Haftet eine niedergelassene Ärztin für einen Impfschaden, der durch eine Corona-Schutzimpfung im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung erfolgt ist?
A. Sachverhalt
Die Beklagte B ist niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin in einer Gemeinschaftspraxis. Der Kläger K erhielt von ihr jeweils im Mai und Juli 2021 durch eine ihrer Mitarbeiterinnen eine Corona-Schutzimpfung. Im Dezember 2021 erhielt er eine sog. Booster-Impfung. Ca. 3 Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung festgestellt.
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei vor der Booster-Impfung nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Impfung sei außerdem fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Infolge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen.
K begehrt Schmerzensgeld.
B. Entscheidung
K macht insofern einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch gegen B geltend.
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage müsste zulässig sein. Es handelt sich um eine sog. Amtshaftungsklage nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.
1. Ordentlicher Rechtsweg
Der ordentliche Rechtsweg ist nach Art. 34 S. 3 GG eröffnet.
2. Zuständigkeit
Das Landgericht ist in erster Instanz ausschließlich sachlich zuständig nach § 71 II Nr. 2 GVG. Die sonstigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
II. Begründetheit
Die Klage müsste begründet sein. Das setzt voraus, dass K gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld hat. Ein solcher Anspruch könnte sich für K gegen B gegebenenfalls aus § 839 BGB i.V.m. § 253 BGB ergeben.
1. Voraussetzungen
Ein nationaler Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG setzt voraus:
-Hoheitliches Handeln
-Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
-Verschulden
-Schaden
-Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
-Kein Ausschluss gem. § 839 I 2, III BGB
2. Fehlende Passivlegitimation
Fraglich ist jedoch, ob B passivlegitimiert -und somit die richtige Beklagte- ist. Im Rahmen eines nationalen Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG trifft die Haftung grundsätzlich den Staat als solchen und nicht die konkret handelnde Person. Dies ergibt sich aus Art. 34 S. 1 GG. Danach trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.
Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen…
Die Beklagte handelte bei der in Rede stehenden Schutzimpfung des Klägers gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch, soweit ihr das Verhalten ihrer Mitarbeiterin zuzurechnen ist.
a) Hoheitliches Handeln
Fraglich ist, ob die Impfung im Rahmen der Corona-Impfverordnung durch die Mitarbeiterin der niedergelassenen Ärztin ein hoheitliches Handeln darstellt. Dies richtet sich nach der eigentlichen Zielsetzung.
Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen…
b) Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff
Im Rahmen des nationalen Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB gilt der sog. haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Darunter fallen nicht nur Beamte im statusrechtlichen Sinne, sondern auch z.B. Angestellte im öffentlichen Dienst. Insofern können auch private Personen Amtsträger sein z.B. als Beliehene wie ein Schornsteinfeger oder als Verwaltungshelfer, sofern sie bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden.
Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug” oder „Erfüllungsgehilfe” des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss … Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen…
aa) Durchführung Schutzimpfung als hoheitliche Aufgabe
Die Durchführung der Schutzimpfung durch B stellt insofern eine hoheitliche Aufgabe dar. Sie erfüllte den
im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2…
Dementsprechend besteht in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, kein Streit darüber, dass die in den Impfzentren und mobilen Impfteams … tätigen Ärzte bei der Durchführung von Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten…
bb) Durchführung Schutzimpfung durch niedergelassene Ärzte als hoheitliche Aufgabe
Auch die Durchführung der Schutzimpfung im Rahmen der Corona-Impfverordnung durch niedergelassene Ärzte stellt die Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe dar. Insofern sind
alle privaten Leistungserbringer als Verwaltungshelfer einzuordnen.
Mit der Durchführung der Impfung haben auch die niedergelassenen Ärzte den öffentlich-rechtlichen Impfanspruch erfüllt.
Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie… Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente damit zugleich…den übergeordneten Zielen eines individuellen Gesundheitsschutzes sowie der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge…
Zwar bestand keine Impfpflicht.
Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen…oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen…
Zwischenergebnis:
B hat hoheitlich gehandelt im Rahmen der Durchführung der Impfung nach der Corona-Impfverordnung. Dementsprechend ist sie nicht passivlegitimiert, also nicht die richtige Beklagte und die Klage somit unbegründet.
Ergebnis:
K hat gegen B keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 839 i.V.m. § 253 BGB.
C. Prüfungsrelevanz
Ein nationaler Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG gehört zum üblichen Prüfungsrepertoire. In der vorliegenden Entscheidung ging es dabei um die Haftung einer niedergelassenen Ärztin aufgrund eines Impfschadens durch eine Corona-Schutzimpfung.
Die Prüfungsrelevanz der Entscheidung ergibt sich zudem aus der nach wie vor bestehenden Aktualität der juristischen Aufarbeitung des Handelns während der Corona-Pandemie.
(BGH Urt. v. 09.10.2025 – III ZR 180/24)
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen