prozent an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert und erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik nicht im Landtag vertreten ist. Auch das BSW verpasst mit 4,8 Prozent knapp den Einzug in den Landtag.

In Berlin dreht sich das Kräfteverhältnis von rechts nach links um: Dort gewinnt die Linke mit 25,7 Prozent deutlich vor der bisher regierenden CDU, die auf 18,8 Prozent kommt. Die AfD erreicht 16,3 Prozent, die Grünen 14,3 Prozent, und die SPD fällt auf ihr bislang niedrigstes Ergebnis in der Hauptstadt: 12,1 Prozent. Die bisherige CDU/SPD-Koalition hat damit ihre Mehrheit deutlich verloren.

Rechnerisch mögliche Mehrheiten

Sachsen-Anhalt: Nur ein Allparteien-Bündnis käme auf 44 Sitze und damit über die AfD hinweg. Die CDU lehnt eine Zusammenarbeit mit der Linken und der AfD ab und verweist auf den bestehenden Unvereinbarkeitsbeschluss, das BSW hat eine Wiederwahl des amtierenden Ministerpräsidenten ausgeschlossen.
Mecklenburg-Vorpommern: SPD, Linke und Grüne (R2G-Koaliton) kämen zusammen auf 39 Sitze, sechs mehr als nötig. Eine Zusammenarbeit mit der AfD haben alle Parteien ausgeschlossen.
Berlin: Sowohl Linke, Grüne und SPD (R2G-Koalition) als auch CDU, Grüne und SPD (sog. Kenia-Koalition) wären rechnerisch möglich.

In allen drei Ländern steht also fest, wer rechnerisch eine Mehrheit finden könnte. Ob das gelingt, ist eine politische Frage. Spannend wird es, wenn diese Mehrheitsfindung nicht gelingt und wie die jeweilige Landesverfassung hiermit umgeht.

II. Wie wird der Regierungschef gewählt, wenn keine Mehrheit feststeht?

Alle drei Landesverfassungen sehen für diesen Fall ein gestuftes Verfahren mit sinkender Hürde vor:

1. Sachsen-Anhalt:
Nach Art. 65 I und II der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LSAVerf) wählt der Landtag den Ministerpräsidenten ohne Aussprache und geheim. Im ersten Wahlgang braucht es die Mehrheit der Mitglieder des Landtags bei 83 Sitzen, also 42 Stimmen. Scheitert dieser erste Wahlgang, folgt binnen sieben Tagen ein zweiter Wahlgang, bei dem dieselbe absolute Mehrheit gilt. Scheitert auch dieser, muss der Landtag binnen 14 Tagen mit derselben Mehrheit über seine vorzeitige Auflösung entscheiden. Lehnt er das ab, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Eine feste Frist, wann der erste Wahlgang überhaupt stattfinden muss, gibt es seit der Parlamentsreform 2020 nicht mehr. Nach der alten Landesverfassung musste die Wahl des neuen Ministerpräsidenten 14 Tagen nach dem Zusammentritt des Landtages stattfinden.

2. Mecklenburg-Vorpommern:
Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern regelt das schlanker. Nach Art. 42 Verf. M-V gibt es nur einen Versuch mit absoluter Mehrheit, für den vier Wochen Zeit nach Zusammentritt des neugewählten Landtages bleiben. Scheitert er, entscheidet der Landtag binnen zwei Wochen über seine Auflösung. Lehnt er ab, findet am selben Tag eine neue Wahl mit relativer Mehrheit statt.

3. Berlin:
Berlin geht schließlich einen dritten Weg. Die Verfassung von Berlin sieht in Art. 56 I VvB drei Wahlgänge ohne die Möglichkeit der Auflösung des Abgeordnetenhauses vor. Im ersten und zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich, im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.

III. Vier verfassungsrechtliche Folgefragen

Gerade in Sachsen-Anhalt, wo aktuell nicht abzusehen ist, ob es eine politische Einigung über eine Koalition geben wird und wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer Minderheitsregierung kommt, stellen sich spannende verfassungsrechtliche Folgefragen.

Was ist überhaupt eine Minderheitsregierung?

