Jobangebot auf Kleinanzeigen führt zu Streit um AGG-Entschädigung

Jobangebot auf Kleinanzeigen führt zu Streit um AGG-Entschädigung

Bewerbungen per E-Mail sind Alltag – bis etwas schiefgeht. Ein fehlender Anhang, eine nicht lesbare Datei oder technische Probleme können schnell zur juristischen Frage werden. Das LAG Schleswig-Holstein hatte sich kürzlich genau mit so einem Fall zu befassen (Urt. v. 15.01.2026 - 4 Sa 62/25). Die Entscheidung zeigt Dir, wie wichtig technische Details plötzlich werden können, wenn es um die rechtliche Wirksamkeit einer Erklärung geht.

A. Sachverhalt

Die Entscheidung hat einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG zum Gegenstand. Die Beklagte hatte eine Stelle geschlechtsspezifisch („Sekretärin“) über ein Onlineportal ausgeschrieben. In der Anzeige hieß es, dass Bewerbungen postalisch übermittelt werden sollten. Der Kläger bewarb sich gleichwohl per E-Mail mit einem Bewerbungsschreiben, das er seiner Nachricht als Anhang beigefügt hatte. Die Beklagte beachtete den Anhang nicht und vergab die Stelle an einen anderen Interessenten. Daraufhin machte der Kläger einen Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung geltend, da er davon ausging, wegen seinem Geschlecht abgelehnt worden zu sein.

Vor dem LAG stritten sich die Parteien darüber, ob das AGG auf den Kläger Anwendung fand. Gemäß § 6 AGG schützt es insbesondere Bewerber. Während der Kläger sich als Bewerber sah, stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die Bewerbereigenschaft mangels Zugangs einer Bewerbung nicht begründet worden war.

B. Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein

Merke Dir:
Damit eine Willenserklärung nach Maßgabe des § 130 BGB als zugegangen gilt, muss sie derart in den Machtbereich ihres Empfängers gelangen, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern allein die objektive Möglichkeit hierzu. Dieser Maßstab gilt für analoge und elektronische Willenserklärungen gleichermaßen.

Das LAG differenzierte zwischen der E-Mail und der an sie angehängten Datei. Hinsichtlich der E-Mail bejahte das Gericht den Zugang, da diese im Postfach der Beklagten abrufbar gespeichert wurde. Elektronische Empfangseinrichtungen wie E-Mail-Postfächer zählen zum persönlichen Machtbereich des Empfängers, wenn sie zum Empfang rechtserheblicher Erklärungen bestimmt sind. So war es hier, da das Postfach auf der Homepage des Arbeitgebers als Kontaktmöglichkeit angegeben wurde. Allerdings genügte der Zugang der Übersendungs-E-Mail nach Auffassung des Gerichts nicht, um zugleich den Zugang der eigentlichen Bewerbung anzunehmen. Schließlich beschränkte sich der Inhalt der E-Mail darauf, mitzuteilen, dass „anliegend“ Bewerbungsunterlagen übersandt würden. Daraus folgte, dass sich die eigentliche Bewerbung nicht im Nachrichtentext selbst, sondern ausschließlich im Dateianhang befand.

Entscheidend war deshalb die Frage, ob der Anhang zugegangen war. Hier nahm das Gericht eine differenzierte Position ein. Zwar erkannte das LAG an, dass der Anhang technisch zusammen mit der E-Mail in den Machtbereich der Beklagten gelangt sind.

Allein dies genüge jedoch nicht. Zugang setze zusätzlich voraus, dass unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe. Daran fehle es bei Dateianhängen nicht selten.

Das Gericht verwies insoweit auf die in Literatur und Rechtsprechung geführte Diskussion über den Zugang elektronischer Anhänge.

