In der Entscheidung BGH (Urt. v. 28.10.2025 – X ZR 110/24) befasst sich das Gericht mit der Wirksamkeit einer AGB-Klausel eines Luftfahrtunternehmens, die eine sogenannte „Nachkalkulation” des Flugpreises vorsah, wenn ein Fluggast die gebuchten Teilstrecken nicht in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge antritt. Der BGH erklärt eine solche Klausel für unwirksam und führt dabei seine bisherige Rechtsprechung zu Preisnebenabreden fort.
A. Sachverhalt
Nach einer Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft durfte das Unternehmen den Flugpreis nachträglich neu berechnen und ggf. eine Nachzahlung verlangen, wenn der Fluggast einzelne Teilstrecken eines Tickets nicht oder nicht in der angegebenen Reihenfolge in Anspruch nahm (weil nach den Angeboten bei Flugreisen ein separater Flug nur für eine solche Teilstrecke nach den Preiskalkulationen der Airlines teurer sein könnte als ein Gesamtticket, das mehrere Teilstrecken umfasste). Die Klausel unterschied dabei nicht danach, ob der Fluggast von Anfang an nur einen Teil der Strecke nutzen wollte oder ob sich seine Reisepläne erst nachträglich änderten. K (im Fall des BGH ein Verbraucherschutzverband) hält diese Klausel für unwirksam. Mit Recht?
B. Entscheidung des BGH
I. Vorliegen von AGB
Zunächst müssten überhaupt AGB i. S. v. § 305 I BGB vorliegen. Sie liegen nach S. 3 hingegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
Das Vorliegen einer Individualabrede nach § 305 I 3 BGB verneint der BGH im Hinblick darauf, dass die Wahlmöglichkeit zwischen einem Tarif mit fester Flugscheinreihenfolge und einem flexiblen Tarif dem Kunden insoweit keine echte Gestaltungsmöglichkeit einräumt.
II. Inhaltskontrolle
Der BGH prüft dann im Rahmen der Inhaltskontrolle als Voraussetzung zunächst die Kontrollfähigkeit nach § 307 III BGB. Dazu sagt der BGH:
„Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unter anderem Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der zu erbringenden Hauptleistungen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331 = NJW 2001, 2399, 2401). Kontrollfrei sind demnach solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 = NJW 2010, 2789 Rn. 19).
Kontrollfähig sind hingegen so genannte Preisnebenabreden, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 = NJW 2017, 1018 Rn. 22; Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23, BGHZ 243, 52 = NJW-RR 2025, 687 Rn. 37). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 f. = NJW 2001, 2399, 2401; Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 = NJW 2010, 2789 Rn. 20).”
Die Klausel ist keine kontrollfreie Preishauptabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede, da sie nicht unmittelbar den Preis festlegt, sondern nur die Folgen einer Abweichung vom vereinbarten Reiseverlauf (hier: die Nachkalkulation und ggf. Nachberechnung eines Flugentgelts) regelt.
Merke Dir:
Das Einfallstor für die Frage der Kontrollfähigkeit ist § 307 III 1 BGB. Danach unterfallen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur solche Bestimmungen der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hierunter fallen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der zu erbringenden Hauptleistungen (Preis) gerade nicht und unterliegen damit keiner Kontrolle. Dies gilt es in Deiner Klausur zu erkennen und von der kontrollfähigen Preisnebenabrede abzugrenzen.
III. Unangemessene Benachteiligung
Bei der Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung i. S. d. § 307 I, II Nr. 1 BGB verweist der BGH auf den schuldrechtlichen Grundsatz, dass ein Gläubiger grundsätzlich nur einen Teil einer teilbaren Gesamtleistung fordern darf, ohne den Anspruch auf die übrige Leistung zu verlieren. Eine Abweichung davon in AGB ist nur zulässig, soweit sie durch berechtigte Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist.
Ein solches berechtigtes Interesse der Fluggesellschaft bestehe aber nur begrenzt: Zwar habe die Fluggesellschaft ein legitimes Interesse daran, ihre Tarifstruktur (z. B. günstigere Kombi-Tickets) vor Umgehung zu schützen. Dies rechtfertigt aber nur eine Nachkalkulation bei Fluggästen, die bereits bei Vertragsschluss nicht die Absicht hatten, die Gesamtleistung zu nutzen. Bei sogenannten „Schicksalskunden“, deren Planänderung erst nachträglich durch neue Umstände (Krankheit, höhere Gewalt etc.) veranlasst wurde, besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis der Fluggesellschaft.
IV. Ergebnis
Da die beanstandete Klausel pauschal alle Fluggäste erfasste, benachteiligt sie die Kunden unangemessen und ist nach § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam.
C. Prüfungsrelevanz
Der Fall betrifft mit der Abgrenzung einer Individualabrede von AGB (§ 305 I 3 BGB), der Kontrollfähigkeit unter Abgrenzung einer Preishauptabrede von einer Preisnebenabrede § 307 III BGB) und der Interessensabwägung innerhalb der Prüfung des § 307 I, II BGB klausurrelevante Aspekte des AGB-Rechts. Eine Besonderheit, die die Entscheidung berührt: Während der Schuldner generell nicht zu Teilleistungen berechtigt ist (§ 266 BGB), betont der BGH hier den umgekehrten Fall des Gläubigers, der grundsätzlich gerade Teilleistungen verlangen kann – nach der Entscheidung ein wesentlicher Grundgedanke des Schuldrechts, von dem in AGB nur unter besonderen Voraussetzungen abgewichen werden kann.
(BGH Urt. v. 28.10.2025 – X ZR 110/24)
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