Eine Minderheitsregierung ist eine Regierung, deren Fraktionen zusammen keine absolute Mehrheit der Sitze haben. Anders als bei einer Koalition fehlt die verlässliche Mehrheit für Gesetzesvorhaben, den Haushalt oder ein Misstrauensvotum. Die Regierung muss sich ihre Mehrheiten für jede Abstimmung neu suchen, sei es durch wechselnde Zustimmung einzelner Oppositionsfraktionen oder durch gezielte Enthaltungen, wie sie das BSW für den dritten Wahlgang in Sachsen-Anhalt bereits angekündigt hat. Enthaltungen senken die Zahl der nötigen Ja-Stimmen, weil sich die Mehrheit im dritten Wahlgang nach den abgegebenen Stimmen richtet und nicht nach der Zahl aller Mitglieder. So könnte etwa die AfD in Sachsen-Anhalt trotz fehlendem Koalitionspartner und absoluter Mehrheit den Ministerpräsidenten stellen.

Verfassungsrechtlich ist das unproblematisch. Art. 65 LSAVerf verlangt eine erfolgreiche Wahl des Ministerpräsidenten, aber weder eine dauerhaft gesicherte Mehrheit noch einen Koalitionsvertrag. Sachsen-Anhalt hat damit sogar historische Erfahrung: Von 1994 bis 2002 regierte Reinhard Höppner als Ministerpräsident ohne eigene Mehrheit, das sogenannte Magdeburger Modell.

Bis eine solche Regierung überhaupt gewählt ist, kann allerdings Zeit vergehen, gerade wenn die jeweilige Landesverfassung keine zeitliche Vorgabe für die Wahl des Ministerpräsidenten vorgibt.

Wer regiert eigentlich, solange keine Wahl stattgefunden hat?

Bis zum Zusammentritt des neuen Landtags bleibt die bisherige Regierung regulär im Amt. Erst mit der konstituierenden Sitzung endet ihre Amtszeit, Art. 71 I LSAVerf. Der bisherige Ministerpräsident ist anschließend nach Art. 71 II LSAVerf verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger weiterzuführen. Eine zeitliche Höchstgrenze kennt die Verfassung dafür nicht. Zieht sich die Wahl also lange hin, kann die geschäftsführende Regierung entsprechend lange im Amt bleiben.

Wie stürzt man eine (Minderheits-) Regierung?

Nach Art. 72 LSAVerf kann der Landtag dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur konstruktiv aussprechen, also nur, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugleich einen Nachfolger wählt. Die Opposition müsste sich positiv auf eine Alternative einigen, was bei zersplitterten Mehrheitsverhältnissen ähnlich schwierig sein kann wie die ursprüngliche Wahl.

Was bedeutet die starke AfD-Fraktion jenseits der Regierungsbildung?

In Mecklenburg-Vorpommern gilt die AfD als einzige Oppositionsfraktion mit Sperrminorität, sie kann also bestimmte Entscheidungen im Parlament blockieren. Der Grund liegt in Vorschriften, die eine Zwei-Drittel-Mehrheit verlangen, etwa für Verfassungsänderungen nach Art. 56 II Verf. M-V. Wer mehr als ein Drittel der Sitze hält, kann eine solche Mehrheit verhindern.

Dies ist auch in Sachsen-Anhalt so. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen dort nach Art. 78 II LSAVerf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Mit 39 Sitzen hat die AFD auch hier eine komfortable Sperrminorität. In Berlin dagegen bleibt sie mit 29 von 158 Sitzen deutlich unter der dafür erforderlichen Sitzschwelle.

IV. Fazit

Drei Wahlergebnisse, die auf den ersten Blick vor allem politisch bemerkenswert sind, werfen bei genauerem Hinsehen eine Reihe verfassungsrechtlicher Fragen auf. Wie schnell die drei Länder neue Regierungen bekommen, ist derzeit offen. Die Uhr beginnt in Sachsen-Anhalt und Berlin erst zu ticken, wenn der jeweilige Landtag die erste Wahl des Regierungschefs auf die Tagesordnung setzt.

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