Problematisch seien insbesondere Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Schadsoftware. Anders als beim bloßen Öffnen einer gewöhnlichen E-Mail werde beim Öffnen von Dateianhängen regelmäßig ein externes Programm ausgeführt, wodurch Sicherheitslücken ausgenutzt und Schadcode aktiviert werden könne. Deshalb sei die Gefährdungslage deutlich höher als beim Lesen einer reinen Textnachricht. Aus diesem Grund könne einem Empfänger nicht zugemutet werden, sämtliche Anhänge unbekannter Absender zu öffnen. Dies sei vielmehr nur zumutbar, wenn das Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Umstände vernachlässigbar sei. Dies sei etwa der Fall, wenn der Absender dem Empfänger bekannt sei, bereits eine laufende Kommunikation stattfinde oder der Empfänger aufgrund bestehender Geschäftsbeziehungen mit entsprechenden Anhängen rechnen müsse. Sei der Absender hingegen unbekannt, müsse der Empfänger dem Absender seine E-Mail-Adresse zumindest aktiv zur rechtsgeschäftlichen Kommunikation zur Verfügung gestellt haben. Außerdem müsse ein allgemein gebräuchliches und geeignetes Dateiformat verwendet werden, etwa PDF oder TXT.

Im Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.

Zwar verwendete der Kläger mit PDF ein übliches Dateiformat. Die Beklagte kannte den Kläger jedoch nicht. Vor allem hatte sie ihre E-Mail-Adresse nach Auffassung des Gerichts nicht für Bewerbungen eröffnet. Die auf Kleinanzeigen veröffentlichte Anzeige enthielt keine E-Mail-Adresse; vielmehr sollte die Kontaktaufnahme dort über die Nachrichtenfunktion des Portals erfolgen. Zwar hatte der Kläger die E-Mail-Adresse auf der Unternehmenswebsite gefunden, dort befand sich jedoch zugleich der ausdrückliche Hinweis, Bewerbungen ausschließlich schriftlich per Post und nach vorheriger telefonischer Ankündigung einzureichen.

Nach Ansicht des Gerichts hatte die Beklagte damit deutlich gemacht, dass sie Bewerbungen per E-Mail nicht wünsche und den elektronischen Bewerbungsweg nicht eröffnen wolle.

Mangels zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme seien die PDF-Dateien und damit die eigentlichen Bewerbungsunterlagen nicht zugegangen. Da die Bewerbung ausschließlich im Anhang enthalten war, fehle es insgesamt an einem Zugang der Bewerbung. Der Kläger sei deshalb nicht Bewerber im Sinne von § 6 I 2 AGG geworden. Bereits aus diesem Grund scheide ein Entschädigungsanspruch aus.

C. Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein besitzt erhebliche Prüfungsrelevanz, weil sie mehrere examensrelevante Problemkreise an der Schnittstelle von Arbeitsrecht, allgemeinem Zivilrecht und Digitalisierung miteinander verbindet. Im Mittelpunkt steht zunächst die klassische Frage des Zugangs von Willenserklärungen nach § 130 BGB, übertragen auf moderne elektronische Kommunikationsformen. Besonders prüfungsrelevant ist dabei die vom Gericht vorgenommene Differenzierung zwischen dem Zugang einer E-Mail und dem Zugang ihrer Dateianhänge. Das Urteil zeigt anschaulich, dass der Zugang elektronischer Erklärungen keineswegs schematisch beurteilt werden darf, sondern maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere von der berechtigten Erwartung des Empfängers, Anhänge zu öffnen.

Zugleich verdeutlicht die Entscheidung die enge Verknüpfung zwischen allgemeinem Zivilrecht und Antidiskriminierungsrecht. Der Fall macht deutlich, dass ein Anspruch nach § 15 II AGG bereits daran scheitern kann, dass der Betroffene mangels Zugangs seiner Bewerbung rechtlich nie zum „Bewerber“ im Sinne des § 6 I 2 AGG geworden ist. Diese bietet erhebliches Klausurpotenzial.

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